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Rückforderung von Bezügen, Versorgung usw.: Bereicherungsrecht

Ausgangspunkt ist in den Fällen des Bereicherungsrechts
- eine Vermögensverschiebung
- ohne rechtlichen Grund.

Der Dienstherr verlangt zurück, was er versehentlich zu viel ausbezahlt hat.

Ganz so, als hätten Sie selbst bei einer Überweisung irrtümlich ein falsches Empfängerkonto angegeben, Ihre Bank hätte Ihr Konto belastet und dem falschen Empfänger den Betrag gutgeschrieben.
Werden Sie Ihr Geld zurückerhalten?
Darf der Empfänger es behalten, weil er doch nichts Unrechtes getan hat und "nichts dafür kann"?
Was würden Sie für fair halten?

Die Juristen sprechen bei dieser Konstellation von ungerechtfertiger Bereicherung.
An diesem Begriff dürfen Sie sich nicht stören. Es geht hier nicht um eine moralische Bewertung, sondern um den Ausgleich widerstreitender Interessen. "Ungerechtfertigte Bereicherung": das ist ganz einfach ein Begriff, den die Juristen verwenden, um eine bestimmte Konstellation zu bezeichnen.
Für die Rückabwicklung einer ungerechtfertigten Bereicherung gibt es gesetzliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs beziehen bestimmte beamtenrechtliche Vorschriften in die Bearbeitung ein.

Der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch des Dienstherrn ergibt sich bei Bundesbeamten zum Beispiel aus

§ 12 Abs. 2 BBesG, soweit es um die Besoldung der Bundesbeamten geht,
§ 52 Abs. 2 BeamtVG, soweit es um Versorgung von Ruheständlern geht,
§ 87 Abs. 2 BBG hinsichtlich sonstiger Leistungen.

Wegen der Aufsplitterung des Beamtenrechts seit dem Jahr 2006 müssen Sie jeweils prüfen, ob in Ihrem Bundesland besondere Vorschriften gelten, sofern Sie Landesbeamter sind.
So hat sich zum Beispiel Hamburg im Januar 2010 ein eigenes Besoldungsgesetz gegeben und die Rückforderung von Bezügen dort ausdrücklich geregelt.



Noch einmal:
Die Vorschriften verweisen eben so wie das Landesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz der Hansestadt Hamburg auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die ungerechtfertigte Bereicherung, wobei insbesondere §§ 812, 818, 819 und 820 BGB von Bedeutung sind.
Es sind also zwei Rechtsgebiete zu verknüpfen, was in Einzelheiten zu Reibungen führt.

Auf die gesetzlichen Regeln über den Ausgleich einer ungerechtfertigte Bereicherung stützt sich der Dienstherr.

Viele Betroffene stören sich aber schon an der Art der Mitteilungen: sie seien "ungerechtfertigt bereichert" und hätten "grob fahrlässig gehandelt". Das empfinden sie als moralischen Vorwurf. Aber dies sind Begriffe aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 812 ff., mit denen die Juristen seit mehr als 100 Jahren arbeiten.
Mit ihnen muss man sachgerecht - d. h.: gelassen - umgehen.

Die erste sachliche Frage ist eigentlich:



In der Praxis ist es allerdings eher selten, dass hierüber gestritten wird. Denn den meisten Rückforderungsfällen liegt ein (eigentlich) erkennbarer, erst später entdeckter Irrtum zugunsten des Beamten zugrunde.
Zweifelsfälle kann es aber geben.
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