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Vertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Auf der ersten Seite im Bereich Versorgungsausgleich haben wir uns mit der Durchführung von Amts wegen befasst, die zu gerichtlichen Entscheidungen führt.
Sie können aber, wenn insoweit Einigkeit erzielt werden kann, den Versorgungsausgleich durch vertragliche Vereinbarungen selbst gestalten. Das eröffnet unter Umständen zum Beispiel Spielräume bei der umfassenderen Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse (s. unten § 6 Ziffer 1).

§§ 6 bis 8 Versorgungsausgleichsgesetz:
vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

§ 6 Versorgungsausgleichsgesetz: Regelungsbefugnisse der Ehegatten

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2. ausschließen sowie
3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

§ 7 Versorgungsausgleichsgesetz: Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

§ 8 Versorgungsausgleichsgesetz: Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.


Es grübeln aber Gerichte (OLG Schleswig, Beschluss vom 18.11.11, in NJW 2012, 1891) und Juristen (Prof. Dr. Eberhard Eichenhofer, "Versorgungsrechtliche Grenzen für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich", in NJW 2012, 2078 ff.) darüber, ob die Beamtenversorgungsgesetze nicht die Spielräume für Vereinbarungen einengen, so weit es um die Beamtenversorgung geht.
In diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des OLG Celle vom 10.08.12 zu erwähnen, Beschluss in der Sache 10 UF 139/12.
Beide Oberlandesgerichte vertreten gegensätzliche Meinungen.
Inzwischen hat sich aber der Bundesgerichtshof geäußert, und zwar in einem Beschluss vom 30.04.14 mit dem Aktenzeichen XII ZB 668/12. Danach gibt es durchaus Spielräume.

Falls Sie den Versorgungsausgleich über Vereinbarungen regeln, können sich komplexe steuerrechtliche Fragen anknüpfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Abwendung der Durchführung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen vereinbart werden. Einen Einstieg in die Problematik bietet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, Urteil vom 23.11.16 - X R 48/14 -, NJW 2017, 1981 ff.

Bisher ging es um die Entscheidung des Familiengerichts, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung der Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.
Ihnen ist sicher bekannt, dass oft auch gefragt wird, ob frühere Entscheidungen abgeändert werden können.
Hierzu bieten wir nur kurze Erläuterungen an.


Eine andere Frage ist die, ob die Konsequenzen der gerichtlichen Entscheidung - insbesondere die Kürzung von Rente oder Pension - zumindest vorübergehend ausgesetzt oder ganz gestoppt werden kann. Derartige Möglichkeiten gibt es, sie sind aber ganz besonderen Ausnahmefällen vorbehalten.
Das sog. Pensionärsprivileg wurde leider 2009 abgeschafft.
Kürzung abwenden Unterhaltsprivileg: Kürzung kann ausgesetzt werden. Tod des Berechtigten / "Härtefallregelung" Besondere Altersgrenze / vorzeitige Pensionierung
Familienrecht / Übersicht
Scheidungsrecht
nachehelicher Unterhalt
Einführung ohne Pensionärsprivileg Versorgungssysteme Kürzung abwenden - Unterhaltsprivileg - § 33 Versausgleichsges - besondere Altersgrenze - § 35 Versausgleichsges - Tod des Berechtigten Spätere Abänderung §§ 51, 52 VersAusgleichsG §§ 225 ff. FamFG


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