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Zuweisung eines Beamten zur Vivento Customer Services GmbH

Falls Sie unserer Darstellung zum Recht der Zuweisung gefolgt sind, haben Sie unsere wiederholten Hinweise darauf wahrnehmen können, dass viele der erwähnten Entscheidungen für die Praxis nicht mehr relevant sind.
Auch das nachstehende Urteil ist nicht mehr aktuell, weil sich die Rechtsprechung maßgeblich verändert hat.

Der Streit um die Amtsangemessenheit von Beschäftigungen - insbesondere bei VCS - spielt juristisch keine Rolle mehr, viele Standorte sind ohnehin inzwischen geschlossen.
Da die Gesetzgeber den Dienstherren seit Anfang 2013 bei der Bewertung von Stellen ganz bewusst mehr Freiheiten einräumen, hat sich die Position der betroffenen Beamten noch weiter verschlechtert.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 31.03.10 - 1 B 1541/09 -


Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführten Interessenabwägung zu Recht darauf verwiesen, dass bereits mangels hinreichender Bestimmtheit des zugewiesenen Aufgabenfeldes ("Tätigkeit als Serviceoperator") eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin bei dem aufnehmenden Tochterunternehmen, der Vivento Customer Services GmbH , nicht gewährleistet ist.
Ebenfalls zu Recht hat es festgestellt, dass die Möglichkeit substanzieller Veränderungen des zugewiesenen Aufgabenkreises durch das Tochterunternehmen mit der Folge einer unterwertigen Beschäftigung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde setzt dem nichts entgegen, was die Annahme rechtfertigen könnte, die Interessen der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der gegenüber der Antragstellerin ausgesprochenen Zuweisung seien vorrangig vor dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Folgen der sofortigen Vollziehung der Zuweisung verschont zu bleiben. Denn die Beschwerdegründe stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die Zuweisung wegen der in ihr angelegten fehlenden Gewährleistung amtsangemessener Beschäftigung der Antragstellerin in einem Grade als rechtsfehlerhaft zu bewerten ist, der es ausschließt, ihre sofortige Durchsetzung entgegen der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO für gerechtfertigt zu halten.

Das Gericht widmet sich ausführlich dem Problem, dass die Telekom die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit darlegen müsste. Das gelang ihr damals schon auf dem Papier nicht.
Heute sehen die Gerichte das - angesichts einer veränderten Praxis der Telekom und veränderter Rahmenbedingungen (neue Bewertung von Tätigkeiten) - anders.
Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Den der Antragstellerin zugewiesenen Tätigkeiten fehlt es bereits an einer entsprechenden Bestimmbarkeit. Zwar lässt die Unterteilung der Aufgabenbeschreibung in einzelne Tätigkeitsbereiche (z.B. "Störungsmeldungen und Prüfverlangen von zugeordneten Kunden annehmen, klassifizieren und entsprechend der Klassifizierung weiterleiten, ggf. VAS einleiten und bearbeiten; Serviceaufträge/Verträge in den IV-Systemen erfassen; Störungen ggf. abschließend bearbeiten (First Kill/Clear Rate)") in der Zuweisungsverfügung das Bemühen des Vorstandes der Deutschen Telekom AG hervortreten, das Tätigkeitsspektrum deutlicher als in früheren Zuweisungsverfahren herauszuarbeiten.

