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Rückforderung von Bezügen

Wir haben an anderer Stelle ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.12.09 dargestellt, welches für die Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit in Hamburg einen Meilenstein darstellt, weil es grundsätzliche Fragen berührt. Das Urteil wurde von dem Bundesverwaltungsgericht -
BVerwG 2 C 4.11:
BVerwG 2 C 4.11 - am 26.04.12 bestätigt.
Gleiches (Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht) gilt für eine zweite Entscheidung des OVG Hamburg, 1 Bf 203/09 - Urteil vom 12.02.10 -, bestätigt durch Urteil vom 26.04.12 - BVerwG 2 C 15.10 -.

Im Mai 2011 erging eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg zu diesen Fragen.
Die Klage eines Polizeihauptkommissars, dem über längere Zeit Verheiratetenzuschlag doppelt gezahlt worden war, wurde abgewiesen.

Urteil des OVG Hamburg - 1 Bf 103 / 10 - vom 09.05.11 (Auszug),

Das Gericht prüft zunächst die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche, und zwar mit dem folgenden Ergebnis:

2. Der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung der überzahlten Verheiratetenzuschläge ist weder ganz noch teilweise verjährt.
Die früher für Rückforderungsansprüche geltende dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. ist durch die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. ersetzt (vgl. im Einzelnen OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.09, NordÖR 2010, 209 m.w.Nachw.). Gemäß § 6 Abs. 4 Art. 229 EGBGB ist diese kürzere Frist von dem 1.01.02 an zu berechnen. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, von dem an der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die subjektive Anforderung des Kennens oder Kennenmüssens gilt auch für die Fälle der - wie hier - Verkürzung der früher dreißigjährigen Verjährungsfrist auf nunmehr drei Jahre. Auch in den Überleitungsfällen des § 6 Abs. 4 Art. 229 EGBGB beginnt die verkürzte Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Dienstherrn zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.07, BGHZ 171, 1; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.09, NordÖR 2010, 209; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2010, 2 B 1.09). Insoweit kommt es in Anlehnung an die zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Frist zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, die über den Rückforderungsanspruch entscheiden können; insoweit ist die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren (BVerwG, Beschluss vom 20.8.2009, 2 B 24/09, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12.5.2009, VersR 2009, 989; OVG Hamburg, Urteil vom 12.2.2010, 1 Bf 203/09; Urteil 10.12.09 a.a.O.).

a. Die zuständige Personalverwaltung der Landespolizeiverwaltung hatte 1997 weder Kenntnis noch grob fahrlässig Unkenntnis von den Überzahlungen. Denn die Personalverwaltung musste nicht damit rechnen, dass ihre Zahlungsanweisungen vom 11.03.1997 von der damaligen Besoldungs- und Versorgungsstelle fehlerhaft umgesetzt und der bereits bis Februar 1997 gezahlte Verheiratetenzuschlag neben dem neu angewiesenen Verheiratetenzuschlag weitergezahlt würde. Bei den Zahlungsanweisungen handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung, bei der die zuständige Stelle, die Landespolizeiverwaltung ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen konnte, dass sie richtig umgesetzt würden.

b. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Personalverwaltung von der Überzahlung auch nicht 1998 im Zuge des von dem Kläger damals anscheinend geführten Telefonats Kenntnis von den Überzahlungen erlangt. Zwar müsste es sich die Beklagte zurechnen lassen, wenn ein Mitarbeiter ihrer Personalverwaltung im Zuge eines Anrufes des Klägers die Doppelzahlungen bemerkt hätte und sie nicht einstellen lässt. Der Senat glaubt dem Kläger aber nicht, dass einem Mitarbeiter der Personalverwaltung im Zuge des Telefonats die Doppelzahlungen aufgefallen sind und er den Kläger darauf hingewiesen hat. Zwar erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger sich 1998 im Zuge seiner damaligen Finanzierungsüberlegungen für seine Baupläne fernmündlich nach der Steigerung seiner Dienstaltersstufe erkundigt hat. Auch hält es der Senat für möglich, dass sich der Kläger, als er 2005 Gelegenheit erhielt, zu der beabsichtigten Rückforderung Stellung zu nehmen, gleichsam „selbst eingeredet“ hat, dass sieben Jahre zuvor bei dem Telefonat auch über die Doppelzahlungen gesprochen worden ist. Jedoch ist das Gericht überzeugt, dass die Erinnerung des Klägers an den Hinweis seines Gesprächspartners auf die Doppelzahlungen nicht zutrifft und es einen solchen Hinweis tatsächlich nicht gegeben hat.
[ ... wird weiter begründet ...]

