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Disziplinarrecht: Besitz kinderpornografischer Bilder als Dienstvergehen

VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.07, 13 K 2646/07

Der Verstoß eines Bürgermeisters gegen Strafvorschriften, die dem Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Kindern dienen, stellt ein derart gravierendes Dienstvergehen dar, dass er im Allgemeinen nicht in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann.

Der 1961 geborene Beamte ist seit 1988 Beamter auf Lebenszeit.
Sein Beamtenverhältnis endete, nachdem er zum Bürgermeister der Gemeinde B. gewählt worden war.
Am 15.09.05 trat er sein Amt als Bürgermeister an.

Mit Strafbefehl vom 20.06.07 wurde gegen den Beamten wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften gem. § 184 b I und II eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt.

Darauf hin leitete der Landrat disziplinarische Vorermittlungen gegen den Beamten ein. Der Beamte gab an, dass er es sich nicht erklären könne, wie und wann die Bilder auf seinen Rechner gelangt seien. In seinem Abschlussbericht führt der Vorermittlungsführer aus, dass sich der Beamte seinen Angaben zufolge an die Art und Weise des Zugangs der Bilddateien nicht mehr erinnern könne; auf jeden Fall habe er aber die Bilder als abstoßend empfunden und sofort gelöscht und keine kinderpornografischen Bilddateien verschickt.

Der Landrat leitete das förmliche Disziplinarverfahren ein.
Der Beamte wurde vorläufig des Dienstes enthoben und zugleich wurden 10% seiner Besoldung einbehalten, weil im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf seine Entfernung aus dem Dienst erkannt werde. Erschwerend komme hinzu, dass wegen des Strafbefehls gem. § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für ihn als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher bestehe, das bußgeld- und unter besonderen Voraussetzungen strafbewehrt sei. Die mit § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz begründete persönliche Ungeeignetheit gelte gem. § 29 BBiG für alle Ausbildungsverhältnisse, auch für die mit erwachsenen Auszubildenden. Da das Beschäftigungsverbot fünf Jahre nach Rechtskraft des Strafbefehls Geltung besitze, sei auch nicht absehbar, wie er vor diesem Hintergrund in Zukunft sein Amt ausüben könne.
Durch die Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung junger Menschen habe er das Vertrauen der Kinder und Jugendlichen und ihrer Eltern sowie der Rechtsaufsichtsbehörde in sein Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl sowie die Vorbildfunktion seiner Person zerstört, so dass sein Verbleiben in dem kommunalen Wahlamt zumindest vorläufig nicht mehr in Betracht komme. Es liege auch kein minder schwerer Fall oder ein besonderer Milderungsgrund vor.

Dagegen hat der Beamte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Zur Begründung trägt er vor, dass eine atypische Situation anzunehmen sei. Er habe noch vor seiner Wahl zum Bürgermeister und seinem Amtsantritt auf seinem privaten PC eine Mail mit einer pornografischen Bilddatei erhalten und diese sofort gelöscht. Er habe die Datei nicht aktiv und wissentlich weiter versendet. Er gehe davon aus, dass es sich um Spam-Mails bzw. bösartige EDV-Programme gehandelt habe. Die gelöschte und von ihm nicht mehr aufrufbare Datei sei erst bei den späteren polizeilichen Ermittlungen von EDV-Spezialisten der Polizei rekonstruiert worden. Es seien ausschließlich sechs Bilddateien im gelöschten Bereich gefunden worden. Weder auf dem betreffenden PC noch auf weiteren Rechnern oder auf CD-ROMs sei eine größere Zahl pornografischer Bilder gefunden worden. Dies unterscheide den vorliegenden Fall gravierend von anderen Fällen des Besitzes und Versandes kinderpornografischen Materials. StA und AG seien mit 90 Tagessätzen an der absolut untersten Grenze des Strafmaßes geblieben. Er habe den Strafbefehl ausschließlich akzeptiert, um Schaden von seinem Amt abzuwenden. Keinesfalls sei der Verzicht auf Rechtsmittel als Geständnis zu werten.
Die kinderpornografischen Dateien seien alle gelöscht gewesen. Mit dem Löschen habe er seinen Besitz an den Dateien aufgegeben. Er habe weder gewusst, dass die Dateien noch rekonstruierbar gewesen seien, noch wäre ihm dies technisch möglich gewesen. Sie seien ihm unaufgefordert von Dritten zugesendet worden. Das polizeiliche Ermittlungsergebnis überzeuge nicht. Ein hinreichender Tatverdacht als Kernvoraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung könne nicht angenommen werden. Der Vorermittlungsführer, der selbst aufzeige, aus welchen Gründen weitere Ermittlungen anzustellen seien, um zweifelsfrei den Versand der Datei an einen Dritten feststellen zu können, habe sich von den Feststellungen der StA distanziert.
...


Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

II.
1. Nach § 89 BWDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist.
Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (so genannte entfernungsvorbereitende Dienstenthebung). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen.

Ausgehend hiervon teilt die Disziplinarkammer die Auffassung, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 BWDO) enden wird (so genannte Höchstmaßnahmeprognose).

Ausweislich des Strafbefehls wurde gegen den Beamten eine Geldstrafe verhängt, weil er einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften verschafft und damit den Tatbestand des § 184 b I und II StGB verwirklicht hat. Dass die Sachverhaltsfeststellung in dem rechtskräftigen Strafbefehl für das vorliegende Disziplinarverfahren nicht bindend ist (vgl. § 19 II BWDO), vermag nichts daran zu ändern, dass dieser schon als solcher auch im Zusammenhang des § 89 BWDO hinreichenden Tatverdacht begründet. Der Verzicht auf einen Einspruch kann im Einzelfall durchaus Indiz für die Richtigkeit des im Strafbefehl bezeichneten Sachverhalts sein.
Zwar macht der Beamte geltend, er habe den Strafbefehl ausschließlich akzeptiert, um Schaden von seinem Amt zu wenden. Diese Erklärung überzeugt indes nicht. Es ist auch in der Situation des Beamten nicht lebensnah, im Bewusstsein der eigenen Unschuld allein aus Scheu vor einer öffentlichen Hauptverhandlung eine Geldstrafe von EUR 9.900,00 hinzunehmen. Dies gilt um so mehr, als dem Beamten auf Grund seiner Verwaltungserfahrung klar sein musste, dass die Angelegenheit damit nicht ihr Bewenden haben, sondern zwangsläufig disziplinarrechtliche Reaktionen des Dienstherrn mit einer entsprechenden Beeinträchtigung dienstlicher Belange und aller Voraussicht nach auch Aufsehen in der Öffentlichkeit nach sich ziehen würde.
Die der Annahme des Strafbefehls zukommende Indizwirkung wird nach Aktenlage durch den Auswertebericht der Kriminalpolizei verstärkt. ...

Auch die Angabe des Beamten, die im freien Speicherbereich gefundenen, von ihm gelöschten und nicht rekonstruierbaren kinderpornografischen Bilddateien seien ihm unaufgefordert von Dritten zugesendet worden, überzeugt nicht. An kinderpornografisches Bildmaterial ist grundsätzlich schwer heranzukommen und es wird nicht ohne Weiteres im Internet unaufgefordert verschickt.
...
Insgesamt sind die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl jedenfalls nicht in einem solchen Maße in Frage gestellt worden, dass eine vorläufige Dienstenthebung nicht (mehr) gerechtfertigt wäre. Vielmehr ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im vorliegenden Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung davon auszugehen, dass der Beamte hinreichend tatverdächtig ist, sich eine kinderpornografische Bilddatei verschafft und damit gegen die Strafbestimmung des § 184 b StGB verstoßen zu haben.
Danach steht ein schwerwiegendes, in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu ahndendes außerdienstliches Dienstvergehen in Rede. Nach Aktenlage ist damit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher als seine Belassung im Dienst.

