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Zuweisung eines Beamten unter Widerrufsvorbehalt rechtwidrig -
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Beschluss des VG Gelsenkirchen - 12 L 738 / 09 - vom 27.10.09

Das Gericht legt dar, dass ein Widerspruch gegen eine Zuweisung aufschiebende Wirkung hat, sofern nicht die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet.
Das Gericht beschreibt sodann die Bedingungen des Eilverfahrens, das sich gegen die sofortige Vollziehung richtet.
Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt die summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
 
Dann bewertet das Gericht die Zuweisungsverfügung in diesem Fall als rechtswidrig, weil sie einen Widerrufsvorbehalt enthält.
Im vorliegenden Fall sprechen im Gegenteil überwiegende Gründe dafür, dass sich der Bescheid in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.

1. Der Bescheid unterliegt bereits unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit rechtlichen Bedenken. Dem Antragsteller wird nach dem Eingangssatz des Bescheides dauerhaft eine Tätigkeit bei dem Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (DT NP) übertragen.
Andererseits heißt es am Ende unter einer auch durch Unterstreichung besonders hervorgehobenen Überschrift (Widerrufsvorbehalt), die Zuweisung erfolge nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG einem Verwaltungsakt beigefügter Widerrufsvorbehalt berechtigt aber die Behörde ohne weitere Voraussetzungen zum Widerruf des Verwaltungsaktes (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der hier ausgesprochene Widerrufsvorbehalt im Rahmen einer Zuweisungsentscheidung überhaupt rechtlich zulässig ist und ob er im Falle einer Anfechtung Bestand haben könnte. Maßgeblich ist insoweit , dass die Antragsgegnerin mit diesem Vorbehalt des Widerrufs der Zuweisung objektiv eine Regelung trifft , wonach sie berechtigt ist, die Zuweisung jederzeit ohne weiteres zu widerrufen. Damit stellt die Antragsgegnerin die Dauerhaftigkeit ihrer Zuweisung in Frage und lässt die Zielrichtung ihrer Organisationsmaßnahme offen.

Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass auch eine dauerhafte Zuweisung i.S. von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG letztlich nicht bedeutet, dass sie unabänderlich ist. So wie eine auf Dauer angelegte Versetzung  etwa eine anschließende weitere Versetzung nicht ausschließt, ist es nicht zweifelhaft, dass auch nach einer dauerhaften Zuweisung eine weitere Zuweisung oder eine Versetzung rechtlich grundsätzlich möglich ist. Dies kann dann jedoch nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen erfolgen. Diese allgemeinen beamtenrechtlichen Möglichkeiten sind aber mit dem in den Bescheid eingefügten und besonders hervorgehobenen Widerrufsvorbehalt ersichtlich nicht gemeint. Andernfalls ginge der Widerrufsvorbehalt auch von vornherein ins Leere.
...

2. Es bestehen weiterhin Zweifel, ob die Zuweisung vom 23.06.09 den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG entspricht.
Das Gericht prüft die Zumutbarkeit noch unter weiteren Gesichtspunkten (Amtsangemessenheit).
a) Allerdings dürfte entgegen der Auffassung des Antragstellers grundsätzlich ein dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu bejahen sein. Da die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, für derzeit beschäftigungslose Beamte deren Anspruch auf Beschäftigung zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Außerdem ist in diesen Fällen (zusätzlich) auch ein personalwirtschaftliches Interesse gegeben, das darin zu sehen ist, dass die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, von diesen Beamten auch eine Dienstleistung erhält. Deshalb sind insbesondere Zuweisungsentscheidungen an beschäftigungslose Beamte jedenfalls im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Rechtmäßigkeit im Übrigen gegeben ist.
Diese grundsätzlichen Erwägungen bedürfen keiner vertieften Begründung in jedem Einzelfall. Deshalb führt insbesondere der Umstand, dass die Antragsgegnerin diese Gründe ausschließlich in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides.

b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist jedoch aus anderen Gründen zweifelhaft.
Eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG muss dem Beamten nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sein.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Beamte bei der Deutschen Telekom AG als Postnachfolgeunternehmen sowie deren Tochter- oder Enkelunternehmen einen Anspruch auf Übertragung sowohl eines abstrakt-funktionellen Amtes als auch eines konkret-funktionellen Amtes haben, welche im Regelfall seinem statusrechtlichen Amt entsprechen.
Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22.06.06 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182.

Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen bzw. einem Tochter- oder Enkelunternehmen ist auf Grund eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Soll der Beschäftigungsanspruch - wie hier - durch eine Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, müssen die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sein.
BVerwG, Urteil vom 18.09.08 - 2 C 126/07 -, BVerwGE 132, 40;

Die diesbezüglichen Anforderungen sind in der jüngeren Rechtsprechung (weiter) präzisiert worden:

Der betroffene Beamte muss danach bereits mit der Zuweisung sowohl ein abstrakt-funktionelles Amt als auch ein konkret-funktionelles Amt übertragen bekommen. Dies ist daraus abzuleiten, dass durch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sichergestellt sein muss, dass dem Beamten dort auch tatsächlich ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich übertragen wird. Die dienstrechtlichen Befugnisse müssen bei dem Postnachfolgeunternehmen verbleiben und dürfen nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen werden. Die Befugnis dieser Unternehmen zur Erteilung von Anordnungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG (betriebliches Direktionsrecht) erstreckt sich nicht auf die dienstrechtlichen Entscheidungen.

So wie innerhalb der öffentlichen Verwaltung durch die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes eine Eingliederung erfolgt, beinhaltet der Begriff der dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen die Übertragung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden "abstrakten Tätigkeitsbereiches", worunter die dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem bestimmten Aufgabenkreis zu verstehen ist. Darüber hinaus erfordert die Zuweisung auch die Übertragung eines konkreten Arbeitspostens, der zum Kreis der "abstrakten" Tätigkeiten gehört, zu denen die Zuweisung eine dauerhafte Bindung begründet hat.



c) Diesen Maßstäben dürfte der Zuweisungsbescheid vom 23.06.09 nicht gerecht werden.

Im Zuweisungsbescheid werden zwar neun Aufgabenbereiche genannt, auf die sich der Einsatz des Antragstellers erstrecken soll. Es wird allerdings nicht deutlich, ob es sich dabei um den "abstrakten Aufgabenbereich" (i.S. eines abstrakt-funktionellen Amtes) oder um den konkreten Arbeitsposten (i.S. eines konkret-funktionellen Amtes) handelt. Die Vielzahl der genannten Aufgaben könnte darauf hindeuten, dass es sich um den abstrakten Aufgabenbereich handelt. Indessen könnte die Formulierung, der Antragsteller werde in den genannten Aufgabenbereichen eingesetzt, andererseits dafür sprechen, dass mit den aufgeführten Arbeitsbereichen der konkrete Arbeitsposten gemeint ist. Wäre letzteres der Fall, würde es an der Bestimmung eines abstrakten Aufgabenbereiches (i.S. eines abstrakt-funktionellen Amtes) gänzlich fehlen. Wäre umgekehrt mit der Aufgabenbeschreibung der abstrakte Aufgabenbereich gemeint, bliebe unklar, welche von den neun angeführten Aufgabenbereichen der Antragsteller ganz oder teilweise tatsächlich konkret auf seinem Arbeitsposten bearbeiten soll.

Durch die aufgezeigte Unbestimmtheit kann keine Feststellung erfolgen, ob der Antragsteller bei der DT NP gemäß seinem statusrechtlichen Amt eingesetzt wird. Da sich die Amtsangemessenheit sowohl auf den "abstrakten Arbeitsbereich" als auch auf die auf dem konkreten Arbeitsposten auszuführenden Tätigkeiten erstrecken muss, ist die bloße Feststellung im Zuweisungsbescheid, es handele sich um eine amtsangemessene Beschäftigung sowie der wiederholte pauschale Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, die vorgesehene Tätigkeit entspreche der Bewertung der Besoldungsgruppe A 8, insoweit nicht ausreichend. Zwar ist andererseits auch die Infragestellung der amtsangemessenen Beschäftigung seitens des Antragstellers gänzlich unsubstanziiert. Es obliegt jedoch zunächst der Antragsgegnerin, die Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten zu belegen. Wie bereits dargelegt worden ist, bedarf es dazu eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost. Ein solcher Vergleich mag im Einzelfall entbehrlich sein, wenn ein hinreichend konkret definiertes Aufgabenfeld ohne weiteres einem abstrakten oder konkretem Amt im dienstrechtlichen Sinne zugeordnet werden kann. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.

3. Die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erforderliche Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtliche Grundsätzen erstreckt sich auch auf die Zumutbarkeit bei Berücksichtigung der sozialen oder familiären Situation. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides.

