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Disziplinarrecht: Sexuelle Beziehung zu Schülerin als schweres Dienstvergehen

Die nachfolgende Pressemitteilung betrifft eine Zwischenentscheidung im noch laufenden Disziplinarverfahren:
Darf der Lehrer, gegen den ermittelt wird, vorläufig weiter unterrichten?
Die Entscheidung ist also keine das Disziplinarverfahren endgültig abschließende.
Und sie ist, da es eine Beschwerdemöglichkeit gibt, auch insofern noch nicht endgültig, als die Sache noch dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt werden kann.

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 08.02.17 zu dem Aktenzeichen 1 L 50/17

Unterrichtsverbot für Lehrer wegen Verhältnis mit minderjähriger Schülerin rechtens

In einem Eilbeschluss vom 06.02.17 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen das von der Bezirksregierung Köln gegen einen Lehrer aus dem Kreis Heinsberg ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für rechtmäßig erachtet.
Zur Begründung heißt es in der Entscheidung:

Das Verbot sei durch zwingende dienstliche Gründe gerechtfertigt. Die mehrmonatigen sexuellen Kontakte des Lehrers zu einer 16-jährigen Schülerin der Schule, an der er als Lehrer eingesetzt sei, ließen seine weitere Unterrichtstätigkeit nicht zu. Durch das Verhalten des Antragstellers seien schwerwiegende Nachteile für die ihm anvertrauten Schüler zu befürchten. Zudem stünden erhebliche negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb im Raume. Als Lehrer nehme er die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule für die Schüler wahr. Es gehöre zu den Kernpflichten eines Lehrers, dass er das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutze. Durch die sexuelle Distanzüberschreitung des Antragstellers gegenüber einer minderjährigen Schülerin sei das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Schüler- und Elternschaft in die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten erheblich beeinträchtigt.

Ausschlaggebend für diese Bewertung sei zum einen die Tatsache, dass der Lehrer überhaupt ein Verhältnis mit der 16-jährigen Schülerin begonnen habe, wobei ihm trotz der Größe der Schule bekannt gewesen sei, dass die Schülerin dieselbe Schule besuchte, an der er unterrichtete. Zum anderen sei die Beziehung zwischen ihm und der Schülerin anderen Schülern der Schule bereits bekannt und unter diesen zum Gesprächsstoff geworden, weshalb Beeinträchtigungen für die Funktionsfähigkeit der Schule als öffentlich-rechtliche Einrichtung mit Bildungs- und Erziehungsauftrag greifbar seien. Dass die betroffene Schülerin mit dem Verhältnis einverstanden gewesen sei, ändere daran nichts.

Eine Abordnung oder Versetzung an eine andere Schule sei nicht in Frage gekommen. Mit Blick auf die dem Antragsteller gemachten erheblichen Vorwürfe und die besonders schützenswerten Rechtsgüter - die körperliche und seelische Integrität der Schüler an der derzeitigen oder von einer Abordnung bzw. Versetzung betroffenen anderen Schule - wäre jede andere Entscheidung als das Verbot der Dienstausübung ermessensfehlerhaft gewesen. Durch seine sexuelle Beziehung zu einer Schülerin der Schule, an der er Lehrer sei, habe er selbst die Grundlage für die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs geschaffen. Es sei nicht hinnehmbar, weiterhin den Kontakt des Antragstellers zu (minderjährigen) Schülern als Lehrer zuzulassen, wenn eine Gefährdung dieser hochrangigen Rechtsgüter im Raume stehe.

Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.



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