Damit wird auch die Zielsetzung erkennbar, das zugewiesene Aufgabenspektrum nicht nur inhaltlich konkreter, sondern auch bezogen auf die Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten – hier nach der Entgeltgruppe T 4 (= Besoldungsgruppe A 7/A 8 BBesO) – enger zu fassen und gleichzeitig deren technische Prägung zu vermitteln. Insofern versucht die Deutschen Telekom AG dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG eine dauerhafte Zuweisung von Beamten an Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, auch ohne Zustimmung des Beamten u.a. voraussetzt, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Selbst unter Beachtung des gewandelten Aufgabenspektrums in den technischen Laufbahnen – wie der der Antragstellerin – greift jedoch das hier erkennbare Bemühen um die Beschreibung einer dem statusrechtlichen Amt der Antragstellerin entsprechenden Tätigkeit zu kurz.
Die Beschreibung führt auch unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zuzugestehenden Gestaltungsspielraums im Rahmen ihrer organisatorischen Bewertung einzelner Arbeitsplätze nicht zu einer hinreichenden Bestimmbarkeit und erkennbaren (etwaigen) Amtsangemessenheit des Tätigkeitsfeldes. Nicht zuletzt infolge fehlender Tradierung der zugewiesenen Funktionen gilt dies auch in Anbetracht der Zuordnung des Tätigkeitsfeldes zu einer bestimmten Entgeltgruppe anhand des sogenannten Zuweisungsleitfadens und dem danach praktizierten Arbeitsbewertungssystem der Deutschen Telekom AG, selbst wenn damit (verfahrensrechtlich) an eine tradierte Vorgehensweise zur Ermittlung der Wertigkeit von Arbeitsplätzen anhand von Tätigkeitsbeschreibungen angeknüpft wird.
Denn die Tätigkeit eines Serviceoperators umfasst einen Kreis von relativ neuen Diensten, die den speziellen Bedürfnissen der modernen Kommunikation geschuldet sein mögen, sich letztlich aber nicht bereits in einer Weise verfestigt haben und objektivieren lassen, wie dies für tradierte Aufgabenfelder der technischen Beamten der Fall ist.

Die Mitursächlichkeit dieses Aufgabenwandels für die fehlende Erkennbarkeit eines in Richtung auf ein amtsangemessenes Aufgabenspektrum hinreichend bestimmten Aufgabenfeldes kann nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin dazu führen, auf die erforderliche Konkretisierung und damit auf die hinreichend nachvollziehbare Beschreibung des Beschäftigungsbereichs zu verzichten.
So aber im Ergebnis: VGH München, Beschluss vom 30.03.09 – 15 CS 09.112 –.

Es bleibt vielmehr Aufgabe des an die Stelle des Dienstherrn getretenen privaten Nachfolgeunternehmens dem verfassungsrechtlich nach Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung – nachvollziehbar – zu genügen (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Denn der Schutz nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gilt nicht nur für Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich eben auch auf die damit verbundenen Funktionsämter.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.06 – 2 C 26/05 –.

Auch die Formulierung des § 4 Abs. 4 PostPersRG ("nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar") macht insofern deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch für die privatrechtlich agierende Deutsche Telekom AG am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festhalten will und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet.

Dies hat zur Folge, dass es Sache der Antragsgegnerin ist, die Anforderungen in der Berufswelt, die sich wie hier stetig fortentwickelt haben, nachvollziehbar festzulegen. Das betrifft insbesondere hier den Bereich der Fernmeldetechnik, die sich von der ursprünglichen Linien-, Übertragungs- und Vermittlungstechnik zur Entwicklung, Pflege und Steuerung neuer – digitaler – Telekommunikationssysteme gewandelt haben mag und in welcher die ursprünglichen Ausbildungsinhalte mit der technischen Entwicklung in der Telekommunikationsbranche nicht mehr Schritt halten mögen.

Zwar gibt es bei dem privatrechtlich organisierten Unternehmen der deutschen Telekom AG keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit finden aber gemäß § 8 PostPersRG auf das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsangemessene Funktionen gelten. Dies ermöglicht die Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten.
Vgl. Urteil des Senats vom 22.01.10 – 1 A 2211/07 –; entsprechend auch BVerwG, Urteil vom 26.03.09 – 2 C 73.08 –, BVerwGE 133, 257, für die bei der Deutschen Bahn beschäftigten Beamten.

