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Disziplinarrecht: Beihilfebetrug

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 15.02.18 - 2 B 44.17 - die Nichtzulassungsbeschwerde in einem Fall abgelehnt, in dem die erste und zweite Instanz den Beamten wegen Beihilfebetrugs aus dem Beamtenverhältnis entfernt hatten. Vielleicht suchen Sie die Entscheidung auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts auf? Das wäre unsere Empfehlung.

Falls Sie unserer Darstellung folgen und sich doch eine lange und langweilige Lektüre ersparen wollen, nehmen Sie als Zusammenfassung vielleicht den folgenden Auszug aus einer gerichtlichen Entscheidung zur Kenntnis.
Es handelt sich um eine Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren, in welchem sich der Beamte zunächst gegen seine Suspendierung wandte. Sein Antrag, die Suspendierung aufzuheben, wurde abgelehnt.

VG Berlin, Beschluss vom  01.10.12 - 80 K 37.12 OL -

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es für Betrugshandlungen durch Beamte keine disziplinare Regelmaßnahme gibt. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel nur dann aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, ohne dass ihnen Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen – vorliegend 43 in einem Zeitraum von 5 Jahren –, der Höhe des Gesamtschadens – hier rund 14.500 € –, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen – hier in ebenfalls 43 Fällen –, stehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Disziplinarkammer angeschlossen hat, lässt sich ferner der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (vgl. Beschluss vom 20.12.11 – 2 B 64/11 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Entscheidung wurde bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.03.13 - OVG 80 DBV 4.12.

Der nachfolgenden Entscheidung liegt der selbe Fall zugrunde zugrunde, hier geht es um die Entscheidung in der Hauptsache.

Sie können aus der Entscheidung ersehen, dass Disziplinarverfahren sich über Jahre hinziehen können, obwohl der Sachverhalt im Wesentlichen schon durch die Strafgerichte aufgekiärt werden, deren Urteile eine sogenannte Bindungswirkung entfalten.
Die Strafgerichtsbarkeit blieb unter jenem Strafmaß, welches kraft Gesetzes das Beamtenverhältnis beendet hätte.
Das Verwaltungsgericht als Disziplinargericht blieb aber unerbittlich und entfernte den Beamten - trotz Schadenswiedergutmachung und Vortrag von (vermeintlichen) Milderungsgründen aus dem Dienst.

Er geht ein solches verwaltungsgerichtliches Urteil, dann ist dagegen eine Berufung zulässig, die zum Oberverwaltungsgericht führt, dessen Entscheidung wiederum - je nach Landesrecht, die Regelungen sind unterschiedlich - mit einer Revision dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden kann. (Dies ist hier etwas vereinfacht dargestellt.)

VG Berlin, Urteil vom 18.06.2013 - AZ: VG 80 K 28.12 OL -

1986 übernahm der Kläger den Beklagten als Feuerwehrmann im Beamtenverhältnis auf Probe.
Zuletzt wurde er im September 2001 zum Hauptbrandmeister (BesGr. A 9 S) befördert.

