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Beamtenrecht / Versetzung innerhalb Telekom


Mit Versetzungsentscheidungen, von denen Privatisierungsbeamte betroffen sind. befasst sich eine knappe, aber informative Darstellung mit Hinweisen auf zahlreiche OVG-Entscheidungen der Jahre 2018 und 2019 bei Battis / Grigoleit / Hebeler, "Entwicklung des Beamtenrechts in den Jahren 2018 und 2019", in NVwZ 2020, 283, 288.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.15 - OVG 7 S 32.15 -

Versetzung eines Postbeamten innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens; hier zur Organisationseinheit "Telekom Placement Services"

Leitsatz
Die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, die bei Zuweisungen von Tätigkeiten bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gelten, sind nicht übertragbar auf Versetzungen zu einer anderen Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG nach § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG a.F. i.V.m. § 28 BBG.

Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 08.07.15 wird zurückgewiesen.

Gründe
1
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Versetzung von der Organisationseinheit „Personalbetreuungsmanagement für Beamte – Niederlassung“ zur Organisations­einheit „Telekom Placement Services“ anzuordnen.
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Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Rechtsgrundlage der Versetzungsverfügung vom 17.03.15 sei § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in Rede stehende Maßnahme als (organisationsrechtliche) Versetzung im Sinne von § 28 Abs. 1 BBG an § 28 Abs. 2 BBG zu messen ist. Diese für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften finden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG a.F. bzw. § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG n.F. mangels anderer Bestimmung Anwendung auch auf die Beamten, die bei den als Aktiengesellschaften verfassten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und als solche Bundesbeamte sind (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Dem steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller mit der angefochtenen Versetzung kein „Amt im beamtenrechtlichen Sinne“ übertragen worden ist. Nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG ist eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn; "Amt" im Sinne dieser Vorschrift ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2015, § 28 Rn. 6). Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), tritt an die Stelle des neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.12 – 6 P 25.10 – Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.15 – 1 A 2758/13 – Rn. 31). Indem die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller die Tätigkeit eines „Senior Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects“ bei der Organisationseinheit „Telekom Placement Services“ übertragen hat, hat sie ihn mit einem Aufgabenbereich betraut, der einem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne entspricht. Dass bei der Organisationseinheit „Telekom Placement Services“ der Deutschen Telekom AG eine Ämterstruktur im Sinne von § 18 BBesG nicht vorhanden ist, steht der Annahme einer Versetzung somit nicht entgegen.
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Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines „dienstlichen Grundes“ nach § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG bejaht, verfängt ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Es hat die Begründung der Antragsgegnerin, dass in Wohnortnähe des Antragstellers aufgrund der Neuorganisation der Deutschen Telekom AG keine unbesetzten Stellen des (gehobenen) technischen Postdienstes mehr vorhanden seien, während in der aufnehmenden Organisationseinheit noch eine Einsatzmöglichkeit im technischen Bereich bestünde, weshalb mit der Versetzung auch der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt werde, als hinreichenden dienstlichen Grund angesehen. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, dass für Zuweisungen auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 PostPersRG geklärt sei, dass diese einen hinreichend bestimmten konkret-funktionellen Aufgabenkreis enthalten müssten, der dem statusrechtlichen Amt zu entsprechen habe, und macht geltend, dass für Versetzungen eines bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten nichts anderes gelten könne. Dieses Vorbringen verkennt die Unterschiede zwischen einer Versetzung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG a.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 BBG einerseits und einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG andererseits. Während im Fall der Versetzung die Beschäftigung weiterhin bei der Deutschen Telekom AG selbst erfolgt, deren Vorstand die Befugnisse u.a. der obersten Dienstbehörde und des obersten Vorgesetzten wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG) mit Direktionsrecht im Betrieb Telekom Placement Services, wird mit der dauerhaften Zuweisung eine Tätigkeit bei einem rechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen übertragen, auf das der Vorstand der Deutschen Telekom AG nur eingeschränkt einwirken kann. Bei Zuweisungen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG wird deshalb angenommen, dass diese auch in Bezug die vom Beamten beim aufnehmenden Unternehmen zu erfüllende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) hinreichend genaue Festlegungen enthalten müssen. Dies wird damit begründet, dass die Festlegungen zum einen den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung sichern und zum anderen auch die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch das insoweit beliehene Postnachfolgeunternehmen selbst, das diese nicht an das aufnehmende Unternehmen übertragen darf (vgl. Urteil des Senats vom 17.04.15 – OVG 7 B 24.14 – Rn. 35). Bei einer Versetzung innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens bedarf es solcher Festlegungen nicht.
