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Versorgungsausgleich / Spätere Abänderung

Im Zusammenhang mit der Ehescheidung erfolgt seit 1977 der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften.
Es werden also insbesondere Rentenansprüche und beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden, unter den Ehegatten geteilt.
Das kann man als fair ansehen. Nur hatte man 1977 keinerlei Erfahrung mit solchen Fragen und hat ein Gesetz erlassen, das vieles nicht bedachte, so dass der Gesetzgeber wiederholte Male nachbesserte und schließlich im Jahre 2009 die Dinge noch einmal grundsätzlich neu regelte.

Versorgungsausgleichsentscheidungen können sich im Nachhinein aus verschiedenen Gründen als unrichtig erweisen, zum Beispiel durch spätere Veränderungen des Rentenrechts oder des Beamtenversorgungsrechts und damit der Berechnungsgrundlagen. Denken Sie nur an die nachträgliche Einführung der sog. Mütterrente oder an die Absenkung des Höchstsatzes der Versorgung für Beamte sowie die veränderten Altersgrenzen für Beamte.

Aber auch ganz individuelle Gründe können eine Neuberechnung nahe legen.
Ein Beispiel: Die Versorgungsanwartschaft eines Beamten wurde geteilt, so weit sie in der Ehezeit erworben worden war. Nun geht der Beamte wegen Dienstunfähigkeit oder aus anderen Gründen früher in den Ruhestand als bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzunehmen war. Dadurch kann sich die Berechnungsgrundlage in mehrfacher Hinsicht verändern. Es wird u. a. darauf ankommen, ob die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall herbeigeführt wurde.
Oder stellen Sie sich vor, es erfolgt eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Urteil des Disziplinargerichts oder der Anspruch auf ein Ruhegehalt entfällt wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung.

Kein Grund für eine Abänderung ist - bezogen auf Beamte - die spätere Beförderung des Ex-Ehegatten. Diese Beförderung kann zwar eine wesentlich höhere Pension mit sich bringen, so dass sich rechnerisch auch der in der Ehezeit erworbene Anteil deutlich erhöhen könnte. Aber diese Veränderung zählt man nicht zu den anerkannten Gründen für eine Abänderung der früheren Entscheidung. Insoweit hat das Stichtagsprinzip (Verhältnisse am Ende der Ehezeit sind maßgebend) Vorrang.

Speziell gelagert ist der folgende Fall:
"Versorgungsausgleich: Abänderung wegen auf Grund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis"
 OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.06.12, 13 UF 56/12,
 1. Das Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis nach dem Ende der Ehezeit mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine tatsächliche Veränderung im Sinne des § 225 Abs. 2 FamFG (§ 51 Abs. 2 VersAusglG) dar.
2. Die im Rahmen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 226 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 27 VersAusglG (§ 52 Abs. 1 VersAusglG) vorzunehmende Billigkeitsprüfung ist nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beschränkt.
3. Zur Frage, ob eine zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führende strafrechtliche Verurteilung eines Ehegatten einen Grund darstellt, gemäß § 226 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 27 VersAusglG (§ 52 Abs. 1 VersAusglG) von der Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzusehen oder diese einzuschränken.
4. Nach § 27 VersAusglG kann nur eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs herbeigeführt werden; nicht möglich ist es hingegen, den Ausgleichsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Härte für den Ausgleichsberechtigten über die Halbteilung hinaus zu erhöhen.

Interessant - aber selten - ist auch der Fall einer Abänderung wegen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgter Dienstzeitverlängerung des Beamten über die eigentliche Altersgrenze hinaus:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.18 - XII ZB 102/17 -:
"Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen."

Die Regelungen für eine Abänderung sind ein wenig kompliziert.

Regelungen im Versorgungsausgleichsgesetz

Familienrecht / Übersicht
Scheidungsrecht
nachehelicher Unterhalt
Einführung Vereinbarungen ohne Pensionärsprivileg Versorgungssysteme Kürzung abwenden - Unterhaltsprivileg - § 33 Versausgleichsges - besondere Altersgrenze - § 35 Versausgleichsges - Tod des Berechtigten §§ 51, 52 VersAusgleichsG §§ 225 ff. FamFG