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Am 18.01.06 erlitt der Beklagte einen - anerkannten - Dienstunfall mit den Verletzungsfolgen „Distorsion re. OSG und re. USG, Ruptur des Lig. Fibulo-talare anterius und fibulocalcaneare“. Der Beklagte reichte in den darauf folgenden Jahren immer wieder Rechnungen über ärztliche Behandlungen oder Massagen/Physiotherapien bei der Unfallfürsorgestelle ein. Die entsprechenden Beträge wurden aus Unfallfürsorgemitteln erstattet, z.T. nach vorheriger Überprüfung der Unfallkausalität durch den Ärztlichen Dienst. Mit mehreren Schreiben vom 27.11.08, 13.03.09, 15.05.09 und 28.09.09 wandte sich die Unfallfürsorgestelle erneut an den Ärztlichen Dienst zwecks Überprüfung mehrerer durch den Beklagten eingereichter und aus Unfallfürsorgemitteln bereits erstatteter - vermeintlicher - Rechnungen des Facharztes für Orthopädie Dr. K... im Hinblick auf die Unfallkausalität.
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Daraufhin wurde der Beklagte am 07.10.09 polizeiärztlich untersucht. In seinem der Unfallfürsorgestelle zugeleiteten Bericht vom 08.10.09 vermerkt Dr. G..., dass er dem Beklagten bei der Untersuchung mitgeteilt habe, dass ohne eine spezifische Auskunft des Dr. K... nicht festgestellt werden könne, ob die Rechnungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall stünden. Der Beklagte habe geäußert, er wünsche nicht, dass eine derartige spezifische Auskunft von Dr. K... eingeholt werde. Zudem habe er die erforderliche Schweigepflichtentbindung nicht unterschrieben. Es werde - so Dr. G... abschließend - daher festgestellt, dass die vorgelegten Rechnungen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall stünden.
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Gleichwohl wandte sich die Unfallfürsorgestelle unter Vorlage einer vom Beklagten schon im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Dienstunfall erteilten allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung mit einem Schreiben vom 06.01.10 an Dr. K... und bat um einen aktuellen Befundbericht. Dieser teilte unter dem 12.01.10 mit, dass sich der Beklagte lediglich im Zeitraum vom 15.04.1999 bis 03.05.00 in seiner ambulanten Behandlung befunden habe. Nachdem ihm durch die Unfallfürsorgestelle eine aktuelle Rechnungskopie zugeschickt wurde, teilte Dr. K... telefonisch mit, dass die zugesandte Rechnung nicht von ihm ausgestellt sei. Seine Rechnungen sähen schon seit einigen Jahren ganz anders aus.
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Am 17.02.10 rief der Beklagte bei der Unfallfürsorgestelle an und fragte ausweislich eines von der Sachbearbeiterin gefertigten Telefonvermerks nach, wie das Ergebnis der Rechnungsprüfung sei. Er habe schon im Oktober 2009 einen Termin beim Ärztlichen Dienst gehabt und wundere sich, warum er noch nichts gehört habe. Daraufhin teilte ihm die Sachbearbeiterin - Frau L... - mit, dass sie von Dr. K... einen aktuellen Befundbericht angefordert habe. Der Beklagte erwiderte, dass er Dr. K... aufgefordert habe, keine Auskünfte zu erteilen. Die Sachbearbeiterin teilte dem Beklagten mit, dass ihr eine Schweigepflichtentbindungserklärung zum Dienstfall vom 18.01.06 vorliege, der sie dazu ermächtige, von dem behandelnden Arzt entsprechende Auskünfte einzuholen. Die Frage des Beklagten, ob er dagegen Widerspruch einlegen könne, verneinte sie. Sie teilte ihm mit, dass er lediglich sagen könne, mit einer Rechnungsüberprüfung nicht einverstanden zu sein, dann müsse er allerdings die erstatteten Rechnungsbeträge zurückzahlen. Dies verneinte der Beklagte ausweislich des Vermerks. Er wies die Sachbearbeiterin noch darauf hin, dass es zu einigen Schwierigkeiten mit Dr. K... kommen könne, da er sich mit ihm etwas überworfen habe. Die Sachbearbeiterin teilte dem Beklagten abschließend mit, dass sie eine schriftliche Äußerung des Dr. K... abwarten wolle und der Beklagte dann ggf. informiert werde.
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Unter dem 18.02.10 sandte die Unfallfürsorgestelle alle vom Beklagten eingereichten und angeblich von Dr. K... ausgestellten Rechnungen dem Arzt zur Überprüfung zu. Dieser antwortete unter dem 01.03.10 und gab an, dass es sich bei allen zehn ihm übersandten Rechnungskopien um Fälschungen handele.
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Am selben Tag reichte Dr. K... eine Strafanzeige gegen „Unbekannt“ wegen Urkundenfälschung bei der Polizei ein.
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Ebenfalls unter dem 01.03.10 teilte der vom Beklagten am 25.02.10 aufgesuchte und beauftragte Rechtsanwalt Dr. F... der Unfallfürsorgestelle in einem Schreiben mit:
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„…Herr E... hat die Ihnen in Zusammenhang mit seinem Dienstunfall vom 18.01.06 eingebrachten Kostenerstattungsanträge überprüft und dabei festgestellt, dass in den nachfolgend aufgeführten Fällen durch Sie Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen der Arztpraxis Dr. D... und folgende Rechnungen der Massagepraxis & Physiotherapie S...:…“
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In einer Übersicht listete der Rechtsanwalt zehn Rechnungen von Dr. K... aus der Zeit vom 22.08.07 bis 31.08.09 mit einer Gesamtrechnungssumme von 1.500,69 Euro sowie acht Rechnungen der Massagepraxis K... vom 21.09.07 bis 22.09.09 mit einer Gesamtrechnungssumme von 1.600,00 Euro auf und kündigte an, dass der Beklagte den ermittelten Erstattungsbetrag von 3.180,69 überweisen werde. Damit habe der Beklagte die bestehenden Rückforderungsansprüche vollständig offengelegt. Er werde selbstverständlich keine weiteren Leistungen wegen des Dienstunfalls vom 18.01.06 in Anspruch nehmen. Am 03.03.10 zahlte der Beklagte den genannten Gesamtbetrag auf das Konto der Landeshauptkasse Berlin ein.
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Unter dem 12.03.10 teilte Dr. F... dem Landesverwaltungsamt Berlin als Beihilfestelle in einem weiteren Schreiben mit:
