Startseite ⁄ Familienrecht ⁄ Scheidungsrecht ⁄ Scheidungsfolgen ⁄ Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt, ...

... sofern Sie ihn nicht wirksam ausgeschlossen oder modifiziert haben oder einer der wenigen Ausnahmefälle vorliegt.
Das Verfahren läuft von Amts wegen. Sie füllen einige Formulare aus und dann erstellen die Versorgungsträger Auskünfte. Alles dauert Monate.

Ausnahmen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen:

1. Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren wird ein Versorgungsausgleich nur noch durchgeführt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Das Gericht kann - wenn kein Antrag gestellt wird - entscheiden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

2. Das Gericht soll auch "bei Geringfügigkeit" (des Werts des Ausgleichsanspruchs) von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen.

3. Die Ehegatten können aber auch einvernehmlich nach anderen Lösungen suchen.

Einzelheiten, die Sie nicht interessieren müssen

Eine wichtige Änderung gegenüber dem früheren Recht besteht darin, dass nunmehr jedes einzelne Versorgungsanrecht gesondert behandelt (und geteilt) wird.
Jetzt werden zum Beispiel die Pensionsansprüche aus dem Beamtenverhältnis des Ehemannes geteilt und im Gegenzug die Rentenansprüche aus der Angestelltentätigkeit der Ehefrau.

Hier galt bisher (ähnlich wie beim Zugewinnausgleich): Haben die Ehegatten während der Ehezeit per saldo gleich hohe Versorgungsanwartschaften erworben, so war nichts auszugleichen. Hat aber einer von beiden mehr als der andere "erdient", so gibt er dem anderen von der Differenz, von seinem Überschuss, die Hälfte ab.
Jetzt wird jedes einzelne Versorgungsrecht gesondert behandelt. Es kann also zu einem Hin und Her bei der Übertragung oder Begründung verschiedener Versorgungsanwartschaften kommen.

Hört sich immer noch beherrschbar an, kann aber in der Praxis in komplizierte Berechnungen ausarten.
Wegen der unterschiedlichen Formen der Altersversorgung (Renten, Pensionen, betriebliche Altersversorgung, ...) ergeben sich immer wieder einmal Probleme - jetzt andere als früher, denn früher ging es oft um die Frage der Vergleichbarkeit unterschiedlicher Anrechte, während es jetzt um deren Teilung geht.
Wenn der Gesetzgeber dazu auch noch heute das Rentenrecht und morgen die Beamtenversorgungsgesetze ändert ...

Ungerechtigkeiten ergeben sich unter Umständen daraus, dass die Rentenanwartschaften der Angestellten und Arbeiter sich in ihrer Höhe an (der Dauer der versicherten Tätigkeit und) der Höhe der eingezahlten Beiträge orientieren, während im Beamtenrecht in aller Regel das letzte erreichte Amt und die Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst maßgeblich sind.
Wir springen hier ein wenig abrupt - aber aus unserem Tätigkeitsschwerpunkt Beamtenrecht erklärlich - in einen Fall der vorzeitigen Pensionierung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit, um die Schwierigkeiten zu beleuchten, die sich auch in diesem Bereich ergeben können. Eine Entscheidung, welche solche Probleme deutlich aufzeigt, ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2013 - XII ZB 172/08 -.

Ein Beispiel dafür, dass Fragen des Beamtenversorgungsrechts zu entscheiden sind

Der CH-Beck-Verlag hat zu der nachstehend zitierten Entscheidung folgende Leitsätze formuliert, mit denen der wesentliche Inhalt der Gerichtsentscheidung erfasst sein soll:
1. Bei vorzeitigem Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit ist in jedem Einzelfall auf Grund einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu ermitteln, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise grob unbillig wäre.
2. Der Ehegatte, der die Herabsetzung bzw. den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer groben Unbilligkeit.
3. Für die Frage der groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs ist eine Gesamtabwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten erforderlich, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen Stand von Bedeutung sind.

Aus dem Beschluss  des Bundesgerichtshofs vom 24.04.13 - XII ZB 172/08 -:

b) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wurde.

aa) Eine grobe Unbilligkeit ergibt sich hier nicht daraus, dass der Ehemann aufgrund seiner Dienstunfähigkeit einen anteilig unverhältnismäßig höheren Ehezeitanteil erworben hat als es bei einer fiktiven Hochrechnung auf seine Altersgrenze der Fall wäre. Der geschiedene Ehegatte soll zwar nicht aus einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit des anderen Vorteile ziehen, die er im Einzelfall nicht benötigt. Allerdings hätte der Ehemann bei Fortbestehen seiner Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Ehezeit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sogar noch höhere Anwartschaften erworben.

bb) Der Versorgungsausgleich wird auch nicht dadurch unbillig, dass der Ehemann nach Wegfall seiner privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im November 2020 infolge des Versorgungsausgleichs beim Bezug einer Versorgung durch die Ehefrau im ungünstigsten Fall den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt unterschreiten wird. Der Versorgungsausgleich hat zwar das Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung der Ehegatten zu führen, und darf nicht ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht bewirken; unterhaltsrechtliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungsausgleich jedoch nicht.