Der Antragsteller hat sich auf eine ärztliche Bescheinigung der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, die für die Deutsche Telekom AG betriebsärztliche Aufgaben übernommen hat, berufen. In dieser Bescheinigung wird hinsichtlich des Arbeitsweges ohne weitere Erläuterungen eine zeitliche Einschränkung "bis 60 Minuten" gemacht. Diese bezieht sich sowohl auf den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit den Pkw. Die mangelnde Differenzierung ist zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar. ... Es besteht jedoch kein Anlass, diese ärztliche Stellungnahme im vorliegenden Verfahren zu hinterfragen, zumal auch die Antragsgegnerin die von der Betriebsärztin angegebene undifferenzierte Einschränkung hinsichtlich der zumutbaren Zeit für den Weg zur Arbeit zugrunde gelegt hat. Im Zuweisungsbescheid ist der Antragsteller indirekt lediglich auf einen möglichen Umzug verwiesen worden, indem ihm eine Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist. Im vorliegenden Verfahren ist dann von der Antragsgegnerin ausgeführt worden, dass für eine Fahrt des Antragstellers vom Wohnort zum vorgesehenen Beschäftigungsort mit dem PKW weniger Zeit als eine Stunde benötigt werde. Bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln habe der Antragsteller zwar erheblich längere Wegezeiten hinzunehmen. Insoweit sei es ihm aber zuzumuten, den Wohnsitz näher an den Dienstort zu verlegen.

Indessen ist ein Umzug, der einem Beamten jedenfalls dann grundsätzlich zugemutet werden kann, wenn andere Möglichkeiten einer Verwendung ausscheiden, dem Antragsteller jedenfalls deshalb nicht zuzumuten, weil der Zuweisungsbescheid mit dem bereits angesprochenen Widerrufsvorbehalt versehen worden ist. Mit dem Widerrufsvorbehalt gibt die Antragsgegnerin zu erkennen, dass der Antragsteller von vornherein nicht darauf vertrauen kann, dass die "dauerhafte" Zuweisung an den Beschäftigungsort M. Bestand haben wird. Unter diesen Umständen erscheint ein Umzug unzumutbar.

Angesichts dieser Sachlage braucht nicht auf die weiteren Einwände des Antragstellers abschließend eingegangen werden. Es sei lediglich klarstellend angemerkt, dass der Vortrag der psychotherapeutischen Behandlung an seinem Heimatort und das Vorbringen hinsichtlich der Betreuung seiner Eltern, insbesondere seines Vaters, voraussichtlich nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit der Dienstaufnahme geführt hätte. Selbst wenn der Antragsteller ständig betreuende Tätigkeiten für den Vater ausüben sollte - was nicht als gesichert angesehen werden kann - würde dies nicht ohne Weiteres zu einer Unzumutbarkeit der Dienstaufnahme führen können. Ein Beamter kann nicht einerseits in einem aktiven Beamtenverhältnis stehen und entsprechend alimentiert werden und sich andererseits auf die Übernahme anderer, dienstfremder Verpflichtungen berufen, wenn diese Tätigkeiten - auch wenn sie aus familiären Gründen erfolgen - mit der Aufnahme einer Diensttätigkeit nicht zu vereinbaren sind. Der Beamte muss für den Dienst zur Verfügung stehen und hat sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG n.F.).

4. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, insbesondere wenn auch die überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23.06.09 einbezogen wird. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, folgt aus den gleichen Gründen, aus denen für den Antragsteller die Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG fraglich erscheint. Dem stehen keine vergleichbaren Interessen der Antragsgegnerin gegenüber. Das oben angesprochene generelle betriebswirtschaftliche bzw. personalwirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an einer Beschäftigung des Antragstellers hat insoweit weniger Gewicht und muss daher zurückzutreten.


Die Beschwerdeentscheidung hierzu auszugsweise (Beschluss des OVG NRW vom 27.05.10, 1 B 1623/09):

Die Beschwerde setzt dem nichts entgegen, was durchgreifend die Annahme rechtfertigen könnte, die Interessenabwägung müsse hier letztlich zugunsten der Antragsgegnerin vorgenommen werden. Namentlich ist es der Antragsgegnerin nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Zuweisungsbescheid werde sich in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, im Ergebnis zu erschüttern.
Damit hat hier der Abwägungsgesichtspunkt der Erfolgsaussichten in der Hauptsache weiterhin so viel Gewicht, dass er im Rahmen einer Gesamtabwägung der gegenüberstehenden Interessen auch im Rahmen der Beschwerdeentscheidung seine richtungweisende Bedeutung behält. Das aber schließt es aus, die sofortige Durchsetzung des in Rede stehenden Verwaltungsakts entgegen der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO für gerechtfertigt zu halten.