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„…Herr E... wendet sich über mich an Sie, weil er den Beihilfeverlauf überprüft und dabei festgestellt hat, dass in den vergangenen Jahren durch Sie in nicht unerheblichem Umfang Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden. Herr E... möchte Ihnen gegenüber darüber sein ausdrückliches Bedauern und das Empfinden menschlicher Reue ausdrücken. Herr E... wird die von Ihnen ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen erstatten. Die rechtsgrundlos erfolgten Leistungen werden im Folgenden aufgeführt werden. Die Angaben macht Herr E... in vollständiger Offenheit und ist überzeugt, dass damit die rechtsgrundlosen Leistungen vollständig erfasst sind. Sollten Sie auf die Erstattungsbeträge Zinsen geltend machen, so bitte ich Bezifferung. Herr E... wird selbstverständlich auch einen solchen Zinsanspruch erfüllen. Bei der Ermittlung der Erstattungsbeträge verfahren wir wie folgt: Herr E... ist noch im Besitz der von Ihnen erteilten Bescheide vom 05.02.04 bis 08.01.10. Anhand dieser Bescheide konnte er feststellen, auf welche Anträge und welche Rechnungen Sie welche Leistungen rechtsgrundlos erbrachten…Die Summe der so ermittelten rechtsgrundlosen Leistungen beträgt 14.628,57 EUR. Rechtsgrundlose Leistungen durch Sie erfolgten jedoch schon beginnend im Jahr 2000. Für die Versicherungsjahre 2000 bis 2003 konnte Herr E... die Berechnung eines Erstattungsanspruchs nicht mehr anhand von Leistungsbescheiden vornehmen, weil er diese nicht mehr besitzt. Herr E... geht davon aus, dass die auf Seite 2 der Aufstellung aufgeführten Rechnungen der Arztpraxis Dr. K..., der Arztpraxis M... sowie der Praxis M... zu rechtsgrundlosen Leistungen durch Sie führten. Die in den rechten Spalten aufgeführten Erstattungsbeträge habe ich ermittelt, indem ich jeweils 50 % des Rechnungsbetrages in Ansatz gebracht habe. DM-Beträge wurden in Euro-Beträge umgerechnet. ..“ Rechtsanwalt Dr. F... ermittelte einen Gesamtbetrag von 18.531,33 Euro, den der Beklagte unverzüglich zur Anweisung bringen werde. Er bat darum, keine weitergehenden rechtlichen Schritte gegen den Beklagten zu veranlassen.
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Das Landesverwaltungsamt reichte eine Kopie des Schreibens unter dem 17.03.10 an die Staatsanwaltschaft Berlin weiter und stellte Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände.
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Am 07.04.10 erfolgte der Zahlungseingang von 18.531,33 Euro auf dem Konto des Landesverwaltungsamts durch den Beklagten.
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Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten teilte Dr. F... mit, Herr E... habe erst am 08.03.10 aufgrund eines Telefonats des Rechtsanwalts mit der Unfallfürsorgestelle davon erfahren, dass Dr. K... eine Strafanzeige erstattet habe. Im Anwaltsgespräch habe der Beklagte zunächst keinerlei Grund für sein Handeln angegeben. Er habe weder aus Geldnot noch aus sonstigen finanziellen Interessen heraus gehandelt. Er habe das Geld bildlich gesprochen zur Seite gelegt und habe deshalb sofort die Erstattungsleistungen erbringen können.
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Beginnend im Jahr 2000 habe es Konflikte auf der Dienstelle gegeben. Nicht nur der Beklagte, eine Gruppe von insgesamt 12 Beamten sei mit einem Vorgesetzten, der auf die Dienststelle versetzt worden sei, nicht klar gekommen. Die Gruppe habe mehrfach mündliche Beschwerden geführt; es habe keine Reaktion durch die Wachleitung gegeben. Erste schriftliche Korrespondenz habe es im Jahr 2002 gegeben. Geplante Umsetzungen von Beschwerdeführern seien auf deren Widerspruch hin ausgesetzt worden. Im Jahr 2002 habe es ein Gespräch mit dem Landesbranddirektor gegeben, wobei dieser eine Anzeige wegen Mobbing angeregt habe. Dies sei dann geschehen, es sei zu einer Prüfung durch die Behörde gekommen. Im Januar 2003 hätten die betroffenen Beamten die Mobbinganzeige zurückgenommen, nachdem alle beteiligten Führungskräfte zwischenzeitlich die Wache verlassen hätten. Im November 2003 sei das Mobbingverfahren eingestellt worden.
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Möglicherweise habe in diesen Vorgängen und dem Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, der Grund und der Anlass für das Handeln des Beklagten gelegen. Sein Verhalten habe über die mehrjährige Belastungssituation hinaus fortgedauert. Insoweit sei jedoch bekannt, dass bei gleichartiger Tatbegehung in engem zeitlichem Abstand die Hemmschwelle sinke. Ende 2009 habe der Beklagte von sich aus mit alledem aufgehört. Die letzte unwahre Abrechnung gegenüber der Beihilfestelle habe zu der Leistungsabrechnung vom 08.01.10 geführt. Den entsprechenden Beihilfeantrag habe der Beklagte am 03.12.09 gestellt. Der Beklagte werde, um sich selbst zu verstehen, ärztlichen Rat in Anspruch nehmen. Er wisse, dass eine Bestrafung für den Teil der Taten, der noch nicht verjährt sei, erfolgen werde.
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Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren teilte das Landesverwaltungsamt der Polizei auf Anfrage mit, dass dort keine der vom Beklagten angegebenen Rechnungen mehr vorliege, weil diese seinerzeit gemeinsam mit den Beihilfebescheiden an den Berechtigten, in diesem Fall an den Beklagten, zurückgeschickt worden seien.
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Unter dem 02.12.10 erstellte die Staatsanwaltschaft Berlin die Anklageschrift, mit der sie 33 (unverjährte) Betrugsfälle gegenüber der Beihilfestelle (Tatzeitraum Juni 2005 bis Januar 2010) mit einem Gesamtschaden von 12.928,09 Euro sowie 10 Betrugsfälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung gegenüber der Unfallfürsorgestelle mit gefälschten Rechnungen des Dr. K... mit einem Gesamtschaden in Höhe von 1.581,12 Euro anklagte. ...
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Durch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiges Urteil vom 25.02.011 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Das Urteil, worin der Beklagte als „Angeklagter“ bezeichnet wird, enthält folgende Feststellungen:
"...
Zwischen dem 02.06.05 und dem 08.01.10 erlangte der Angeklagte durch die Einreichung von 33 inhaltlich falschen Beihilfeanträgen rechtsgeldlose Leistungen des Landesverwaltungsamtes Berlin als zuständiger Beihilfestelle in Höhe von insgesamt 12.928,09 Euro.
Der Angeklagte hatte den Beihilfeanträgen jeweils Rechnungen beigefügt, welche er zuvor an seinem Computer selbst gefertigt hatte und auf denen ärztliche Leistungen dargestellt und abgerechnet wurden, die nicht stattgefunden hatten.
...
Des Weiteren reichte der Angeklagte im Zeitraum vom 12.01.07 bis zum 31.08.09 insgesamt 10 vom ihm am Computer selbst gefertigte Rechnungen des Arztes Dr. D... über von diesem nicht erbrachte Leistungen bei der Zentralen Serviceeinheit des Polizeipräsidenten in Berlin als zuständiger Dienstunfallfürsorgestelle der Berliner Feuerwehr ein und erlangte so rechtsgrundlose Leistungen in Höhe von insgesamt 1.581,12 Euro.
...
Der Angeklagte hat den Tatvorwurf so wie unter II. dargestellt, in der Hauptverhandlung glaubhaft geständig eingeräumt.
Er habe aus Frust im Beruf gehandelt, da er ab dem Jahr 2001 Probleme auf seiner Dienststalle gehabt habe. Er habe sich auf eine Weise rächen wollen. Die Heimlichkeit habe ihm jeweils einen „Kick" gegeben.
Die gefälschten Rechnungen habe er sämtlich selbst am Computer hergestellt und ausgedruckt, wobei er frühere Rechnungen der behandelnden Ärzte zugrunde gelegt habe. Das erlangte Geld habe er auf einem Sparbuch angelegt.
Nachdem er bei seiner Arbeit im Jahr 2010 mit einem neuen Aufgabenkreis betraut worden sei, habe er einen Schlussstrich ziehen wollen und sich selbst angezeigt. Die erlangte Summe habe er sofort vollständig zurückgezahlt. Inzwischen unterziehe er sich einer Therapie. Sein Dienstherr sei von dem Vorfall informiert.