Auch erscheint die unplausible Erklärung des Klägers nicht glaubhaft, er habe sich vorgestellt, zur Verdeutlichung zweimal den halben Verheiratetenzuschlag zu erhalten. Für eine derart befremdliche Vorstellung bestand kein Anlass. ... ...

Hinzu kommt, dass der Kläger sein Vorbringen zu dem Inhalt des 1998 geführten Telefonats geändert hat. ...

[Es wird noch dargelegt, warum dem Kläger seine Einlassungen - die er hätte beweisen müssen - nicht zur Überzeugung des Gerichts geglaubt werden können.]

c. Die Verjährungsfrist rechnet sich auch nicht ab dem 1.01.02, weil der Kläger mit seiner Erklärung zum Ortszuschlag vom 14.12.1998 richtig mitgeteilt hatte, dass seine Ehefrau nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Ein Grund für ein „Kennenmüssen“ der Beklagten von der Rückforderung ergibt sich aus dieser Erklärung nicht. Zwar heißt es in dem Formular, dass die Erklärung zur Prüfung der Bezüge des Beamten abgegeben werde. Gleichwohl ist der Beklagten nicht deshalb eine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuhalten, weil sie den Eingang des Formulars nicht zu einer Überprüfung der tatsächlichen Zahlungen und insbesondere des Verheiratetenzuschlags an den Kläger genutzt hat. Die Erklärung des Klägers wich von seiner früheren Angabe in der Ortszuschlagserklärung vom 10.03.1997 nicht ab und gab nur Anlass, wegen der mit der Erklärung vom Dezember 1998 mitgeteilten Geburt seiner Zwillinge die kinderbezogenen Bezügebestandteile anzupassen. Ersichtlich hat der Kläger die Erklärung nicht im Zuge einer routinemäßigen Abfrage der Beklagten abgegeben, sondern weil kurz zuvor am 23.11.1998 seine Zwillinge zur Welt gekommen waren.

d. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten deshalb eine grob fahrlässige Unkenntnis von den Überzahlungen zuzurechnen ist, weil sie die Ortszuschlagserklärung des Klägers vom 14.02.02 nicht zum Anlass genommen hatte, sich die tatsächlichen Zahlungen an den Kläger anzusehen und so die Überzahlungen festzustellen. Denn die Rückforderung ist auch dann nicht verjährt, wenn zum Nachteil der Beklagten insoweit davon ausgegangen wird, dass sie die Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Gemäß dem hier entsprechend heranzuziehenden § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies gilt auch in den Überleitungsfällen, in denen die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1.01.02 an berechnet wird. Der Berechnungstermin ist insoweit nicht mit dem Fristbeginn identisch. Der Fristbeginn richtet sich nach der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2009, VersR 2010, 373). Somit konnte die dreijährige Verjährungsfrist auch im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis erst zum 31.12.05 und damit nach Erlass des Rückforderungsbescheids vom 16.06.05 ablaufen. Der Rückforderungsbescheid hat die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG).

Dann wendet sich das Gericht den sog. Billigkeitserwägungen zu:

3. Die Beklagte hatte auch keinen Anlass, von der Rückforderung ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen.
Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin vom gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Jedoch ist auch ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Besondere Bedeutung hat, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür maßgeblich war (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.08.05, Schütz BeamtR ES/C 5 Nr. 58; Urteil vom 27.01.1994, BVerwGE 95, 94; OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.09, 1 Bf 144/08; Beschluss vom 24.09.04, 1 Bf 242/02).

