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Disziplinarverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Einleitung

Das Disziplinarverfahren wird nach dem Landesdisziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter gleichen Voraussetzungen eingeleitet wie im Bund bzw. in den anderen Ländern.

Die Einleitung erfolgt entweder durch den Dienstherrn oder auf Antrag des Beamten, also im so genannten Selbstreinigungsverfahren bzw. auf einen so genannten Selbstentlastungsantrag hin.

Hier der Gesetzestext:


§ 19 LDG M-V: Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen
⁄ Erläuterung (anhand des Bundesrechts)

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oberste Dienstbehörde ist unverzüglich von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Die oberste Dienstbehörde stellt im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher. Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Von der Einleitung kann abgesehen werden, wenn ein Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Abwägung von Anlass und Auswirkungen nicht verhältnismäßig wäre. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung [§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes ...] nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung dem anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.


§ 20 LDG M-V: Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten
Erläuterung (anhand des Bundesrechts)

(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.

(3) § 19 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 21 LDG M-V: Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34 bis 36 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34 bis 36 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.


Das Verfahren beginnt mit einer schriftlichen Einleitungsverfügung, in welcher der Gegenstand des Verfahrens umrissen und ein Ermittlungsführer benannt wird.
Durch die Einleitungsverfügung wird der Beamte mit dem Vorwurf vertraut gemacht. Seine Rechte werden ihm erläutert und er wird darauf hingewiesen, dass er sich des Beistands eines Bevollmächtigten bedienen kann.
Das ist alles so geregelt wie in den anderen Disziplinargesetzen auch.
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Schlussanhörung Zuständigkeit §§ 35 - 37 LDG
Gerichtsverfahren Berufung / Revision




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