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Konkurrentenschutz bei Beförderungsauswahl / Anforderungsprofil

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erläutert in der nachfolgenden Entscheidung eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, an welchen Kriterien sich das Anforderungsprofil auszurichten hat und in welchem Maße Spezialkenntnisse verlangt werden dürfen.

Der Leser, der zwischen den Zeilen Stehendes zu deuten weiß, wird erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unbedingt überzeugt ist und dass es jedenfalls dem einzelnen Gesetzgeber (also: den Bundesländern) die Kompetenz zuspricht, das eigene Beamtenrecht jeweils anders auszurichten.


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2014 - OVG 7 S 19.14 -


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Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Beförderungsauswahl geändert. Nunmehr muss eine Beförderungsentscheidung grundsätzlich am angestrebten Statusamt orientiert sein und darf nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen (Beschluss vom 20.06.13 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 28 bis 31; anders noch im Urteil vom 30.06.11 – 2 C 19.10 – BVerwGE 140, 83 Rn. 30).
Diese Auffassung dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den von Art. 33 Abs. 2 GG gesteckten Rahmen weiter fasst (siehe die Beschlüsse vom 26.11.10 – 2 BvR 2435/10 – juris Rn. 12 f., vom 04.10.12 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 11 und vom 07.03.13 – 2 BvR 2582/12 – juris Rn. 16), als Auslegung des einfachen Bundesbeamtenrechts zu verstehen sein (siehe zu dieser Differenzierung: BVerfG, Beschluss vom 03.07.13 – 2 BvR 1541/11 – juris Rn. 4), auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Begründung ebenfalls bei dem Grundgesetzartikel ansetzt. Dann bliebe es einem Gesetzgeber unbenommen, im grundgesetzlichen Rahmen Konkretisierungen vorzunehmen, wie es etwa der Berliner Gesetzgeber mit § 6 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes – VGG – gemacht hat, in welchem die Anforderungen des Aufgabengebiets zur Grundlage des Auswahlverfahrens erklärt worden sind.


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Ist bei einer Beförderungsauswahl von Bundesbeamten das angestrebte Statusamt der Bezugspunkt, darf der Dienstherr nicht für entscheidend halten, dass ein Bewerber einen (aktuellen) Erfahrungsvorsprung in den Agenden des zur Besetzung vorgesehenen Dienstpostens aufweist, nicht zuletzt weil der Konkurrent sich einarbeiten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.13 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 44).
Das Bundesverwaltungsgericht hat bezeichnenderweise in seinem die Rechtsprechungsänderung bewirkenden Beschluss als Anordnungsgrund nicht mehr einen Erfahrungsvorsprung, sondern den Vorteil angeführt, die Erprobungszeit als „zwingende Voraussetzung“ einer Beförderung absolvieren zu können (Beschluss vom 20.06.13 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 14).


Zur Zeit herrschende Auffassung: es kommt nur in seltenen Fällen auf ganz spezielle Kenntnisse an.
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Grundprinzip: Bestenauslese Konkurrenzsituation gesundheitliche Eignung Beförderungsplanstelle wertgleiche Umsetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip / Art. 33 II GG Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht?
Anforderungsprofil Ausschreibung/ Anforderungsprofil Bundesverfassungsgericht Befähigung zum Richteramt? Hess VGH 11.04.14 sog. konstitutive Auswahlkriterien NdsOVG 06.02.17 Berufserfahrung notwendig?