Dies setzt mithin auch vorliegend eine hinreichend konkretisierte Aufgabenbeschreibung voraus, welche zudem die Wandlung der herkömmlichen Berufsbilder wie hier einer Technischen Fernmeldehauptsekretärin mit einbezieht und insofern dem gestiegenen Bedarf an Kundendienst und Kundenbetreuung per Telefon oder "online" allerdings unter Berücksichtigung der erforderlichen amtsangemessenen Wertigkeit des sodann übertragenen Aufgabenkreises Rechnung trägt. Der personalorganisatorische Spielraum der Deutschen Telekom AG ist – wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat –,
vgl. Urteil vom 25.06.09 – 2 C 68/08 –, NVwZ-RR 2009, 893 ff.,

letztlich auch nicht etwa deshalb (berücksichtigungsfähig) eingeschränkt, weil sie sich – mit oder ohne Aufgabenwandel – nicht in der Lage glaubt, alle bei ihr tätigen aktiven Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Denn diese gleichsam "hausgemachten" Probleme sind danach rechtlich unbeachtliche Folge einer Personalplanung, die den Bestand an Beamten und deren verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstatus nicht hinreichend berücksichtigt hat.

In der Lebenswirklichkeit zeigt sich deutlich, dass von Amtsangemessenheit nicht die Rede sein kann.
Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung und Konkretisierung der Zuweisung danach im Ergebnis nicht überspannt. Dies wird vor allem durch die Eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin wie auch der Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09 belegt, welche sich die Antragstellerin zu eigen macht. Die Antragstellerin hat in ihrer Eidesstattlichen Versicherung – zusammengefasst – glaubhaft gemacht, dass die zugewiesenen Tätigkeiten nicht der in dem ausformulierten Aufgabenkatalog beschriebenen (vermeintlichen) Wertigkeit entsprechen, sondern letztlich als einfache Serviceannahme zu verstehen und damit nicht amtsangemessen sind.

...

Die Antragsgegnerin ist diesem Vortrag bereits nicht hinreichend substanziiert entgegengetreten. Sie wendet zwar ein, dass aus der temporären Einarbeitungsphase nicht auf die generelle Unterwertigkeit der zugewiesenen Aufgaben geschlossen werden könne, zumal eine unterwertige Beschäftigung vorübergehend – noch dazu in der Einarbeitungsphase – nach § 6 PostPersRG zulässig sei. Zudem bringe es ein Einarbeitungsprozess mit sich, sich erst mit den allgemeinen Aspekten der neu übertragenen Aufgabe zu befassen. Es ist aber bereits mit Sinn und Zweck einer Einarbeitungsphase, welche auf das anstehende Aufgabenspektrum regelmäßig umfassend vorbereiten soll, nicht vereinbar, ausschließlich unterwertige Tätigkeiten zu vermitteln.

Eine solche Einarbeitung deutet vielmehr auf eine beabsichtigte dauerhafte unterwertige Beschäftigung hin. Hierfür spricht zudem die fehlende Vorbildung der für dieselben Tätigkeiten eingesetzten Zeitangestellten der vor Ort agierenden Leiharbeitsfirmen. Hierüber hilft auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht hinweg, wonach bereits nur solche Zeitarbeitnehmer gesucht würden, die ein technisches Verständnis mitbrächten, welches sie durch eine entsprechende Ausbildung zu belegen hätten, dass diese externen Mitarbeiter darüber hinaus geschult und am Arbeitsplatz betreut würden. Denn dieses Vorbringen ist substanzlos. Der Begriff des "technischen Verständnisses", angeblich belegt durch eine "entsprechende" Ausbildung, ist derart vage, dass sich hieraus in keiner Weise qualitativ folgern ließe, es könnte sich hier um Tätigkeiten handeln, welche einer amtsangemessenen Beschäftigung der Antragstellerin als Beamtin der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit der Befähigung für die technischen Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes der Deutschen Telekom AG entsprächen. Im Gegenteil legen die Ausführungen der Antragsgegnerin den Schluss nahe, dass ein wie auch immer fundiertes "technisches Vorverständnis" – unterstützt durch Schulungen und Betreuung am Arbeitsplatz – genügt, um die zugewiesenen Tätigkeiten hinreichend zufriedenstellend zu bewältigen, dass insoweit gerade keine Ausbildung und Laufbahnprüfung im Bereich des mittleren technischen Dienstes bzw. eine entsprechende Berufserfahrung erforderlich sind. Eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin setzt aber gerade ein solches Aufgabenfeld voraus, das ohne eine solche Ausbildung und ohne in höheren Laufbahnämtern gesammelte Berufserfahrung nicht zu bewältigen wäre.