Der Angeklagte hat sich daher des gewerbsmäßig begangenen Betruges in 43 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist hier erfüllt, da der Angeklagte über einen Zeitraum von mehreren Jahren kontinuierlich gefälschte Rechnungen einreichte, und sich hierdurch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffte.
Die Tatsache, dass der Angeklagte das zuviel erlangte Geld auf einem Sparbuch anlegte und nicht für sein tägliches Leben verbrauchte, hindert die Annahme des Regelfalles nicht, denn Gewerbsmäßigkeit setzt nicht voraus, dass der Angeklagte seinen Lebensunterhalt durch das Erlangte bestreitet.
Ferner hat der Angeklagte in jedem Fall tateinheitlich auch den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB erfüllt, da er unechte Urkunden in Täuschungsabsicht in den Rechtsverkehr brachte.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

Das Gesetz sieht für den besonders schweren Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1StGB als Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und für eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäß 8'52 Abs. 2 Satz 1 StGB fand der weitergehende Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB Anwendung.
Das Gericht hat sodann von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 46a Nr. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, da das Strafverfahren auf einer Selbstanzeige des Angeklagten beruhte und er die zuviel erlangten Geldsbeträge sofort und vollständig an die Geschädigten zurückzahlte. Gemäß § 49 Abs. 1 Ziffer 3 StGB ermäßigte sich daher das erhöhte Mindestmaß der Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht ganz erheblich berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Taten freiwillig offenbart hat und dadurch das Strafverfahren erst ermöglicht hat. Ferner hat er durch seine geständige Einlassung dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart und zugleich gezeigt, dass er sich intensiv mit den Tatvorwürfen auseinandersetzt.
Auch im Rahmen seiner Therapie erfolgt eine Aufarbeitung der Taten. Zudem war erheblich strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sämtliche Schadensbeträge an die Geschädigten zurückgezahlt hat. Strafmildernd war ebenfalls zu würdigen, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nie auffällig geworden war. Ferner lagen die meisten Taten bereits mehrere Jahre zurück.
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht für die Fälle 20 bis 33 (Fälle der Jahre 2005 und 2006) jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, für die Fälle 5 bis 19 und 34 bis 40 (Fälle der Jahre 2007 und 2008) jeweils eine solche von fünf Monaten und für die Fälle 1 bis 4 und 41 bis 43 (Fälle der Jahre 2009 und 2010) jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Unter nochmaliger Berücksichtigung der genannten Strafzumessungserwägungen sind die Einzelstrafen sodann im Wege der Gesamtstrafenbildung auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zurückgeführt worden.…“

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Auf die Berufung des Beklagten, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, verurteilte ihn das Landgericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 01.06.11 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem Urteil heißt es u.a.:
„…
Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem gemäß den §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht.
Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Betrugstaten gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB begangen. Er hat sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschafft. Umstände, die ein Absehen von der Indizwirkung des Regelbeispiels aus § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB rechtfertigen würden, haben sich nicht ergeben.
Die Anwendung der §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB war geboten, weil der Angeklagte die von ihm begangenen Taten selbst angezeigt und den entstandenen Schaden unmittelbar nach der Selbstanzeige in voller Höhe erstattet hat.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung fiel mildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte die Taten - die sonst nicht aufgedeckt worden wären - selbst angezeigt hat und somit von Anbeginn des Ermittlungsverfahrens geständig war. Die erfolgte Schadenswiedergutmachung führte ebenfalls zur Milderung, wie auch der Umstand, dass der bislang nicht bestrafte Angeklagte neben der hier zu verhängenden Strafe mit disziplinarischen Maßnahmen seines Dienstherrn zu rechnen hat. Schließlich war mildernd zu berücksichtigen, dass die hier abzuurteilenden Taten überwiegend schon geraume Zeit zurückliegen und der Angeklagte zur Aufarbeitung des Geschehens aus freiwilligem Antrieb eine Psychotherapie begonnen hat.

Zur Strafschärfung führte dagegen die Vielzahl der Taten.

...
Die Verhängung von Geldstrafen (§ 47 StGB) kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte bei Begehung der Taten gegen das aus dem Beamtenverhältnis folgende besondere Treueverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn verstoßen hat.
Aus den 43 Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm begangenen Straftaten eine schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs aller Taten war ein äußerst straffer Zusammenzug geboten.

Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten musste schon wegen des aus § 331 StPO folgenden Verbots der Schlechterstellung zur Bewährung ausgesetzt werden. Darüber hinaus hat jedoch auch die Kammer - wie bereits das Amtsgericht - keine Zweifel, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB).…“

59
Am 06.04.10 leitete der Landesbranddirektor als Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zunächst ausgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 25.10.11 führte der Kläger das Disziplinarverfahren fort und hörte ihn zu den im Strafverfahren festgestellten Tathandlungen und der Absicht, Disziplinarklage erheben zu wollen, abschließend an. Der Beklagte äußerte sich in einem Schreiben vom 17.11.11 zu den Vorwürfen und gab an, er könne keine konkrete Motivation für die Taten nennen. Er befinde sich in einer Therapie, in welcher das Tatgeschehen aufgearbeitet werde. Er sehe als einen Punkt der Motivation „Frust im Beruf“ und die Taten als „Rache“, was ihm jeweils einen Kick gegeben habe. Hintergrund sei das Mobbingverfahren, welches im Jahr 2002 begonnen habe. Dieser Vorgang habe ihn in seinem Vertrauen erschüttert; dies könne daher der Anlass gewesen sein, seinem Dienstherrn Schaden zuzufügen. Entlastend sei auch zu berücksichtigen, dass er die rechtsgrundlos erlangten Beträge nicht für den Lebensunterhalt verbraucht, sondern auf einem Sparbuch angesammelt habe. Zudem habe er den Schaden vollständig wieder gutgemacht. Die Taten seien mit seinem Persönlichkeitsbild nicht in Übereinstimmung zu bringen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Landgericht von einem gemilderten Strafrahmen ausgegangen sei.
60
Mit Verfügung vom 21.12.11 ordnete der Kläger die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten an (zunächst mit einem Einbehaltungssatz von 10 v.H., später ohne Kürzung der Dienstbezüge). Der gerichtliche Antrag des Beklagten, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, hatte keinen Erfolg (Beschluss der Disziplinarkammer vom 01.10.12 - VG 80 K 37.12 OL -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.03.13 - OVG 80 DBV 4.12).
61
Mit der unter dem 18.04.12 nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen die im Strafverfahren festgestellten Tathandlungen (Betrug und Urkundenfälschung in 43 Fällen) vor. Mit seinem Dienstvergehen habe der Beklagte das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Integrität endgültig zerstört. Es handele sich nicht um eine einmalige Verfehlung des Beklagten, sondern um mehrfaches und planvolles Vorgehen. Zu seinen Lasten falle die hohe Schadenssumme von ca. 14.500,- Euro ins Gewicht sowie der Umstand, dass er die gefälschten Rechnungen selbst hergestellt habe. Zu Gunsten des Beklagten greife kein anerkannter Milderungsgrund ein. Insbesondere fehle es an einer psychischen Ausnahmesituation. Auch „Frust im Beruf“, den der Beklagte als Motivation für sein Handeln nenne, falle nicht derart ins Gewicht, um von der Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung greife nicht zu Gunsten des Beklagten ein. Er habe bei seiner Selbstanzeige am 01.03.10 sein Fehlverhalten nicht freiwillig und aus eigenem Antrieb offenbart, sondern sei zu diesem Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass seine strafbaren Handlungen kurz vor der Entdeckung stünden.

Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
...

70
Er ist der Auffassung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht gerechtfertigt, weil erhebliche Milderungsgründe vorlägen. Insbesondere liege ein Fall der freiwilligen vollständigen Offenbarung vor. ...
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Er könne auch weiterhin keine konkrete Motivation für die Taten nennen. Es komme jedoch nur der Konflikt am Arbeitsplatz als Ursache in Betracht. ...
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Im Jahre 2000 habe er eine Eigentumswohnung gekauft, die er zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin bewohnt habe. Finanziell habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Er habe seinerzeit Unterhalt an seinen Sohn gezahlt und 210.000,- DM aus dem Kaufpreis der Eigentumswohnung fremdfinanziert. Dies habe er sich von seinem Gehalt leisten können, die Lebenshaltungskosten habe er sich mit seiner Lebenspartnerin geteilt. Er habe nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2001 aus der Erbschaft einmal 10.000,- Euro und einmal 5.000 Euro von seiner Mutter erhalten, die er auf ein Sparbuch eingezahlt habe. Er habe nach dem Tod seines Vaters von seiner Mutter laufend mehrere 100,00 Euro im Monat Unterstützung bekommen. Teilweise habe er davon das Benzin bezahlt, wenn er seine Mutter in Bielefeld besucht habe.
73
Er habe in den nächsten Jahren bis 2003 eigentlich keine Probleme gehabt und ein normales Freizeitverhalten geführt. Er habe Sport getrieben und sei während seiner freien Tage regelmäßig zu seiner Mutter und seinem Sohn gefahren. Im Jahr 2003 habe seine Partnerin zu ihm gesagt, er habe sich verändert, und es sei noch in diesem Jahr zur Trennung gekommen. Erst 2005 habe er wieder eine neue Partnerschaft begonnen. Mit dieser Partnerin lebe er auch heute noch zusammen.
74
Auf die Frage, was er mit dem durch die Täuschungshandlung erlangten Geld gemacht hat, erklärt der Beklagte, er habe ein Sparbuch ... gehabt und hierauf regelmäßig jeden Monat Einzahlungen vorgenommen, und zwar im Umfang des Betrags, der nach seinen Ausgaben übrig geblieben sei. Er habe nicht gezielt die zu Unrecht erlangten Beträge überwiesen.
75
...
76
Nach dem Wechsel auf die Feuerwache S... im Jahr 2008 sei es ihm beruflich so gut gegangen, wie es besser nicht hätte laufen können. So habe er z.B. junge Kollegen auf dem Notarztwagen ausgebildet. Er habe sich schon länger gesagt, aufzuhören. Als dann die Einladung zu dem ärztlichen Untersuchungstermin im Oktober 2009 gekommen sei, sei ihm die Tragweite bewusst geworden, wenn er erwischt werde. Er habe nicht gewollt, dass es auf dem Weg über die ärztliche Untersuchung herauskomme, sondern habe selbst alles auf den Tisch bringen wollen.
77
Der Beklagte hat kurz vor der mündlichen Verhandlung ein „Forensisch-psychatrisches Gutachten“ des Priv.-Doz. Dr. med.habil. W... zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit vom 14.06.13 eingereicht (vgl. Bl. 28 bis 47 d.A.).
...

