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Disziplinarrecht: Besitz kinderpornografischer Bilder als Dienstvergehen

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.6.2009, DL 16 S 71/09

In der Erkenntnis, dass bereits die Beschaffung und der Besitz dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzt, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung oder zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.00 und vom 27.08.03 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625).
Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteile des Senats vom 07.12.06 und vom 03.07.02; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.06 ; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.07).
Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.08 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.08 - 2 B 71/08 -).

Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass bei einem Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist.
Denn bereits das Sichverschaffen und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Fall eines Lehrers erhebliches disziplinares Gewicht. Ihm obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 6 SchulG). Ein nach § 184 b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten steht diesen Kernpflichten des Lehrers entgegen. Der Verstoß eines Lehrers gegen diese zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch erlassene Strafvorschrift bewirkt deshalb in aller Regel einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn. Die Disziplinarkammer hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf verwiesen, dass es Eltern nicht zuzumuten sei, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen habe. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung weiterhin darauf abgestellt, dass den Eltern allein der Gedanke, ihr Kind könne zum Objekt widernatürlicher Vorstellungen und Wünsche des Lehrers werden, unerträglich erscheinen müsse, zumal sich körperliche Berührungen im Schulalltag kaum ganz vermeiden ließen. Auch angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr, dass Betrachter kinderpornografischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt würden, könne vom Dienstherrn grundsätzlich nicht gefordert werden, einen Lehrer im Dienst zu belassen, der einmal als solcher aufgetreten sei. Darauf, ob bei ihm tatsächlich pädophile Neigungen vorliegen würden, komme es nicht an.


Einen Lehrer betrifft auch das Urteil des OVG NRW vom 26.09.18 - 3d A 1455/16.O -. Sie finden es in der Urteilsdatenbank NRW.
Ebenso das Urteil des OVG NRW vom 11.01.17 - 3d A 204/16.O -, welches Sie ebenfalls in der Datenbank der Justiz des Landes NRW finden.
Bei Hochschullehrern gelten unter Umständen andere Maßstäbe als bei Lehrern an Schulen, vergleichen Sie dazu den Beschluss des OVG NRW vom 17.11.16 - 3d B 547/16.O -. Auch diesen Beschluss finden Sie am angegebenen Ort. Der Beschluss stellt dar, welche Berufsgruppen besonders streng behandelt werden.

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