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Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge des Antragstellers fehl, der ihm übertragene Arbeitsposten sei nicht amtsangemessen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausschließlich die einen Verwaltungsakt beinhaltende Versetzung, d.h. die Übertragung der Aufgabe eines „Senior Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects“ bei der Organisationseinheit „Telekom Placement Services“. Die in der Verfügung vom 17.03.15 gleichzeitig enthaltene Übertragung eines bestimmten Personalpostens bei der genannten Organisationseinheit ist eine weitere, neben der Versetzung stehende Maßnahme. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Antragsteller gesondert Rechtsschutz vor dem dann zuständigen Verwaltungsgericht in Anspruch nehmen müsste, sollte sich die konkrete Tätigkeit, die er nach der Absolvierung von Qualifizierungen aufnehmen wird, als nicht amtsangemessen herausstellen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren erneut geltend macht, er habe feststellen müssen, dass originäre Aufträge der Organisationseinheit „Telekom Placement Services“ gar nicht erteilt worden seien, sondern erst nach Schulungen durch die Firma SQS GmbH, weshalb von einem konkret-funktionellen Aufgabenkreis nicht gesprochen werden könne und sich die Frage stelle, ob nicht eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vorliege, so liegt dem erneut die – unzutreffende – Auffassung zu Grunde, die Versetzung müsse hinreichend bestimmte Angaben zu einem konkret-funktionellen Aufgabenbereich enthalten. Unabhängig hiervon hat die Antragsgegnerin überzeugend ausgeführt, dass die Deutsche Telekom AG mit dem Unternehmen SQS auf der Basis eines Kooperationsvertrages Geschäftsbeziehungen unterhält und die von ihr in diesem Zusammenhang erbrachten Projektleistungen nicht im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung, sondern auf Basis werkvertraglicher Leistungen erfolgen, so dass es hierbei weder zu einer Einbindung in die Betriebsorganisation der SQS, noch zu einer Weisungsbeziehung zwischen dieser Firma und dem Antragsteller kommt.
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Ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, die angegriffene Versetzung sei rechtswidrig, weil sie eine konkrete Laufbahnzuordnung nicht enthalte und es letztlich den Entscheidungen des aufnehmenden Betriebes vor Ort überlasse, eine laufbahngerechte Tätigkeit sicherzustellen. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine hinreichenden rechtlichen Zweifel daran, dass die neue Tätigkeit, die durch die Bezugnahme auf den Personalposten BPR-72 und die Stellen-ID 49441 bezeichnet worden sei, dem technischen Postverwaltungsdienst angehöre, ist nicht aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen zu beanstanden. Dass eine Versetzungsverfügung insoweit aus Gründen der Bestimmtheit genaue Festlegungen enthalten müsse, trifft – wie bereits ausgeführt – nicht zu. Anhand des Beschwerdevorbringens ist auch nicht erkennbar, dass die Versetzungsverfügung – ausdrücklich oder faktisch – einen Laufbahnwechsel regeln würde, der nach § 28 Abs. 3 oder 4 BBG nur in bestimmten Fällen ohne die Zustimmung des Beamten verfügt werden darf. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass auf dem ihm seit dem 1.05.15 übertragenen Arbeitsposten eine laufbahnfremde Verwendung stattfindet.
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Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller schließlich mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Pflicht zur Ausübung eines Auswahlermessens verneint. Das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob der Dienstherr bei der Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten und dem Vorhandensein weiterer beschäftigungsloser Beamter überhaupt aus Fürsorgegründen gehalten ist, eine an persönlichen Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung vorzunehmen. Es hat die Ermessensentscheidung jedenfalls deshalb als rechtsfehlerfrei angesehen, weil die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren ihr Ermessen nach § 114 Satz 2 VwGO dahin ergänzt habe, dass sie mit Blick auf etwaige andere qualifizierte Beamte dem dienstlichen Belang, den Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen, den Vorrang einräume. Diese Erwägung hat das Verwaltungsgericht insbesondere mit Blick auf das besondere, verfassungsrechtlich begründete Gewicht dieses Anspruchs (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht als ermessensfehlerhaft angesehen. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
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