cc) Der Versorgungsausgleich verfehlt seinen Zweck im Regelfall auch nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt.
Ein erhebliches Ungleichgewicht ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Ehefrau wird nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine Anwartschaft in Höhe von 923,87 € verfügen und der Ehemann über eine solche von 825,87 € betreffend die Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dies jedoch - zumindest bis 2020 - zuzüglich der Zahlungen der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

dd) Auch die Mitteilung des Versorgungsträgers der Ehefrau, nach der sie bei Erreichen des 65. Lebensjahres eine Rente in Höhe von 1.771,21 € (ohne Versorgungsausgleich) beziehen wird, begründet eine Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht, selbst wenn der Ehemann demgegenüber nach Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich noch über eine Rente in Höhe von 1.112,48 € verfügen wird. Denn von einer Unbilligkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist.
Das ist hier nicht ersichtlich. Bei bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 832,19 € kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau ausreichend für das Alter abgesichert ist.
Da der reguläre Beginn des Versorgungsbezugs vom Ende der Ehezeit noch (mindestens) 23 Jahre entfernt ist, kann die Prognose des Versorgungsträgers, die Ehefrau habe voraussichtlich ein Ruhegehalt in Höhe von 1.771,21 € monatlich zu erwarten, nicht zugrunde gelegt werden. Denn in dieser Zeit können sich noch erhebliche Änderungen ergeben. So kann die Ehefrau ebenfalls berufsunfähig werden oder aus sonstigen Gründen ihre Arbeitsstelle aufgeben (müssen). Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass sie zu den bereits erworbenen 832,19 € nicht wesentlich mehr Anwartschaften dazu erwerben und dann auf den Versorgungsausgleich dringend angewiesen sein wird.
Zwar sind in die für die Frage der Unbilligkeit erforderliche Gesamtabwägung sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind. Hierzu sind nicht nur die bis zum Ehezeitende eingetretenen Umstände, sondern auch danach stattfindende Entwicklungen mit in Betracht zu ziehen. Soweit es sich um Umstände handelt, deren weitere künftige Entwicklung über den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz im Erstverfahren hinausreicht, muss das Gericht eine Prognose treffen. Dabei kann sich die künftige Entwicklung jedoch nur auf die Bewertung auswirken, wenn sie im Zeitpunkt der tatrichterlichen Beurteilung nicht nur möglich erscheint, sondern - zumindest annähernd - sicher zu erwarten ist. Eine Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB darf nicht auf eine derart unsichere Prognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann. Die erforderliche Prognosesicherheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen beziehen oder aus anderen Gründen keine abweichende Entwicklung mehr möglich ist.
Der Senat hat bereits entschieden, dass aus der Ungewissheit der Dauer der künftigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau kein Argument für die Billigkeitsabwägung zu ihren Lasten hergeleitet werden kann. Es ist gerade Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, durch eine gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten die sozialen Nachteile des nicht erwerbstätigen Ehegatten zu mildern. Dass der Ausgleichsberechtigte unter Entwicklungen, wie sie hier möglich sind, danach insgesamt eine höhere Versorgung erlangen kann als der Ausgleichspflichtige, ergibt sich aus der unterschiedlichen Dauer des jeweiligen gesamten Arbeitslebens und veranlasst keineswegs eine Berichtigung unter Anwendung der Härteklausel. Insofern hat das Oberlandesgericht zu Recht in die Billigkeitsabwägung einfließen lassen, dass die bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu erwartenden höheren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau dann auch auf einer wesentlich längeren Lebensarbeitszeit beruhen werden. Den Großteil der bis zum Renteneintritt voraussichtlich erlangten Anwartschaften wird die Ehefrau nach dem Ende der Ehezeit erwerben. Dass der Ehemann etwa angesichts seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sein wird, auch nur einen geringfügigen Verdienst zu erwirtschaften und diesen in eine zusätzliche Altersversorgung zu investieren, ist nicht festgestellt. Auch könnte er von seinem derzeitigen Einkommen von 1.539,87 € zusätzliche Vorsorge für die Zeit nach dem Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreiben.

Dass es insbesondere bei Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, zu einer Übertragung zu hoher Anteile kommen kann, veranlasst das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 07.04.14 - II-8 UF 77 / 13 - zur Herabsetzung des zu übertragenden Anteils.
(Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ist der Ehezeitanteil höher, als wenn er zu der Dienstzeit bis zum Erreichen der Altersgrenze berechnet würde. Das kann im Einzelfall zur Übertragung eines unangemessen hohen Anteils an der Versorgung führen.)
Familienrecht / Übersicht
Scheidungsrecht
Scheidungsfolgen nachehelicher Unterhalt
Versorgungsausgleich Vereinbarungen ohne Pensionärsprivileg Versorgungssysteme Kürzung abwenden - Unterhaltsprivileg - § 33 Versausgleichsges - besondere Altersgrenze - § 35 Versausgleichsges - Tod des Berechtigten Spätere Abänderung §§ 51, 52 VersAusgleichsG §§ 225 ff. FamFG


Ein anderes Thema:
Zugewinnausgleich Zugewinnausgleichsanspruch Zugewinnausgleich Vermögen - Lebensversicherung Zugewinnausgleich Höhe Eigentumswohnung / Haus


Weitere Scheidungsfolgen: erbrechtliche Folgen Beamte: Beihilfeanspruch Beamte: Familienzuschlag








▲ zum Seitenanfang



































▲ zum Seitenanfang



































▲ zum Seitenanfang



















▲ zum Seitenanfang