a. Hier hat zwar ein erhebliches Verschulden der Beklagten die Überzahlung verursacht. Denn es war nicht etwa wegen falscher oder missverständlicher Angaben des Klägers zu der doppelten Zahlung des „Verheiratetenzuschlags“ gekommen. Vielmehr liegt der maßgebliche Grund darin, dass die Besoldungs- und Versorgungsstelle der Beklagten die Zahlungsanweisung der Landespolizeiverwaltung fehlerhaft umgesetzt hat. Auch hat sich der Überzahlungsbetrag erst im Laufe vieler Jahre zu einer hohen Summe angehäuft und ist der Beklagten anzulasten, dass sie von einer früheren Überprüfung ihrer Zahlungen an den Kläger abgesehen hat. Sie hat insbesondere seine zur Prüfung seiner Bezüge abgegebene Erklärung zum Ortszuschlag vom 14.02.02 nicht zum Anlass genommen, mit einem einfachen Blick in das elektronische Personalverwaltungssystem Paisy die Höhe ihrer Zahlungen an den Kläger abzugleichen. Gleichwohl ist der Kläger nicht im Rahmen der Billigkeitsprüfung schutzwürdig. Ihm ist nicht lediglich wie in anderen Fallkonstellationen anzulasten, dass er nur pflichtwidrig davon abgesehen hat, seine Bezügemitteilungen zu prüfen und er die Überzahlung bei pflichtgemäßer Prüfung und Nachfrage hätte erkennen müssen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.09, 1 Bf 144/08). Vielmehr wusste der Kläger von den Doppelzahlungen.

a.a. Weiß ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die Billigkeit regelmäßig keinen Anlass, von der Rückforderung abzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urteil 12.02.10, 1 Bf 203/09; Urteil vom 10.12.09, 1 Bf 144/08, NordÖR 2010, 209). So liegt es hier:

Nach seinem Schreiben vom März 2005 hatte der Kläger im Zuge einer Bezügeprüfung die Doppelzahlung bemerkt und deshalb 1998 telefonisch Rücksprache gehalten. Wird zu Gunsten des Klägers die Richtigkeit seiner Angaben zu dem von ihm behaupteten Telefonat und dessen Inhalt unterstellt, so wusste er seit 1998 oder seit der nach seinem Schreiben vorangegangenen „Bezügeprüfung“ von den Doppelzahlungen. Der Kläger hat noch in der Klagschrift und bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht sowie im Rahmen seiner Beteiligtenvernehmung vor dem Berufungsgericht bekundet, dass er seine Bezügemitteilungen nach dem angeblichen Telefongespräch sorgsam kontrolliert und festgestellt habe, dass die Doppelzahlungen weitergingen. Auch wenn - wie oben unter 2 b ausgeführt - dem Kläger nicht zu glauben ist, dass er sich richtig an den Inhalt des Telefonats von 1998 erinnert und der Senat davon überzeugt ist, dass er in diesem Telefonat entgegen seinen Angaben nicht auf die Doppelzahlungen hingewiesen worden ist, glaubt ihm das Gericht, dass er die Doppelzahlungen bemerkt hat, allerdings nicht - wie er behauptet - erst in und nach dem Telefonat im Jahr 1998, sondern von Beginn an. Denn es liegt nahe, dass dem Kläger die doppelt ausgewiesenen Zahlungen auch bei einer nur groben Durchsicht seiner zahlreichen Bezügemitteilungen aufgefallen sind, zumal ihm, wie seine Angaben über die Berufstätigkeit seiner Ehefrau vom März 1997 zeigen, bekannt war, dass das Ende des Erziehungsurlaubs seiner Frau und ihr anschließendes Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zum 1.04.1997 Einfluss auf seine Besoldung hatten. Wie der Kläger in seiner Beteiligtenvernehmung bekundet hat, hat er seine Bezügemitteilungen schon vor dem Telefongespräch 1998 grob durchgesehen. Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass ihm bei grober Durchsicht der zahlreichen Bezügemitteilungen die Doppelzahlungen entgangen seien. Seinen Einwand nimmt ihm das Gericht nicht ab, er habe gemeint, ihm werde zur Verdeutlichung zweimal der halbe Verheiratetenzuschlag gezahlt. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger die doppelte Zahlung seines vollen Verheiratetenzuschlags von Anfang an bemerkt, sich darum aber nicht gekümmert hat.

