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Scheidungsrecht: Familienzuschlag für Beamte nach Scheidung


Im Zusammenhang mit der Rechtskraft der Scheidung kann der Anspruch des (nunmehr geschiedenen) Beamten / der geschiedenen Beamtin auf Familienzuschlag erhalten bleiben, sofern er seinem früheren Ehegatten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet ist.

Anspruch auf Familienzuschlag (Stufe 1) nach Scheidung; Nachweis der Unterhaltspflicht

OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.12, 5 LA 240/10

1. Ein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG setzt voraus, dass der Beamte das (Fort-)Bestehen einer Unterhaltspflicht in geeigneter Weise belegt. Der pauschale Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des nachehelichen Unterhalts genügt nicht.

2. Der Nachweis tatsächlicher Zahlungen ist dabei notwendiges, aber nicht hinreichendes Indiz, weil er überobligatorische Zahlungen nicht hinreichend sicher ausschließt und nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob die Unterhaltspflicht auch in Zukunft besteht und der geschuldete Unterhalt die Höhe des Familienzuschlags erreicht.


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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
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Zutreffend, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.09.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 13) und durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch eines geschiedenen Beamten auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG voraussetzt, dass der Beamte dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Familienzuschlags erreicht.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diese Voraussetzungen mangels hinreichender Darlegungen verneint. Die hiergegen mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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Ausgehend von der Behauptung, dass er auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 720 Euro an Unterhalt für seine Söhne und die geschiedene Ehefrau an diese leiste, macht der Kläger lediglich geltend, die Unterhaltspflicht ergebe sich bereits aus dem Gesetz und bedürfe keiner weiteren Darlegung durch Unterhaltstitel, einen beurkundeten Unterhaltsvergleich oder ähnliche Urkunden. Er habe zudem eine ausführliche Unterhaltsberechnung vorgelegt, anhand derer das Verwaltungsgericht den Unterhaltsanspruch hätte prüfen und bejahen müssen.
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Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Mit den Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzuschlag sind auch die Voraussetzungen einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung in tatsächlicher Hinsicht nachprüfbar zu belegen. Der pauschale Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des nachehelichen Unterhalts genügt insofern nicht, weil nach den §§ 1570 ff. BGB grundsätzlich mehrere Unterhaltstatbestände in Frage kommen - neben dem hier wohl einschlägigen Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) unter anderem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen (§ 1572 BGB) oder Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB). Vor allem aber ist aus der bloßen Normierung gesetzlicher Unterhaltspflichten nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Unterhaltspflicht im Einzelfall noch besteht und nicht durch Befristung beendet, durch Auszahlung abgelöst oder durch Verzicht erloschen ist, ob sie auch in Zukunft noch besteht und ob der geschuldete Unterhalt die Höhe des begehrten Familienzuschlags erreicht.
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Zur Begründung eines Anspruchs auf Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG bedarf es deshalb über den Umstand der Scheidung und die gesetzlichen Unterhaltsfolgen hinaus der substantiierten Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ein (fortbestehender) Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zweifelsfrei ergibt. Zweifel am Bestehen des Unterhaltsanspruchs gehen insoweit zu Lasten des Klägers. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - den Anspruch auf Familienzuschlag mangels hinreichender Darlegung eines Unterhaltsanspruchs verneint, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung nur dann zu bejahen, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vollständig und lückenlos darlegt. Ist die Unterhaltspflicht nicht durch Urteil oder schriftlichen Vertrag festgestellt, ist ihr (Fort-) Bestehen durch entsprechende Indizien glaubhaft zu machen. Notwendig, wenngleich nicht hinreichend, ist dabei der Nachweis, dass der Verpflichtete den Unterhalt regelmäßig zahlt.
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Schon daran fehlt es hier. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1.09.07 nicht nachprüfbar belegt, dass er den an seine geschiedene Ehefrau bisher gezahlten Unterhalt in Höhe von monatlich 720 Euro tatsächlich weiter zahlt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge belegen lediglich Zahlungen bis Juli 2007.
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Der Nachweis tatsächlicher Zahlungen allein wäre darüber hinaus kein hinreichender Beleg für eine in gleicher Höhe bestehende Unterhaltspflicht, weil er überobligatorische Zahlungen nicht ausschließt und nicht ohne weiteres erkennen lässt, ob die Unterhaltspflicht auch in Zukunft besteht und die wirkliche Unterhaltsverpflichtung die Höhe des Familienzuschlags erreicht.
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Weitere, auch naheliegende, sich geradezu aufdrängende Möglichkeiten, eine Unterhaltsverpflichtung zu beweisen, hat der Kläger nicht wahrgenommen. So hat er weder eine aktuelle, ausführliche Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau über die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren praktische Umsetzung noch Einkommensnachweise für den Zeitraum ab Januar 2008 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass seine geschiedene Ehefrau mangels eigenen Einkommens noch einen Unterhaltsanspruch hat. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Erklärung der geschiedenen Ehefrau des Klägers, sie habe seit dem 1.01.02 monatlich 720 Euro bekommen und bekomme sie „weiterhin“, ist nicht datiert, vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums vorgelegt worden und für diesen deshalb ohne Aussagewert. Ähnliches gilt für die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 28.12.01 und das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der geschiedenen Ehefrau vom 23.11.01, in dem dieser im Übrigen monierte, die Eheleute seien sich in der Frage des Unterhalts noch nicht einig.
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