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Rückforderung von Bezügen: Bruttobeträge

Nicht jeder kennt den Unterschied zwischen Brutto und Netto ganz genau.
Der Beamte, der sich einer Rückforderung ausgesetzt sieht, wird ihn aber in der eigenen Geldbörse spüren.

Der Dienstherr fordert Bruttobeträge zurück!

Dies gilt seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1978, 533; ZBR 1978, 94) als richtig.
Mit Stimmengleichheit (4:4) entschieden die Richter in jenem Verfahren gegen die Beamten.
Es können also Bruttobeträge zurückgefordert werden.

Fordert der Dienstherr die Bruttobezüge zurück und erfolgt die Rückzahlung noch im selben Jahr wie die Überzahlung, so kann die Besoldungs- oder Versorgungskasse die Steuerdifferenz ausgleichen.
Erfolgt die Rückzahlung erst in einem späteren Jahr, so wird der Beamte die Rückzahlung der Steuerdifferenz in seinem Lohnsteuerjahresausgleich anstreben oder ähnlich vorgehen.
Misslingt der steuerrechtliche Ausgleich, so wird der Dienstherr u. U. das Verfahren noch einmal aufnehmen und darüber entscheiden müssen, ob er den Rückforderungsbescheid noch abändert.

Vergleichen Sie dazu auch die Verwaltungsvorschrift zum BBesG unter 12.2.17.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bruttoprinzip verschiedentlich bestätigt.

U.a. in folgender Entscheidung, die eigentlich den Familienzuschlag betrifft:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.05 - 2 C 16/04

...
"Dies entspricht dem Bruttoprinzip bei der Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge. Sie enthalten auch diejenigen Beträge, die der Beamte an Steuern zu entrichten hat. Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag der Bezüge erhoben. Steuerschuldner ist der Beamte; der Dienstherr wird bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer für den Beamten tätig. Daher umfassen Ansprüche des Dienstherrn auf Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge gemäß § 12 Abs. 2 BBesG oder § 52 Abs. 2 BeamtVG die Bruttobeträge (ständige Rechtsprechung; u.a. Urteile vom 12.05.66 - BVerwG 2 C 197.62 - BVerwGE 24, 92, 104; vom 22.09.66 - BVerwG 8 C 109.64 - BVerwGE 25, 97, 99 und vom 08.10.98 - BVerwG 2 C 21.97; vgl. auch BVerfGE 46, 97, 115 ff.)."
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