Bereits der Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornografischer Darstellungen beweisen nach den vom BVerwG entwickelten Grundsätzen erhebliche Persönlichkeitsmängel eines Beamten. Durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 23.07.1993 (BGBl I, 1346) sind die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen unter Strafe gestellt worden; des Weiteren wurde die Einziehung von kinderpornografischen Darstellungen erleichtert. Durch die Beschränkung auf Schriften, die ein tatsächliches Geschehen von sexuellem Kindesmissbrauch zum Gegenstand haben, ist als besonderer Strafgrund der mittelbare Schutz der missbrauchten kindlichen „Darsteller“ normiert worden, der dadurch erreicht werden soll, dass das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden „Marktes“ mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen verhindert; damit hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den "Konsumenten" - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern als "Darsteller" zu verhindern. Der Konsum kinderpornografischer Bilddateien erfordert stets neues Material und fördert so den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen mit der Tendenz, immer wieder neue und "härtere“ Bilder herzustellen, um den Markt zufrieden zu stellen. Der Schutz der Menschenwürde der betroffenen Kinder erzwingt ein gesetzgeberisches Handeln. Durch das Gesetz vom 27.12.03 (BGBl I, 3007) ist die Vorschrift des § 184 b StGB n.F. unter Übernahme des wesentlichen Regelungsgehaltes von § 184 III bis V StGB a.F. und Erhöhung der Strafdrohung eingefügt worden.

Treten in der Person eines Beamten durch den Verstoß gegen diese Strafvorschrift belegte Persönlichkeitsmängel zu Tage, so hat dies eine nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust des Beamten zur Folge. Das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, ist von Grund auf erschüttert oder gar zerstört. Dieser für die disziplinarische Ahndung von durch Soldaten begangene Dienstvergehen entwickelten Einschätzung hat sich die gesamte Rechtsprechung angeschlossen und diese auf die disziplinarrechtliche Beurteilung entsprechender Dienstvergehen von Beamten übertragen.
Bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung gilt dabei, dass der Beamte umso mehr Achtung und Vertrauen genießt, je höher er in den Dienstgraden steigt, und dass damit auch die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellenden Anforderungen steigen, so dass Pflichtverletzungen umso schwerer wiegen.
An das Pflichtgefühl und das Verantwortungsbewusstsein eines Bürgermeisters sind danach sehr hohe Anforderungen zu stellen. Er führt u.a. den Vorsitz im Gemeinderat, vollzieht dessen Beschlüsse, leitet die Verwaltung, vertritt die Gemeinde und bekleidet damit eine herausgehobene Position. Seine Stellung erhält zudem noch dadurch besonderes Gewicht, dass er unmittelbar durch die Gemeindebürger gewählt wird und dass eine vorzeitige Abwahl nicht möglich ist. Angesichts dieser starken Rechtsstellung des Bürgermeisters als dem in der Öffentlichkeit stehenden Repräsentanten der Gemeinde kommt ihm - vor allem im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte, hier also der durch sexuellen Missbrauch betroffenen Kinder - eine Vorbildwirkung nicht nur gegenüber den Gemeindebediensteten, sondern auch gegenüber den Gemeindebürgern und der Öffentlichkeit schlechthin zu. Dabei kann auch nicht außer Acht bleiben, dass Verstöße gegen strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, allgemein nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen werden und den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aussetzen. Kinderpornografische Darstellungen zielen unabhängig davon, auf welchem Bildträger sie wiedergegeben sind, beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten kindlichen "Darsteller" zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die unantastbare Menschenwürde, die dem Menschen nur in seiner personellen Ganzheit zukommt und auf deren Gewährleistung er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässigerweise verzichten kann. Wenngleich die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden sind, geht Kinderpornografie weit über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstands gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus (vgl. BVerwGE 111, 291 = NJW 2001, 240). Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass ein Bürgermeister gegen Strafvorschriften, die dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern dienen, verstoßen hat, als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen untragbar wird und nur ausnahmsweise - in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen - in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (vgl. VGH München, BayVerwBl 2006, 187).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, der sich die Disziplinarkammer anschließt, kann im vorliegenden Fall weder von einem minder schweren Fall noch von besonderen Milderungsgründen ausgegangen werden. Der Beamte ist hinreichend verdächtig, einem anderen kinderpornografisches Material verschafft zu haben. Damit unterliegt er - anders als bei bloßem Besitz kinderpornografischer Schriften - dem erhöhten Strafrahmen des § 184 b I StGB und deshalb kommt dem Dienstvergehen entsprechend größeres Gewicht zu.

