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Versorgungsausgleich / Beamtenversorgung

Der Gesetzgeber wollte, als er das Familienrecht änderte und ein Versorgungsausgleichsgesetz verkündete, eigentlich erreichen, dass jedes einzelne von einem Ehegatten in der Ehezeit erworbene Anrecht intern geteilt wird.
Das würde bedeuten, dass zum Beispiel einem Beamten ein Teil seiner erdienten Versorgung abgezogen und im Gegenzug für die Ehefrau bei dem selben Versorgungsträger eine entsprechende Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung begründet wird.

Für den Bund hat man dies übernommen, und zwar im
Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG).


Die anderen Dienstherren praktizieren aber weitgehend noch die sog. externe Teilung.
Es wird dem Beamten ein Teil seiner Versorgung abgezogen, aber dann gewährt nicht der Dienstherr selbst der geschiedenen Ehefrau eine entsprechende Versorgung, sondern er versichert sie bei der Rentenversicherung.

Das gilt auch dann, wenn sich zwei bei demselben Dienstherrn tätige Beamte scheiden lassen: jedem wird von der Beamtenversorgung etwas abgezogen und es werden entsprechende Anwartschaften bei der Rentenversicherung begründet.
Es kommt also unter Umständen für beide zu einem (teilweisen) Wechsel des Versorgungssystems.

Sofern man das für nachteilig hält, drängt es sich auf, im Hinblick auf den Versorgungsausgleich eine eigene Regelung zu entwerfen, also eine Vereinbarung zu treffen, etwa eine sog. Verrechnungsabrede.

Dass die Versorgungssysteme unterschiedlich bewertet werden, ist bekannt. Allgemein schätzt man die Beamtenversorgung als besser ein als die Rente. Es kann ferner auch ganz individuelle Gründe dafür geben, dass die in der Rentenversicherung neu zu begründenden Anrechte dem einzelnen letztlich "weniger bringen" werden.

Allen Überlegungen sollten konkrete Berechnungen der Anwartschaften durch die jeweiligen Versorgungsträger zugrunde gelegt werden.
Wenn Sie solche Berechnungen vergleichen, werden Sie feststellen, dass sich die Höhe der zu erwartenden Versorgung in beiden Systemen nach ganz unterschiedlichen Methoden errechnet.
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nachehelicher Unterhalt
Versorgungsausgleich Einführung Vereinbarungen ohne Pensionärsprivileg BVersTG - Bundesbedienstete Kürzung abwenden - Unterhaltsprivileg - § 33 Versausgleichsges - besondere Altersgrenze - § 35 Versausgleichsges - Tod des Berechtigten Spätere Abänderung §§ 51, 52 VersAusgleichsG §§ 225 ff. FamFG