Entscheidungsgründe

Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DiszG) erforderlich macht.
81
I. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25.02.11 zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der in Rede stehenden Straftatbestände teil.
82
Mit den strafgerichtlich festgestellten 43 Betrugstaten zum Nachteil seines Dienstherrn - jeweils tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangen - hat der Beklagte nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich seine innerdienstliche Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt.
83
Der Beklagte handelte - auch insofern besteht eine Bindung an die strafrechtlichen Feststellungen - vorsätzlich und schuldhaft.
84
II. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG).
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1. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.05.07 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 <696>). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.06.08 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen.
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Bei dem vorliegend zu beurteilenden Dienstvergehen handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die absolute Ehrlichkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Deshalb lässt sich die Verwaltung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht in betrügerischer Weise schädigt, belastet deshalb das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig.
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In den Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn hat ein Beamter in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. Urkundenfälschungen, stehen (BVerwG, Beschluss vom 20.12.11 - 2 B 64/11 - juris Rn.12 m.w.N.). Aus der Rechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.06 - 1 D 6.05 -, juris Rn. 61 sowie Beschluss vom 20.12.11 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.06.07 - OVG 82 D 1.06 - UA S. 18 f., jeweils m.w.N.).
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Nach diesem Maßstab hat das Dienstvergehen derart erhebliches Gewicht, dass allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Das angeschuldigte Fehlverhalten erstreckte sich über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren und umfasste 43 Täuschungshandlungen. Aufgrund seiner unzutreffenden Angaben erhielt der Beklagte über mehrere Jahre zu Unrecht Unfallfürsorge- und Beihilfeleistungen, so dass bezüglich der strafrechtlich abgeurteilten und im Disziplinarverfahren angeschuldigten Taten ein erheblicher Schaden von 14.509,21 Euro entstand. Als besonders belastend erweist sich die hohe kriminelle Intensität der Betrugshandlungen, die sich in den jeweils tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschungen bezüglich vermeintlicher Arztrechnungen zeigt. Aufgrund der zwischen den einzelnen Tathandlungen liegenden Zeiträume hätte der Beklagte jeweils ausreichend Gelegenheit gehabt, sich des Unrechts seines Verhaltens bewusst zu werden und von seinem rechtswidrigen Tun Abstand zu nehmen.
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Die Motivation des Beklagten für sein Handeln ließ sich auch nach der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur teilweise aufklären. Ein finanzielles Motiv hat der Beklagte zwar bestritten und angegeben, keine finanziellen Probleme gehabt zu haben. Allerdings besteht eine Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen, soweit es um die mit der Tatbegehung einhergehende Bereicherungsabsicht geht, weil diese Teil des subjektiven Betrugstatbestands ist. Der Beklagte hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihm das Anwachsen des Sparkontos, das wesentlich durch die Betrugstaten verursacht wurde, durchaus angenehm war. Eine - zumindest teilweise - finanzielle Motivation für die Betrugstaten war daher nicht von der Hand zu weisen; die Strafgerichte gingen - was naheliegt - sogar von gewerbsmäßigem Betrug aus, was bedeutet, dass der Beklagte sich subjektiv mit den Taten eine zusätzliche regelmäßige Einnahmequelle habe verschaffen wollen. Für eine finanzielle Motivation sprach auch, dass die vom Beklagten eingeräumten Betrugstaten zu einer Zeit - nämlich im Jahr 2000 - begannen, als der Beklagte durch den Erwerb einer Eigentumswohnung erhebliche Abzahlungsverpflichtungen eingegangen war und daneben gegenüber seinem Sohn Unterhaltspflichten zu erfüllen hatte.
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Andere Beweggründe für sein Fehlverhalten, die eine abweichende Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu rechtfertigen vermögen, hat die Disziplinarkammer nicht feststellen können. Für die Vermutung des Beklagten, Konflikte am Arbeitsplatz, insbesondere Probleme mit einem Vorgesetzten in den Jahren 2000 bis 2003 und daraus folgender Frust seien die eigentliche Ursache seines Handelns, gibt es keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Der Beklagte gehörte damals zu einer Gruppe von insgesamt zwölf Feuerwehrbeamten, die sich allgemein über das Verhalten eines Vorgesetzten beschwert hatten. Nach Aktenlage hat der Beklagte in dieser Zeit keine persönlichen Nachteile im Fortkommen erfahren. Er ist gut beurteilt worden (Note 1,7) und wurde in dieser Zeit sogar befördert (2002). Insbesondere wäre nicht nachvollziehbar, dass auch nach der Beilegung der Konflikts im Jahr 2003, als das Mobbingverfahren eingestellt wurde und der Beklagte mit dem problematischen Vorgesetzten nicht mehr zusammenarbeiten musste, er noch mehr als sechs Jahre seine Betrugstaten aus Frust hätte fortsetzen sollen, wobei er die Zahl der Betrugstaten nach dem Jahr 2006 durch Einbeziehung der Unfallfürsorgestelle sogar noch erweiterte. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht darlegen können, dass er in den Jahren bis 2003 und insbesondere in der Zeit danach unter einem so erheblichem Leidensdruck gestanden hätte, der sein strafbares Verhalten erklären könnte. Es sei ihm gut gegangen, er habe ein normales Freizeitverhalten gepflegt, Sport getrieben und bis 2003 und dann wieder ab 2005 in einer Partnerschaft gelebt. Ab dem Jahre 2008 sei es ihm sogar beruflich so gut gegangen, wie es besser nicht hätte sein können. Gleichwohl setzte er sein betrügerisches Verhalten bis Ende 2009 fort. Auch dies spricht dagegen, dass Hauptmotiv für sein Handeln beruflicher Frust gewesen ist.
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2. Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, liegen nicht vor.
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a) Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 23.02.12 – 2 C 38.10 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
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aa) Der anerkannte Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung kann dem Beklagten nur zum Teil - hinsichtlich der gegenüber der Beihilfestelle verübten Betrugstaten - zugutekommen. Dieser Milderungsgrund liegt vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Durch ein solches Verhalten zeigt der Beamte, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 36 f.). Aus derselben Erwägung kann ein Geständnis eine Maßnahmemilderung nur dann rechtfertigen, wenn der Beamte ohne das Geständnis nicht hätte überführt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.08 - 1 D 2.07 -, juris Rn. 77). Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird.