a.b. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt wird, er habe einige Zeit nach dem besagten Telefonat geglaubt, mit den doppelten Zahlungen habe es seine Richtigkeit, lässt ihn dies nicht schutzwürdig erscheinen. Denn dem Kläger musste bei Durchsicht seiner Bezügemitteilungen jedes Mal ins Auge springen, dass die Beklagte den Familienzuschlag Stufe 1 zweimal an ihn auszahlte. Die doppelte Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 ist in den von ihm vorgelegten Bezügemitteilungen ab Dezember 2000 klar und deutlich aufgeführt. Nach seinem eigenen Vorbringen war dem Kläger der Umstand der doppelten Zahlung bewusst und hatte er nicht etwa im Laufe der Zeit vergessen, dass die Zahlungen monatlich doppelt erfolgten. Der Kläger handelte deshalb in besonders hohem Maße grob fahrlässig, wenn er den Doppelzahlungen nicht weiter nachging, sondern sich damit beruhigte, dass nach seiner Vorstellung die ihm angeblich von seinem Gesprächspartner versprochene Überprüfung die Richtigkeit der Doppelzahlung ergeben habe. Da er mit jeder Bezügemitteilung immer wieder auf die Doppelzahlungen deutlich hingewiesen worden ist, hat sein Verschuldensanteil an der Überzahlung auch nicht im Laufe der Jahre an Gewicht verloren. Insofern überwiegt im vorliegenden Fall der Verschuldens- und Verantwortungsbeitrag des Klägers für die Überzahlungen den Verschuldensanteil der Beklagten auch dann deutlich, wenn zu seinen Gunsten angenommen würde, er habe nicht positiv gewusst, dass er die Doppelzahlungen zu Unrecht erhielt. Die Billigkeit gebietet es hier nicht zu berücksichtigen, dass sich die geringen monatlichen Überzahlungsbeträge erst über viele Jahre hinweg zu einer hohen Rückzahlungssumme addiert haben. Bei der Gewichtung der beiderseitigen Verschuldensanteile erscheint es daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte wegen ihrer haushaltsrechtlichen Verpflichtung, wirtschaftlich und sparsam zu handeln und der öffentlichen Hand zustehende Ansprüche durchzusetzen, ihr Ermessen dahingehend ausübt, von einem teilweisen Erlass der Rückforderungsbetrages abzusehen. Das Ermessen der Beklagten ist hier auch im - unterstellten Falle - fehlender Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der - von dem Kläger erkannten - Doppelzahlungen nicht dahingehend gebunden, dass nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensfehlfrei möglich wäre.

b. Die Beklagte hat ihr Billigkeitsermessen fehlerfrei ausgeübt.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Billigkeitserwägungen dem Kläger Ratenzahlung gewährt und damit auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen. Auch wenn sie auf Seite 9 ihres Widerspruchbescheids ausgeführt hat, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, nicht in der Lage zu sein, den Rückforderungsbetrag - ggf. ratenweise - zu zahlen, hat sie ihm mit dem Widerspruchsbescheid eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 200,00 Euro eingeräumt.

Von der Prüfung, ob die Gewichtung der anteiligen Verschuldensbeiträge an der Überzahlung es rechtfertigt, teilweise von der Rückforderung abzusehen, hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid abgesehen. Sie hat darin nur auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung abgestellt. Darin liegt kein Ermessensfehler:

Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte ihre Ermessenserwägungen später fehlerfrei ergänzt hat. Eine Abwägung der gegenseitigen Verschuldensanteile im Rahmen der Ausübung des Billigkeitsermessens war nur geboten, wenn der Fall Anlass für derartige Billigkeitserwägungen gegeben hätte. Denn erst das Vorliegen von Billigkeitsgründen rechtfertigt nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, nach pflichtgemäßem Ermessen von der haushaltsrechtlichen Verpflichtung abzusehen, die der Beklagten zustehende Rückzahlungsansprüche zu realisieren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.01.10, 1 Bf 361/09). Derartige Billigkeitsgründe, die Anlass für Ermessenserwägungen geben, liegen hier wie zu a. ausgeführt nicht vor.

Zur Klarstellung: unser Büro vertritt in diesem konkreten Fall nicht. Wir zeichnen nur die Rechtsprechung nach.
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Für den Beginn einer Verjährungsfrist ist es von Bedeutung, wann die Behörde von ihrem Rückforderungsanspruch Kenntnis erlangt hat. Hierzu hatte der Beamte einiges behauptet und das Gericht setzt sich mit seinem Vortrag auseinander.

Der Kläger, der wohl die Beweislast zu tragen hätte, findet mit seinen Darlegungen (z. B. über Telefongespräche) keinen Glauben.



















































Ein Mitverschulden des Dienstherrn gibt nicht den Ausschlag zugunsten des Beamten.










Wichtig ist stets, ob ein Beamter die Überzahlung erkannt hat.
















































Die Billigkeitsprüfung ist eine Ermessensbetätigung. Das Ermessen muss fehlerfrei ausgeübt worden sein.

Das ist hier nach Meinung des Gerichts der Fall.