Steht damit aber fest, dass die Aufgabenbeschreibungen in der Zuweisungsverfügung tatsächlich nicht geeignet waren, eine unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin zu verhindern, so liegt die Schlussfolgerung auf der Hand, dass sie insoweit nicht hinreichend konkrete Festlegungen enthielten.
Nicht akzeptabel ist es, dass das Tochterunternehmen die Arbeitsbedingungen verändern kann.
Dem Erfolg der Beschwerde steht ferner entgegen, dass das Tochterunternehmen, dem die Antragstellerin zugewiesen ist, die Möglichkeit hat, den der Antragstellerin zugewiesenen Aufgabenkreis so zu verändern, dass die Antragstellerin am Ende nur noch unterwertig beschäftigt wäre.

Zur Abgrenzung der entsprechenden Befugnisse zwischen dem Mutterkonzern, welchem die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse übertragen wurde, und dessen Tochterunternehmen: Senatsbeschluss vom 16.07.09 – 1 B 1650/08 –, Rn. 10 ff. m.w.N.

Die Möglichkeit derartiger Veränderungen des zugewiesenen Aufgabenkreises durch die Vivento Customer Services GmbH ist entgegen dem Einwand der Antragsgegnerin, diese Annahme sei durch nichts begründet und daher nicht haltbar, schon deshalb nicht außer Betracht zu lassen, weil nicht nur die von den Antragstellern in den Parallelverfahren beschriebenen Erfahrungen im Rahmen der Einarbeitungsphase zeigen, dass ihnen in der Praxis nur ein – qualitativ unterster - Teilbereich der zugewiesenen Aufgaben von Seiten des Tochterunternehmens übertragen wurde. Ferner legt auch die Antragsgegnerin selbst die Annahme nahe, dass das Tochterunternehmen nur einzelne der nach der Aufgabenbeschreibung der Zuweisungsverfügungen zugewiesenen Aufgaben übertragen könnte, indem sie ausführt, dass es selbst bei der Wahrnehmung nur einzelner Tätigkeiten nicht dem Tochterunternehmen überlassen bleibe, die Wertigkeit der insgesamt zugewiesenen Aufgaben selbst festzulegen, weil alle zugewiesenen Einzeltätigkeiten der Wertigkeit A 7/A 8 BBesO entsprächen. Zwar hat die Antragsgegnerin auch vorgetragen, dass es dem aufnehmenden Betrieb Vivento Customer Services GmbH nicht überlassen sei, "über das dem Betrieb lediglich zustehende betriebliche Direktionsrecht hinaus auch dienstrechtliche Entscheidungen darüber zu treffen, in welchen der in der Zuweisungsverfügung genannten Tätigkeiten die Antragstellerin tatsächlich eingesetzt werden soll." Dieses Vorbringen steht aber mit der zuvor zitierten Äußerung der Antragsgegnerin nicht in Einklang und erscheint – gerade auch mit Blick auf die von der Antragstellerin glaubhaft gemachte tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit bei der Vivento Customer Services GmbH während der Einarbeitung – nicht glaubhaft.