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Daran gemessen lag hinsichtlich der gegenüber der Unfallfürsorgestelle verübten Betrugstaten keine freiwillige Offenbarung vor, da der Beklagte jedenfalls aufgrund des Telefongesprächs mit der Unfallfürsorgestelle am 17.02.10 davon ausgehen bzw. befürchten musste, dass die Taten entdeckt und gegen ihn ermittelt werden würde. Denn die Sachbearbeiterin hatte ihm gesagt, dass aufgrund der von 2006 stammenden Schweigepflichtentbindungserklärung der Arzt Dr. K... angeschrieben worden und um einen Befundbericht gebeten worden sei, der abgewartet werden solle. Der Beklagte wusste, dass er bei Dr. K... schon lange nicht mehr in Behandlung war und musste befürchten, dass Dr. K... dies auf die entsprechende Anfrage auch mitteilen und auf diese Weise die Urkundenfälschung und der Betrug entdeckt werden würden. Nicht auszuschließen war, dass der Beklagte im Oktober 2009 anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung noch davon ausgegangen war, dass aufgrund seiner Weigerung, eine (neue) Schweigepflichtentbindungserklärung für Dr. K... zu unterschreiben, keine Nachfrage an den Arzt erfolgen werde und die Betrugstaten damit weiterhin unentdeckt bleiben würden. Dafür spricht, dass der Beklagte noch im Dezember 2009 einen weiteren Beihilfebetrug gegenüber dem Landesverwaltungsamt verübte. Unerheblich für die Frage der „Freiwilligkeit“ wäre es, wenn der Beklagte - wie er behauptet - schon im Januar 2010 den Entschluss zur Selbstoffenbarung gefasst hätte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der nach außen tretenden Offenbarung im März 2010, der nach dem geschilderten Telefonat vom 17.02.10 lag.
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Anders liegt der Sachverhalt hinsichtlich der 33 Betrugstaten gegenüber dem Landesverwaltungsverwaltungsamt. Insofern gab es zum Zeitpunkt der Offenbarung im Schreiben vom 12.03.10 noch keine Verdachtsmomente gegen den Beklagten, das Landesverwaltungsamt war von dem Schreiben des Beklagten ersichtlich überrascht. Da dort auch keine der vom Beklagten gefälschten Arztrechnungen mehr vorhanden oder gespeichert waren, wäre dem Beklagten ohne sein Geständnis keine der 33 Taten nachzuweisen gewesen; es wäre - mangels greifbarer Ansatzpunkte - insoweit wohl auch nicht gegen ihn ermittelt worden. Die Verurteilung im Strafverfahren beruhte insoweit ausschließlich auf den glaubhaften, aber nicht durch sonstige Beweismittel bestätigten Angaben des Beklagten. Zwar war nicht aufzuklären, ob der Beklagte vor der Selbstanzeige wusste, dass es beim Landesverwaltungsamt - anders als bei der Unfallfürsorgestelle - keine Beweise gegen ihn gab und er eine Entdeckung insoweit nicht zu befürchten hatte; dies war im Zweifel jedoch zugunsten des Beklagten anzunehmen, zumal er die eingereichten gefälschten Rechnungen von der Beihilfestelle mit dem Stempelaufdruck „Für Beihilfezwecke verwendet“ stets zurückerhalten hatte. Es erscheint auch plausibel, dass der Beklagte, nachdem er für einen Teil seiner Betrugstaten - gegenüber der Unfallfürsorgestelle - eine Entdeckung befürchten musste, sich mit anwaltlicher Hilfe dazu entschlossen hatte, insgesamt „reinen Tisch“ zu machen und somit auch einen erheblichen unentdeckten Teil der von ihm begangenen Straftaten zu offenbaren und das Geld zurück zu zahlen.
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bb) Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines weiteren anerkannten Milderungsgrundes sind dagegen nicht gegeben.
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So ist weder erkennbar, dass es sich bei den Pflichtverletzungen des Beklagten um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat handelte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6.06.03 – 1 D 30.02 –, juris Rn. 21 f. m.w.N.) noch dass sie Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.05.01 – 1 D 22.00 –, juris Rn. 18 ff.). Auch handelte der Beklagte nicht aufgrund einer wirtschaftlich existenziellen Notlage oder im Rahmen einer mittlerweile überwundenen negativen Lebensphase.
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cc) Es sind ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür feststellbar, dass der Beklagte die Pflichtverletzungen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen haben könnte.
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Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen, wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die an die Feststellung einer Störung im Sinne von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25.03.10 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 29 f. und vom 29.05.08 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 30 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH; Beschluss vom 27.10.08 - 2 B 48.08 -, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 29.03.12 - OVG 80 D 9.10 -, UA S. 19 f.).
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Greifbare Anhaltspunkte, dass bei dem Beklagten eine Erkrankung im Sinne von § 20 StGB zur Tatzeit vorgelegen haben könnte, die zu einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte, bestehen nicht, sind insbesondere auch durch das vom Beklagten vorgelegte „forensisch-psychiatrische Gutachten“ des Priv.-Doz. Dr. med. habil. W... vom 14.06.13 nicht dargetan. Soweit dort die Möglichkeit einer Anpassungsstörung genannt wird (Seite 18 des Gutachtens), fehlt es an einer hinreichenden und nachvollziehbaren Begründung hierfür. Die Ausführungen des Gutachters zu möglichen Ursachen und Symptomen einer Anpassungsstörung sind überwiegend abstrakt gehalten, ohne den konkreten Fall in den Blick zu nehmen. Feststellungen zur Verfassung des Beklagten im Tatzeitraum beschränken sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beklagten im Rahmen der Eigenanamnese, wonach er sehr unter den Problemen mit seinem Vorgesetzten und dem Ungerechtigkeitsfaktor in der Zeit ab 2001 gelitten habe. In welcher Weise dies auch noch in den Folgejahren ab 2003 nach Weggang des als schwierig empfundenen Vorgesetzten zum Ausdruck gekommen sein sollte, wurde nicht untersucht, insbesondere nicht, ob und in welcher Ausprägung bei dem Beklagten die vom Gutachter abstrakt aufgezählten möglichen Krankheitssymptome wie depressive Stimmung, Beeinträchtigung sozialer Funktionen und Leistungen, Schlafstörungen, Selbstzweifel, Niedergeschlagenheit, Konzentrationsmängel und Ängste (vgl. Gutachten S. 18 und S. 19) aufgetreten sind, zumal diese nach den Ausführungen des Gutachters bei einer Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate anhalten (S. 19 des Gutachtens). Dafür, dass derartige Symptome beim Beklagten in einer eine psychische Erkrankung zumindest nahelegenden Weise in den Jahren 2005 bis Ende 2009 tatsächlich vorhanden waren, gibt es nach Aktenlage und auch nach den Einlassungen des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung verneint, dass er in den Jahren bis 2003 und auch darüber hinaus Probleme gehabt habe. Auf die Frage, wie er sich in diesen Jahren gefühlt habe, äußerte er „Gut“ bzw. „normal“. Er habe Sport getrieben, normales Freizeitverhalten gehabt, gelegentlich ein Feierabendbier getrunken, sich um sein Kind und seine Mutter gekümmert, überwiegend in einer Partnerschaft gelebt. Beeinträchtigungen der oben beschriebenen Art nannte oder beschrieb er nicht. Auch aus den beigezogenen Personalakten ergibt sich hierfür nichts, insbesondere weisen die dienstlichen Beurteilungen den Beklagten durchgehend als sehr leistungsstarken und belastbaren Beamten aus, der im Tatzeitraum u.a. auch an zahlreichen Lehrgängen teilgenommen hat; auch auffallende Krankheitszeiten bestehen im Tatzeitraum nicht.
