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Disziplinarrecht: Dienstvergehen des Beamten

Es gibt keine eindeutige gesetzliche Beschreibung des Begriffs "Dienstvergehen".

Sie werden in den Disziplinargesetzen keine genauen gesetzlichen Beschreibungen finden.
Grundlegend, aber nicht sehr präzise: § 47 Beamtenstatusgesetz Nicht viel genauer: § 77 Bundesbeamtengesetz Eher nichtssagend: § 51 Landesbeamtengesetz Hamburg
Es gibt keine weiteren gesetzlichen Tatbestandsbeschreibungen, die gar noch an konkrete "Strafrahmen" geknüpft wären.

Ausgangspunkt der Prüfung, ob ein Dienstvergehen vorliegen kann, sind stets jene gesetzlichen Vorschriften (in den Beamtengesetzen und zum Beispiel im AGG), welche die Pflichten des Beamten näher beschreiben, so etwa §§ 33 ff. Beamtenstatusgesetz §§ 60 ff. Bundesbeamtengesetz §§ 46 ff. Landesbeamtengesetz Hamburg §§ 46 ff. Landesbeamtengesetz Niedersachsen
(Das Bundesbeamtengesetz gilt unmittelbar nur für Bundesbeamte.
Als Landesbeamter finden Sie entsprechende Regelungen in Ihrem Landesbeamtengesetz.)

Mit der Dienstrechtsneuordnung im Jahr 2009 wurden auch den Ruhestandsbeamten verschiedene Pflichten ganz explizit in die Beamtengesetze geschrieben, insbesondere die Pflicht des vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit pensionierten Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit den aktiven Dienst wieder aufzunehmen.
Hierzu finden Sie Regelungen z. B. in § 46 Bundesbeamtengesetz.
Problematisch für den nicht stets mit diesen Fragen befassten Juristen bleibt es aber immer, dass die Pflichten in verschiedenen Gesetzen sowie in Verordnungen und Dienstanweisungen normiert oder zumindest konkretisiert sein können.

Strafbare Handlungen sind meistens zugleich auch Dienstvergehen.

Beamte sind im Dienst hohen Erwartungen ausgesetzt. Nicht umsonst gibt es im Strafgesetzbuch einen besonderen Abschnitt "Beamtendelikte", der strafbares Verhalten erfasst, also die schwersten Pflichtverletzungen.
Eine Verurteilung durch das Strafgericht kann die Beendigung des Beamtenverhältnisses bedeuten.
Ein strafbares Verhalten wird aber auch in vielen Fällen von geringerer Bedeutung zugleich ein Dienstvergehen darstellen.
Es gibt aber in diesem Zusammenhang große Unterschiede zwischen der Bewertung innerdienstlichen Verhaltens und außerdienstlichen Verhaltens.
Beachten Sie insbesondere auch als jüngerer Beamter auf Widerruf oder auf Probe, dass man wegen eines strafbaren Verhaltens unter Umständen ihre charakterliche Eignung in Zweifel ziehen wird - und dass schon Dienstvergehen von geringerem Gewicht eine Entlassung nach sich ziehen können.

Wichtige Unterscheidung: innerdienstliches Handeln oder außerdienstliches Verhalten?

Bei der Bewertung des Verhaltens eines Beamten gibt es im Disziplinarrecht eine wichtige Unterscheidung zwischen dem dienstlichen Verhalten und dem außerdienstlichen Verhalten.

Das innerdienstliche Verhalten des Beamten kann (ergänzend zu den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, welche die Pflichten des Beamten festlegen) durch Dienstvorschriften usw. sehr umfassend reguliert sein.
Bedeutung hat neben den Beamtengesetzen zum Beispiel auch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das in § 3 Abs. 4 AGG eine Begriffsbestimmung der "sexuellen Belästigung" enthält.
Verletzt ein Beamter während des Dienstes seine Pflichten, so kann - je nach Bedeutung des Fehlverhaltens - ein Dienstvergehen vorliegen.
Bagatellverfehlungen betrachtet man nicht als Dienstvergehen; ebenso wenig Fehler, die auf einer Leistungsschwäche beruhen. Sie können sich in der dienstlichen Beurteilung niederschlagen, werden aber nicht in einem Disziplinarverfahren als Dienstvergehen verfolgt.
Eine im Dienst begangene Straftat dürfte meist ein Dienstvergehen des Beamten darstellen.

Ein Dienstvergehen kann unter Umständen auch in dem Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes gesehen werden. Da aber auch ein Beamter nach vielfach vertretener Meinung nur ein Mensch ist, geht es hier nicht mehr um die Moral oder gar das gute Benehmen des Beamten, sondern nur um schwerwiegenderes Fehlverhalten. Oft bieten außerdienstliche Straftaten (Trunkenheitsfahrt, Ladendiebstahl, Versicherungsbetrug, häusliche Gewalt, Sexualstraftaten) eines Beamten den Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Die Probleme wandeln sich.
Sie werden sicher davon gehört haben, dass seit einigen Jahren der Besitz kinderpornografischer Dateien immer häufiger von Disziplinargerichten zu beurteilen ist, auch wenn er sich in aller Heimlichkeit zuhause abgespielt hat. Ein solches außerdienstliches Fehlverhalten kann als Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben. (Allerdings betrachten die Disziplinargerichte jeden Einzelfall sehr sorgfältig und sie urteilen in aller Regel sehr differenziert und sachlich.)

Es muss sich um rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten handeln.

Selbstverständlich gibt es auch bei den Dienstvergehen neben dem objektiven Tatbestand und der Rechtswidrigkeit die Notwendigkeit, jeweils ein Verschulden des Beamten (Schuldfähigkeit sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit) festzustellen.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Dienstvergehen
A. Grundlagen Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
Schwerbehinderte Beamte Pensionierung nach Tat
B. Beispiele Alkoholabhängigkeit Amtsarztuntersuchung Anabolika Arbeitszeitbetrug Bestechlichkeit Betrug im Dienst Betrug / Trennungsgeldbetrug Chatgruppen Diebstahl im Dienst / Spielsucht Diebstahl an hilfloser Person Diebstahl außerdienstlich Drogendelikt / Beihilfe Drogenerwerb Betäubungsmittel / Soldat Eigentumsdelikt im Dienst fehlerhafte Arbeitsweise Fernbleiben vom Dienst Flucht in die Öffentlichkeit Gesunderhaltungspflicht Impfpflicht / Soldaten / Beamte Internetauftritt Kinderpornografie / Übersicht Körperverletzung im Amt Meineid Nebentätigkeit Nichtbefolgen von Weisungen Reaktivierung abgelehnt sexuell Motiviertes Sonderrechtsfahrt/ Unfall Steuerhinterziehung Kein Streikrecht für Beamte Trunkenheitsfahrt Unfallflucht als Dienstvergehen Untreue, § 266 StGB Verfassungstreue Verrat von Dienstgeheimnissen Vorteilsnahme Vorteilsnahme 2 Zugriffsdelikte

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