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Beförderung / Konkurrentenschutz / Widerspruchs- oder Klagfrist


Wie geht der abgelehnte Bewerber vor, der seine Beförderung durchsetzen möchte?

Noch einmal zur Erinnerung: Sie sollten prüfen, ob das für Sie maßgebliche Beamtengesetz ein Widerspruchsverfahren noch vorsieht. Ist das nicht der Fall, wie für die Landesbeamten in Berlin, so ist ggf. sofort Klage zu erheben.

Der Beamte in Hamburg wird Widerspruch einlegen.
Jedenfalls würden wir das dringend empfehlen, obwohl es unter Juristen Streit darüber gibt, ob man nicht schon vor Erhebung eines Widerspruchs ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen kann.

§ 70 VwGO

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

§ 58 VwGO

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Wie aber belehrt die Polizei Hamburg im Jahr 2012 die Beamten, deren Beförderung man ablehnt?

"Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von 14 Tagen nach dessen Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf angegebenen Stelle Widerspruch einlegen."

Daraus folgt: die so gesetzte Frist ist unwirksam, es gilt die Jahresfrist aus § 58 II VwGO.


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