Wenn damit aber die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, dass das Tochterunternehmen nur einen Teilbereich der zugewiesenen Aufgaben durch die Antragstellerin verrichten lässt, bedeutet dies, dass das aufnehmende Unternehmen sein betriebliches Direktionsrecht nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG überschreitet und (möglicherweise zugleich) eine amtsangemessene Beschäftigung insofern nicht mehr gewährleistet ist. Denn mit der Zuweisung des Arbeitspostens sind alle diesen ausmachenden Aufgaben in die Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens übertragen. Weiterer Übertragungsakte vor Ort bedarf es nicht. Dass der Beamte dem aufnehmenden Unternehmen nicht mit der Obliegenheit zugewiesen wird, seine Tätigkeit vor Ort dem Statusamt entsprechend auszugestalten, sondern dass eine im Einzelnen festzuschreibende Tätigkeit dem Beamten in Form der sich daraus ergebenden Anforderungen an den Arbeitsplatz durch den Mutterkonzern zuzuweisen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. Das privatwirtschaftliche Tochterunternehmen soll sich mit Fragen amtsangemessener Beschäftigung nämlich grundsätzlich nicht befassen müssen. Es hat lediglich sicherzustellen, dass der Beamte die ihm zugewiesene "konkrete" Tätigkeit tatsächlich ausüben kann, und ihn dabei durch etwa erforderliche Anordnungen anzuleiten. Es ist insbesondere nicht berechtigt, den als Arbeitsposten festgeschriebenen Aufgabenbereich des Beamten "zunächst" durch eine vermeintliche Ausübung seines betrieblichen Direktionsrechts auf bestimmte Teilbereiche zu beschränken. Denn eine solche Ausübung des Direktionsrechts würde die Komplexität und Vielfältigkeit des zugewiesenen Aufgabenspektrums einschränken und unter Umständen schon dadurch eine amtsangemessene Beschäftigung gefährden.
Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.01.10 – 5 ME 272/09 –, welches in der teilweisen Untersagung der Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG zugewiesenen Aufgaben rechtlich ein unzulässiges teilweises Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sieht.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin, bereits alle der Antragstellerin zugewiesenen Einzelaufgabenfelder seien für sich genommen als amtsangemessen zu bewerten, steht Letzterem schon deswegen nicht entgegen, weil diese Behauptung nach dem oben Ausgeführten nicht den von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Lebenssachverhalt trifft.

Die darüber hinaus im Rahmen eines betrieblichen Direktionsrechts denkbaren Anordnungen einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge der Aufgabenerfüllung, welche faktisch beispielsweise zu einer saisonalen Häufung bestimmter Aufgabenerledigungen führen können, stehen demgegenüber vorliegend nicht in Rede.

Nach allem erweist sich die Zuweisungsverfügung nach wie vor als offensichtlich rechtswidrig. Es ist der Antragsgegnerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung wie auch die Sicherung amtsangemessener Beschäftigung zu belegen; namentlich ist weiterhin nicht hinreichend gewährleistet, dass von der Antragstellerin das gesamte Aufgabenspektrum tatsächlich zu erledigen ist. Es bedarf deswegen keiner weiteren Auseinandersetzung mit den im Übrigen noch offenen Fragen zur Rechtmäßigkeit der Zuweisung. Deren Menge ist allerdings so beachtlich, dass ihre Vergegenwärtigung zur Stützung der der Antragsgegnerin nachteiligen Interessenabwägung angebracht erscheint.

Das Gericht legt beispielhaft dar, was aus damaliger Sicht sonst noch hätte zu prüfen sein können.
So kann dahinstehen

- ob das zugewiesene Aufgabenfeld einem abstrakt- oder konkret-funktionellen Amt zugeordnet werden kann,

- ob die Bündelung der aufeinanderfolgenden Statusämter derselben Laufbahngruppe A 7/A 8 BBesO innerhalb des zugewiesenen Dienstpostens zulässig ist,

- ob die durch den vorgesehenen EDV-Einsatz deutlich geschmälerte technische Ausprägung der zugewiesenen Tätigkeiten der Verwendung der Antragstellerin als Beamtin einer technischen Laufbahn gerecht wird,

- ob es sich bei den zugewiesenen Aufgaben nicht um dauerhafte, sondern vorübergehende Projektaufgaben handelt, die bereits Ende 2009 auslaufen sollten und im Falle des Misserfolgs jederzeit beendet werden können, ohne dass ein Anschlussprojekt ersichtlich wäre, und wie sich dieser Umstand rechtlich auswirken würde und

- ob Personalentscheidungen wie beispielsweise die Gewährung von Erholungsurlaub vorliegend nicht vom Mutterkonzern, sondern von dem privatrechtlichen Tochterunternehmen getroffen werden,

- ob die Aufnahme des Widerrufvorbehalts in die Zuweisungsverfügung rechtmäßig erfolgt ist oder

- ob hieraus mangels Teilbarkeit des gesamten Verwaltungsaktes nicht nur die Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung, sondern der gesamten Zuweisungsverfügung erwächst.
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