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Konkurrentenschutz / Rechtsprechung / Abbruch des Auswahlverfahrens

Entscheidung des OVG Greifswald vom 21.05.07 - 2 M 165/06 -

zur Frage, ob ein Auswahlverfahren abgebrochen werden darf:


Allerdings kann ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen beendet werden, ohne dass dadurch die Rechtsstellung von Bewerbern berührt wird. Der Dienstherr hat als Grund für den Abbruch des Verfahrens angeführt, dass - nachdem auf die erste Ausschreibung lediglich zwei Bewerbungen eingegangen waren - angestrebt werden sollte, "den Bewerberkreis zu erweitern und qualifizierte Frauen (insbesondere Frau S.) in ein Auswahlverfahren einzubeziehen". Mit dem Verwaltungsgericht dürfte davon auszugehen sein, dass dieser Grund rechtlich nicht zu beanstanden ist. Wenn nach § 4 Abs. 4 Gleichstellungsgesetz M-V eine Stelle auf begründetes Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten neu ausgeschrieben werden soll, wenn in Beschäftigungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, nach der ersten Ausschreibung keine Bewerbungen qualifizierter Frauen vorliegen, so dürfte dieser Regelung zu entnehmen sein, dass der Gesetzgeber in der Wiederholung einer Ausschreibung ein zulässiges und sinnvolles Mittel zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Gleichstellungsgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 GLG M-V sieht.

Wird ein Auswahlverfahren zulässigerweise abgebrochen, um die Stelle sogleich - zwecks Erweiterung des Bewerberkreises - neu auszuschreiben, so kann das mit der erneuten Ausschreibung in Gang gesetzte Verfahren jedoch nicht losgelöst von dem ursprünglichen Verfahren betrachtet werden. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau bedarf es für Änderungen der ursprünglichen Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn vielmehr einer sachlichen Rechtfertigung. Diese ist ohne weiteres zu bejahen, wenn lediglich die Konsequenzen aus dem legitimen Grund für den Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens gezogen werden. Darum geht es jedoch nicht, soweit der Antragsgegner nicht nur die Stelle neu ausgeschrieben und Frauen ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert, sondern darüber hinaus die Ausschreibung auf Beförderungsbewerber beschränkt hat. Insbesondere rechtfertigen die Ziele des Gleichstellungsgesetzes keinen "Konkurrenzschutz" für weibliche Bewerber dadurch, dass möglicherweise aussichtsreiche männliche Mitbewerber durch eine entsprechende Wahl bzw. Ausgestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen werden. § 5 Abs. 3 GLG M-V erlaubt eine Bevorzugung von Frauen nur im Rahmen eines Auswahlverfahrens bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und unter Beachtung der weiteren, näher geregelten Voraussetzungen.
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Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest
Abbruch des Auswahlverfahrens Bundesverfassungsgericht Bundesarbeitsgericht 17.08.10 OVG NRW 12.07.18 VG Kassel 16.08.16 VG Münster 12.01.12
Mitteilung von Ablehnung
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