Nach wie vor spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die streitige Zuweisung die nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bestehenden Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt. Dies gilt namentlich insoweit, als die Zuweisung dem Beamten nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sein muss. Damit ist mehr gemeint als eine Zumutbarkeitsprüfung im engeren Sinne, etwa anhand der sozialen und familiären Situation. Es geht vielmehr vor allem um die durch Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte (Gesamt-) Wahrung der Rechtsstellung des bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten durch den verantwortlichen Dienstherrn. Diese im Beamtenrecht wurzelnde Rechtsstellung bedarf in besonderem Maße einer effektiven Sicherung, wenn es wie hier darum geht, dass der Betroffene - unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der Zuweisung - nicht mehr bei dem Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen beschäftigt werden soll.

Demgemäß behält der Beamte für den Fall seiner dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG anerkanntermaßen (u. a.) den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art 33 Abs. 5 GG zählenden Anspruch auf eine seinem Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung entsprechender Funktionsämter. Dem zugewiesenen Beamten muss somit - in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherrn - hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden. Da es bei den Postnachfolgeunternehmen und erst recht deren Tochter- und Enkelunternehmen genau genommen keine "Ämter'" für die dort beschäftigten Beamten gibt, meint dies der Sache nach einen - abgrenzbaren - abstrakten und konkreten Kreis von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem inne gehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereichs erfordert in diesem Zusammenhang die auf Dauer gerichtete Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, und zwar solcher Posten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist identisch mit dem Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsstelle (Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens) aktuell übertragen wird; auch dieser Bereich kann gegebenenfalls verschiedene Einzeltätigkeiten bzw. Unterbereiche umfassen. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss in den Fällen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG im Übrigen bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird.


Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu der (nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt seiner Entscheidung) gut vertretbaren Auffassung gelangt, es sei vorliegend nicht hinreichend bestimmt (bestimmbar) festgelegt worden, welchen abstrakten und - in Abgrenzung dazu - welchen konkreten Aufgabenbereich der Antragsteller bei der DT NP ausfüllen solle. Insbesondere bietet die (maßgebliche) Zuweisungsverfügung vom 23.06.09 mitsamt ihrer Begründung selbst keine taugliche Grundlage dafür, die den beiden Funktionsämtern entsprechenden Aufgaben/Arbeitsbereiche auch nur im Ansatz klar voneinander zu unterscheiden. Stattdessen werden in dieser Verfügung (in Gestalt zum Teil nur recht vager bzw. allein die Art der Tätigkeit umschreibender Angaben) neun funktionsumschreibende Einzelaufgaben ohne eine weitere Differenzierung lediglich aufgezählt Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Zuordnung eines Teils dieser Aufgaben zum abstrakt-funktionellen "Amt", eines anderen zum konkret-funktionellen "Amt'" in nachvollziehbarer Weise kaum vornehmen. Es spricht vielmehr ganz überwiegendes für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es hier an der Übertragung entweder eines abstrakten oder aber eines konkreten Aufgabenbereichs gänzlich fehlt und schon aus diesem Grunde die Verfügung in einem Hauptsacheverfahren im Ergebnis voraussichtlich keinen Bestand haben kann. Ist eine klare Zuordnung zu den jeweiligen Funktionsämtern/-bereichen aus den genannten Gründen nicht möglich. erscheint aber auch die Annahme einer fehlenden Bestimmtheit der Verfügung durch das Verwaltungsgericht gut vertretbar und letztlich konsequent. Ebenso ist rechtlich nicht anzuzweifeln, dass bei fehlender Eindeutigkeit des zugewiesenen abstrakten und/oder konkreten Aufgabenfeldes die Frage, welche Wertigkeit das Aufgabenfeld gemessen am Statusamt des Beamten hat. bereits nicht sinnvoll gestellt werden kann.


Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit diesen rechtlichen Fragestellungen nicht überzeugend auseinander. Zwar dürfte die Antragsgegnerin dahin zu verstehen sein, dass die in dem Zuweisungsbescheid enthaltene Auflistung von Einzelaufgaben das konkret-funktionelle "Amt" des Antragstellers bei dem aufnehmenden Unternehmen als "Sachbearbeiter Produktion Technische Infrastruktur" betreffen solle mit der Folge, dass unter diesen Umständen eine Unbestimmtheit des übertragenen konkreten Aufgabenbereichs möglicherweise entfiele. Ob eine derartige nachträgliche Klarstellung (Erläuterung) im gerichtlichen Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch berücksichtigungsfähig ist, kann hier dahinstehen. Denn aus dem genannten Vorbringen würden sich jedenfalls keine unmittelbaren Folgerungen in Richtung auf die Annahme fehlender Übertragung eines hinreichend bestimmten abstrakten Aufgabenbereichs ergeben. Ein von der Antragsgegnerin als auf den Antragsteller übertragen angenommenes abstrakt-funktionelles "Amt" mit dem (so formulierten) Inhalt "vergleichbar: Technischer Fernmeldehauptsekretär bei der DT NP"  würde zwar auf eine mit der Zuweisung beabsichtigte Bindung an die DT NP als ein bestimmtes aufnehmendes Tochter- oder Enkelunternehmen hindeuten. Aus ihm ergäbe sich aber in keiner Weise auch eine (grundsätzlich zudem erforderliche) nähere sachlich-materielle Konkretisierung des von der Zuweisung erfassten abstrakten Aufgabenbereichs. Dies meint einen nach bestimmten abstrakten Kriterien nachvollziehbar eingegrenzten Kreis von bei der DT NP eingerichteten Arbeitsposten, dessen Wertigkeit sich aus dem allgemeinen Gepräge der Tätigkeit/Aufgabe heraus ermitteln und sich einer der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen vergleichend gegenüberstellen lässt. Dass es im Gesamtbereich des Unternehmens DT NP ausschließlich und ohne jede Differenzierung nach der Art und Schwierigkeit der Tätigkeit technisch ausgelegte Arbeitsposten geben würde, welche dem traditionellen Aufgabenfeld eines Technischen Hauptsekretärs der Besoldungsgruppe A 8 bei der früheren Deutschen Bundespost entsprechen, deutet das Beschwerdevorbringen allenfalls vage an, zeigt es aber nicht substanziiert und schlüssig auf. Namentlich die Ausführungen auf Seite 6 unten der Beschwerdebegründung dürften in diesem Zusammenhang (allein) dahin zu verstehen sein, dass das in Rede stehende konkret-funktionelle "Amt", nämlich die Tätigkeit des Sachbearbeiters Produktion Technische Infrastruktur, von der Deutschen Telekom AG (als dort mit der Bandbreite A8/A9 bewertet) unverändert auf die DT NP übergegangen sei. Das besagt indes noch nichts darüber, ob zudem auch bestimmte, an abstrakten Kriterien festzumachende Kreise von Arbeitsposten bei der DT NP auf etwaige seit längerem tradierte Aufgabenfelder bei der Deutschen Telekom AG und gegebenenfalls auch der früheren Deutschen Bundespost zurückgeführt werden können. Vorliegend kommt aber vor allem hinzu, dass es nach wie vor schlechterdings nicht nachvollziehbar ist, welcher abstrakte Kreis von Arbeitsposten dem Antragsteller im Rahmen seiner Zuweisung zur DT NP zusätzlich zu seinem Sachbearbeiter-Arbeitsposten angeblich übertragen wurde.


Ist nach dem Vorstehenden die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zuweisungsverfügung schon wegen der nicht feststellbaren Übertragung eines bestimmten Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bzw. eines damit vergleichbaren allgemeinen Aufgabenbereichs bei der DT NP auf den Antragsteller äußerst fraglich, kann bereits aus diesem Grunde ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug dieser Verfügung nicht angenommen werden. Mit Blick auf eine allgemeine Interessen- und Folgenabwägung kommt allerdings noch hinzu, dass eine sofortige Vollziehung der in Rede stehenden Maßnahme für den Antragsteller mit ins Gewicht fallenden persönlichen/gesundheitlichen Belastungen verbunden wäre. Solche Belastungen ergeben sich insbesondere aus den ärztlich attestierten gesundheitlichen Problemen des Antragstellers, welche sich auf die zumutbare Wegstrecke bzw. Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstelle auswirken, daneben eventuell auch aus den geltend gemachten faktischen Einschränkungen in Bezug auf die bisher von dem Antragsteller geleistete Betreuung seiner Eltern bzw. seines Vaters. Ob diese Belastungen im konkreten Fall - etwa durch einen Umzug - (zumindest zum Teil) in zumutbarer Weise vermieden werden können und ob sie unabhängig davon einen Grad erreichen, der ihre Inkaufnahme durch den Dienstherrn bereits als fürsorgepflichtwidrig erscheinen lässt, betrifft vornehmlich die Frage, ob noch weitere Rechtswidrigkeitsgründe in Bezug auf die streitige Zuweisungsverfügung bestehen.


Letzteres mag im Ergebnis zu bezweifeln sein. Unabhängig davon und auch von inzwischen eingetretenen Änderungen der Sachlage. wie etwa der Aufhebung des Widerrufsvorbehalts, sind die sich hier für den Antragsteller zumindest faktisch ergebenden, in der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der Rechtmäßigkeitsüberprüfung mit erörterten Belastungen aber jedenfalls geeignet, die allgemeine Interessen- und Folgenabwägung ergänzend zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
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