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Zuweisung eines Beamten nach PostPersRG - Rechtsprechung bis 2013



Wir möchten Sie eingangs darüber informieren,

dass wir Mandate in Zuweisungssachen nicht mehr übernehmen

und diese Seite seit 2013 nicht mehr aktualisieren.



Dennoch möchten wir Sie im Hinblick auf die sofortige Vollziehung von Zuweisungen über eine Entscheidung des OVG Schleswig informieren, einen Beschluss vom 09.04.14 mit dem Aktenzeichen 2 MB 55/13.
Das Gericht berücksichtigt die besonderen Umstände des Einzelfalles und spricht sich - wie die erste Instanz - im Beschwerdeverfahren gegen die sofortige Vollziehung einer Zuweisung aus:

OVG Schleswig, Beschluss vom 09.04.14 - 2 MB 55/13 -

Die Antragsgegnerin hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht dem Begehren der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid vom 05.07.13 entsprochen hat.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Interessenabwägung auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen können, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Nach dem gegenwärtigen Aktenstand erscheinen bei summarischer Prüfung weder der Erfolg noch der Misserfolg des von der Antragstellerin gegen den Zuweisungsbescheid eingelegten Widerspruchs offensichtlich. Hiervon abweichende Feststellungen ergeben sich auch nicht aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides lediglich „ernstliche Zweifel“ geäußert und sich sodann auf die Feststellung beschränkt, der Bescheid begegne (aus den unter Ziffer I zitierten Gründen) jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt „rechtlichen Bedenken“. Schließlich wird auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht, der Erfolg oder der Misserfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erschienen bei summarischer Prüfung offensichtlich.

Bei der somit unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens durchzuführenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zuweisungsbescheides jedenfalls gegenwärtig - und auch für den Zeitraum bis zum Beginn der schulischen Sommerferien in Schleswig-Holstein am 14.07.14 - kein Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin:

Die geschiedene und alleinerziehende Antragstellerin ist Mutter von vier Kindern und versieht seit vielen Jahren familienbedingte Teilzeitarbeit in einem Umfang von 19 Wochenstunden an fünf Wochentagen. Nach ihrem unwidersprochenen erstinstanzlichen Vorbringen wäre sie ohne diese Teilzeitarbeit der Doppelbelastung mit ihrer Berufstätigkeit und ihren familiären Verpflichtungen gesundheitlich nicht gewachsen gewesen (im Jahre 2005 litt die Antragstellerin an einem Burn-Out mit depressiven Beeinträchtigungen, wegen derer sie insgesamt neun Monate arbeitsunfähig erkrankt war). Die beiden jüngeren Kinder der Antragstellerin leben mit dieser in ihrem Haushalt: Der Sohn ... besucht das 13. Schuljahr des ...-Gymnasiums in ... und befindet sich - soweit nach dem Aktenstand ersichtlich - in der Abiturprüfung. Die Tochter ... besucht die achte Klasse des genannten Gymnasiums. Da der Antragstellerin als alleinerziehenden Mutter und als im genannten Sinne teilzeitbeschäftigten Beamtin ein tägliches Pendeln zwischen ihrem Wohnort in ... und ihrem neuen Dienstort in U. aufgrund der Entfernung zwischen diesen beiden Orten und der damit verbundenen Fahrtzeit entsprechend der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts - das wird auch von der Antragsgegnerin nicht substantiiert in Abrede gestellt - nicht zumutbar ist, könnte sie allenfalls auf einen Umzug an den neuen Dienstort verwiesen werden. Dem steht jedoch das Interesse der Antragstellerin entgegen, das Bestehen der Abiturprüfung ihres Sohnes ... nicht durch eine grundlegende Veränderung der häuslichen Gegebenheiten zu gefährden. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Sohn der Antragstellerin nach deren unwidersprochenen erstinstanzlichen Vorbringen auch nicht übergangsweise bei seinen gleichfalls in ... lebenden Großeltern untergebracht werden kann. Denn diese sind wegen ihres fortgeschrittenen Alters selbst auf fremde Hilfe angewiesen und werden ständig durch die Antragstellerin unterstützt. Einem Umzug der Antragstellerin an den neuen Dienstort steht gegenwärtig zudem entgegen, dass ihre Tochter ... die achte Klasse des ...-Gymnasiums in ... besucht, der verbleibende Unterrichtszeitraum im laufenden Schuljahr nur noch etwa drei Monate beträgt und ein Schulwechsel von Schleswig-Holstein nach Niedersachsen zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere auch wegen unterschiedlicher Schulsysteme zu erheblichen Belastungen für die Tochter der Antragstellerin führen würde.

Aus den von der Antragsgegnerin in dem Zuweisungsbescheid angeführten Gründen mag zwar ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides bestehen. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass diesem Interesse jedenfalls gegenwärtig und auch bis zum genannten Beginn der schulischen Sommerferien in Schleswig-Holstein der Vorrang gegenüber dem vorangehend dargestellten Aufschubinteresse der Antragstellerin einzuräumen wäre.

Da somit allenfalls von einer Gleichgewichtigkeit des öffentlichen Vollzugsinteresses einerseits sowie des Aufschubinteresses der Antragstellerin andererseits ausgegangen werden kann, verbleibt es zugunsten der Antragstellerin bei dem sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden Grundsatz, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben.

Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, zu gegebener Zeit die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses wegen veränderter Umstände gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu beantragen.
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