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Auch der Umstand, dass der Gutachter bei dem Beklagten aktuell - mehr als drei Jahre nach der letzten Tat - aufgrund einer testpsychologischen Untersuchung eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung festgestellt hat, gab der Disziplinarkammer keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens, da alles dafür spricht, dass die Ursache des aktuellen Befindens in den durch das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren hervorgerufenen erheblichen Belastungen zu sehen ist und - wie eben dargelegt - begründete Hinweise darauf fehlen, dass diese medizinisch relevanten Umstände bereits im Tatzeitraum vorgelegen haben könnten.
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Auch soweit der Beklagte im Zusammenhang mit den Betrugstaten von einem hierdurch bei ihm ausgelösten „Kick“ bzw. „Glücksgefühl“ gesprochen hat, wenn etwa wieder ein positiver Beihilfebescheid bei ihm eingegangen sei, gibt auch dies keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, da das Auftreten derartiger Gefühle beim Täter einer „erfolgreich“ verlaufenen Betrugstat nicht ungewöhnlich sein dürfte.
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Die Disziplinarkammer hat daher - mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit - den Hilfsbeweisantrag des Beklagten zur Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens abgelehnt.
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b) Die sonstigen entlastenden Umstände weisen in ihrer Gesamtheit nicht das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes auf und können deshalb das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen.
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Dem Beklagten kommt mildernd zugute, dass er das Dienstvergehen schon in einem sehr frühen Stadium, als die Ermittlungen bezüglich der bei der Unfallfürsorgestelle eingereichten gefälschten Rechnungen des Dr. K... gerade begannen, umfassend eingeräumt, darüber hinaus noch nicht entdeckte Betrugstaten offenbart und den gesamten Schaden binnen weniger Wochen wieder gut gemacht hat. Zu Gute kommt ihm auch, dass er sich in der Folgezeit mithilfe einer Therapie um die Aufarbeitung der jahrelangen Betrugstaten bemüht hat.
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Unter Berücksichtigung dieser mildernden Umstände würde, wenn lediglich die zehn Betrugstaten gegenüber der Unfallfürsorgestelle aus den Jahren 2007 bis 2009 mit einem Gesamtschaden von ca. 1.500,- Euro zu Rede stünden, ein Grenzfall zwischen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Degradierung als angemessener Disziplinarmaßnahme vorliegen. Zu berücksichtigen wäre, dass insoweit zwar kein Fall freiwilliger Offenbarung vorläge, allerdings wesentliche Mithilfe bei der Tataufklärung und Schadenswiedergutmachung sowie ein verhältnismäßig geringer Schaden. Anderseits belastet den Beklagten erheblich die jeweils mit jeder einzelnen Betrugstat einhergehende Urkundenfälschung und die darin zum Ausdruck kommende kriminelle Intensität.
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Bei Einbeziehung der weiteren 33 Betrugstaten gegenüber der Beihilfestelle in die Gesamtbetrachtung kommt dagegen eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Zwar ist - wie oben ausgeführt - hinsichtlich dieses Teils des Dienstvergehens von einer freiwilligen Offenbarung auszugehen, die Erschwerungsgründe des zugrunde liegenden Fehlverhaltens, insbesondere der lange Tatzeitraum (2005 bis Ende 2009), der erhebliche Schaden (fast 13.000,- Euro) sowie die auch hier jeweils mit begangene (z.T. mehrfache) Urkundenfälschung (häufig mehrere gefälschte Rezepte bei einem Beihilfeantrag) wiegen die Milderungsgründe weitgehend auf und lassen in der Gesamtbetrachtung mit den Betrugstaten gegenüber der Unfallfürsorgestelle ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht zu.
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Angesichts der Schwere der Verfehlung kann auch dem Umstand, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und über lange Zeit gute dienstliche Leistungen erbracht hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.12 – 2 A 11/10 -, nach juris Rn. 82).
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Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Er hat sich im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Dienstpflichten als in hohem Maße unzuverlässig erwiesen und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit grundlegend zerstört. Die durch das Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensschädigung lässt ihn für eine weitere Verwendung im Feuerwehrdienst untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere der Pflichtverletzungen erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden.
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses beruht auf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beklagten und ist ihm daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 5.03.02 - 1 D 8.01 -, juris Rn. 41 und vom 20.02.02 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 38;).
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
A. Grundlagen Dienstvergehen: Einführung Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
Schwerbehinderte Beamte Pensionierung
B. Beispiele Alkoholabhängigkeit Amtsarztuntersuchung Anabolika Bezügemitteilung / Überprüfung Bestechlichkeit Betrug im Dienst Betrug / Trennungsgeldbetrug Chatgruppen Diebstahl im Dienst / Spielsucht Diebstahl an hilfloser Person Diebstahl außerdienstlich Drogendelikt / Beihilfe Drogenerwerb Betäubungsmittel / Soldat Eigentumsdelikt im Dienst fehlerhafte Arbeitsweise Fernbleiben vom Dienst Flucht in die Öffentlichkeit Gesunderhaltungspflicht Impfpflicht / Soldaten / Beamte Internetauftritt Kinderpornografie / Übersicht Körperverletzung im Amt Meineid Nebentätigkeit Nichtbefolgen von Weisung Reaktivierung abgelehnt sexuell Motiviertes Sonderrechtsfahrt/ Unfall Steuerhinterziehung Kein Streikrecht für Beamte Trunkenheitsfahrt Unfallflucht als Dienstvergehen Untreue, § 266 StGB Verfassungstreue Verrat von Dienstgeheimnissen Vorteilsnahme Vorteilsnahme 2 Zugriffsdelikte