Ein Milderungsgrund ist nicht in dem Umstand zu erblicken, dass dem Beamten lediglich die Versendung einer kinderpornografischen Bilddatei vorgeworden wird und im freien Speicherbereich der Festplatte nur sechs gelöschte Bilder mit kinderpornografischem  Inhalt gefunden wurden. Denn die Anzahl der kinderpornografischen Dateien stellt kein geeignetes Kriterium für eine die Disziplinarmaßnahme mildernde Betrachtungsweise dar. Eine Differenzierung nach der Anzahl ist schon nicht mit der Zielsetzung der Strafnorm des § 184b StGB vereinbar. Diese besteht darin, dass der Konsument kinderpornografischer Bilder in erheblichem Umfang dazu beiträgt, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädigend und greift erheblich in die sittliche Entwicklung der Kinder ein und gefährdet deren harmonische Entwicklung und die Einordnung in die Gemeinschaft. Infolgedessen ist der Verbraucher mittelbar für die Existenz des entsprechenden Marktes sowie des mit der Versorgung dieses Marktes einhergehenden Kindermissbrauchs mitverantwortlich. Eine Differenzierung nach der Anzahl der Tathandlungen kann im Übrigen auch nicht mit dem durch die Verschaffung kinderpornografischen Materials eingetretenen Ansehensverlust gegenüber seinem Dienstherrn einerseits und gegenüber der Öffentlichkeit andererseits vereinbart werden.
Dem Beamten kann des Weiteren auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er im Zeitpunkt des Versandes der kinderpornografischen Datei am 30.07.05 noch nicht das Amt des Bürgermeisters ausgeübt hat. Denn er war zum fraglichen Zeitpunkt bereits Ortsvorsteher der Ortsverwaltung R. Die Dienstpflichten eines Ortvorstehers entsprechen aber im Wesentlichen denen eines Bürgermeisters. Dem Ortsvorsteher kommt - ebenso wie einem Bürgermeister - eine exponierte Stellung in der Öffentlichkeit zu. Auch er hat Repräsentationspflichten und Vorbildfunktion.
Von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Beamten kann nach Aktenlage ebenfalls nicht ausgegangen werden. ... Hinreichende Anhaltpunkte für eine einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat liegen derzeit nicht vor.

Schließlich kann - anders als möglicherweise in den Fällen, in denen keine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist - auch im Hinblick auf die außerordentliche Resonanz des Vorfalls in der Öffentlichkeit - Presse und Rundfunk berichteten über die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Gründe hierfür - nicht von einem minder schweren Fall ausgegangen werden (vgl. VGH München, BayVBl 2006, 187).
Nicht zuletzt erscheint es auch mit Blick auf das Gewicht der hier zu schützenden Rechtsgüter gerechtfertigt, die vorläufige Dienstenthebung angeordnet zu lassen und auf diesem Weg einstweilen die Unterbindung der Amtsausübung, die endgültig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, aufrechtzuerhalten.
Nach alledem ist die vorläufige Dienstenthebung des Beamten daher nicht zu beanstanden.


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