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Familienzuschlag / Text §§ 44 ff. Landesbesoldungsgesetz Hamburg

Landesbesoldungsgesetz der Hansestadt Hamburg, Abschnitt 3: Familienzuschlag

§ 44  Grundlage des Familienzuschlags


(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage VII gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.

(2) Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage VII ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 45 Absatz 5 gilt entsprechend.


§ 45 Stufen des Familienzuschlags

(1) Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie

1. verheiratet sind,

2. in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ... leben,

3. verwitwet sind,

4. ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner überleben,

5. geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind,

6. in anderen als den in Nummern 1 bis 5 und 7 genannten Fällen ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zusteht; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte in einer gemeinsam bewohnten Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nur einmal gewährt;

7. in anderen als den Nummern 1 bis 6 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

Anmerkung:
§ 45 HmbBesG ist noch deutlich länger. Es gibt andere Gründe für die Gewährung von Familienzuschlag. Wir stellen hier nur Absatz 1 vor, weil wir uns hier auf den Familienzuschlag der Stufe 1 konzentrieren.

§ 46 Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom ersten Tag des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.
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