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Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung

Bitte beachten Sie: dies war die Rechtslage bis Ende 2007. Jetzt ist alles anders ...


... und zwar unter anderem deshalb, weil die Politik angeblich dafür gesorgt hat, dass für jedes Kind ein Krippenplatz zur Verfügung steht.

Tatsächlich konnte man an diesem Problemfeld beobachten, wie politische Vorgaben auch die Rechtsprechung beeinflussen (und umgekehrt, sicher gibt es da eine Wechselwirkung).
Nur leider war die politische Meinungsbildung der Realität weit voraus.
Heute wird wieder geflickschustert: wer keinen Krippenplatz in Anspruch nimmt, erhält Betreuungsgeld.
Weil es auch ein berechtigter Anspruch der Eltern sein kann, ihre Kinder zu Hause zu erziehen. Nur unterhaltsrechtlich hält man das nicht mehr für erforderlich bzw. nicht mehr für schützenswert.

Darüber kann man reden. Aber die Art und Weise, wie uns Politik und Rechtsprechung das seit 2008 aufbereitet haben, zeigt eine gewisse Distanz zur gesellschaftlichen Realität.

Unterhalt nach Scheidung wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, § 1570 BGB
Bis Ende 2007 galt das so genannte Altersphasenmodell:

Wer gemeinsame Kinder betreut, kann nachehelichen Ehegattenunterhalt beanspruchen, wenn und soweit von ihm wegen der Betreuung der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Der Anspruch besteht im Interesse der Kinder, denn sie brauchen Zuwendung und Pflege. Gefördert bzw. gewahrt werden soll das Wohl des Kindes.
Das erfordert eine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit desjenigen, der die Kinder pflegt und erzieht.

Ehegattenunterhalt wegen Kindererziehung muss nicht ewig gezahlt werden. Ab einem gewissen Alter der Kinder schließen sich Berufstätigkeit und Kindererziehung nicht mehr aus. Die Kinder werden größer und selbstständiger und ihre Betreuungsbedürftigkeit sinkt, so dass auch derjenige, der sie betreut, wieder arbeiten kann. Der Unterhaltsanspruch kann dann gemindert werden oder ganz wegfallen.

Ab wann der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte wieder einer Berufstätigkeit nachgehen kann, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind Zahl und Alter der Kinder.
Das Gesetz nennt keine festen Grenze. Folgende Faustregeln könnte man nennen:

Ist ein Kind jünger als acht Jahre (Ende des zweiten Schuljahres) oder sind mehrere Kinder unter 14 Jahren zu versorgen, so ist dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten.
(Hiergegen hat sich zum Beispiel das OLG Köln in einer Entscheidung vom 27.05.08 angesichts des neuen Unterhaltsrechts gewandt. Die Frage ist nicht abschließend geklärt.)

Ist das Einzelkind zwischen acht und elf Jahren alt (ab dritter Grundschulklasse), kann eine Teilzeittätigkeit in Betracht kommen. Es kommt auf den Einzelfall an.
Entscheidend ist beispielsweise, ob das Kind den ganzen Vormittag über betreut ist.

Ist das Kind zwischen elf und 15 Jahren alt, ist in der Regel eine Halbtagstätigkeit zumutbar.

Ab dem 15./16. Lebensjahr kann in der Regel Vollzeit gearbeitet werden.

Zum 01.01.08 hat sich das Gesetz verändert.
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Trennungsunterhalt
Prinzip: Eigenverantwortung ehebedingte Nachteile Unterhaltsvereinbarungen Begrenzung - Befristung
Gründe für nachehelichen Ehegattenunterhalt (Unterhaltstatbestände)

wegen Kinderbetreuung - BGH-Urteil vom 18.03.09 wegen Arbeitslosigkeit zur Aufstockung wegen Ausbildung wegen Alters wegen Krankheit
Allgemeine Fragen zum Unterhaltsrecht: Auskunftsansprüche Höhe des Unterhalts / Teil 1 Höhe des Unterhalts / Teil 2 Berechnungsbeispiel zu wenig Geld für 3 Kinder bereinigtes Nettoeinkommen - Wohnvorteil = Einkommen Wahl der Lohnsteuerklasse Mindestselbstbehalt Rangfolge der Berechtigten Verbraucherinsolvenz Erwerbsobliegenheit BGH: Erwerbsobliegenheit Verwertung von Vermögen
Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner untergeschobenes Kind