VG Lüneburg, Urteil vom 20.06.07, - 1 A 302/04 -
Reaktivierung des vorzeitig pensionierten Beamten

Für den Beamten ist es nicht immer einfach, seine Reaktivierung durchzusetzen.
Der Streit um die Reaktivierung kann Jahre dauern.

Ein Beispiel:

VG Lüneburg, Urteil vom 20.06.07, - 1 A 302/04 -

Der Kläger erstrebt seine Reaktivierung und die Wiedereinstellung in den Polizeivollzugsdienst, nachdem er 1995 wegen Dienstunfähigkeit - Herzmuskelentzündung - in den Ruhestand versetzt worden war. Nach Genesung beantragte er 1998 seine Wiederverwendung, was mit der Begründung abgelehnt wurde, zwingende dienstliche Gründe stünden dem entgegen. Auf seine Klage hin wurde die Behörde durch Urteil vom 10.09.02 verpflichtet, seinem Antrag auf Wiederverwendung zu entsprechen. Die Berufung des Dienstherrn wurde am 12.01.04 verworfen.
[Anmerkung: Bis dahin waren also schon fast sechs Jahre vergangen.]

Dennoch wurde sein Antrag auf Wiederverwendung erneut durch Bescheid vom 14.06.04 abgelehnt, und zwar mit der Begründung, der Kläger sei "polizeidienstuntauglich".
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Überwindung seiner Krankheit sei schon 1998 vom Medizinischen Dienst  bestätigt worden. Er sei polizeidiensttauglich. Alterstypische gesundheitliche Einschränkungen hinderten nicht die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten. Die Auffassung, er sei hinsichtlich seines Gesundheitszustandes so zu behandeln, als ginge es um seine erstmalige Verbeamtung, sei falsch: Entscheidend könne nur sein, ob er gesundheitlich den Anforderungen entspreche, die an aktive Polizeibeamte seines Alters gestellt werden. Schon die bislang in seinem Fall durchgeführten Untersuchungen gingen weit über das hinaus, was bei jungen Bewerbern für deren Einstellung gefordert werde.

Die Beklagte blieb bei der Ansicht, der Kläger sei polizeidienstuntauglich.
Das Verwaltungsgericht holte drei Sachverständigengutachten ein. Nach diesen Gutachten liegen beim Kläger keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die seine Polizeidienstfähigkeit einschränken könnten.

Die zulässige Klage erklärt das Gericht dann im Jahr 2007 für begründet, also nach neun Jahren Verfahrensdauer.
Der Kläger ist von der Beklagten wieder in den Polizeivollzugsdienst einzustellen, da er die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.


Also: das Verfahren dauerte neun Jahre, alles war hoch streitig, es wurden unzählige Untersuchungen und Begutachtungen vorgenommen ...
So schwierig kann es im Einzelfall sein. Auch wir haben schon jahrelang streiten müssen ...


Sofern Sie der (nahezu) vollständige Text der Entscheidung interessiert, die sich ganz ausführlich mit Fragen der Polizeivollzugsdienstfähigkeit befasst,  folgen Sie bitte diesem link.