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Problem der Reduzierung des Weihnachtsgeldes für die Beamten

Beamtenrechtliche Fragen stellen sich bisweilen auch abseits der üblichen Problemfelder.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im August 2010 darüber befunden, ob im Jahre 2004 den Beamten das Weihnachtsgeld gekürzt werden durfte.
Diese Frage kann sich - auch rechtlich und in Gerichtsverfahren - noch einmal neu stellen. Aber die Entscheidung zeigt, dass man im Streitfall umsichtig vorgehen müsste und dass die Chancen unwägbar sind.

Wer sich Ansprüche sichern will, muss unseres Erachtens rechtzeitig einen Antrag stellen und Widerspruch einlegen. Um dann fünf Jahre später zu erfahren, ob er im Recht ist oder nicht ...

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.10 - BVerwG 2 B 45.10 -

Der Kläger begehrt eine höhere als die gewährte Sonderzuwendung für das Jahr 2004. Das Bundesverwaltungsgericht weist sein Begehren ab:

Geklärt ist, dass die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung nicht zu den hergebrachten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Welche Grenzen sich für gesetzgeberische Eingriffe in geltendes Besoldungsrecht wegen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes ergeben, ist ebenso geklärt wie die Folgerungen einer Kürzung von Sonderzahlungen für einen möglichen - hier aber ausdrücklich nicht gerügten - Verstoß gegen das Gebot einer amtsangemessenen Alimentation. Im Urteil des Senats vom 28.05.09 (a.a.O., Rn. 39) heißt es:

Die Gewährung einer Weihnachtszuwendung (jetzt: jährlichen Sonderzahlung) an Beamte bzw. Richter hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden. Sie gehört daher nicht zu den hergebrachten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie steht zur freien Disposition des Normgebers und kann im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 a.a.O. S. 61 f. und vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <263>; BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1977 - BVerwG 6 C 24.75 - und vom 02.09.1977 - BVerwG 6 C 80.74 -).

Das Urteil des Senats vom 20.03.08 (BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <26>) führt aus:

Zwar genießen einzelne Besoldungsleistungen wie etwa die jährliche Sonderzuwendung hinsichtlich ihres Bestands und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens kommt ihnen jedoch mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte Nettoeinkommen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten.

Im Urteil des Senats vom 28.05.09 (a.a.O., Rn. 40) heißt es hieran anknüpfend:

Aus dem Alimentationsgrundsatz folgen keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch geltend zu machen, indem sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 20.03.08 a.a.O. S. 25, 27 f.; vgl. auch Urteil vom 30.04.09 - BVerwG 2 C 127.07 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Welche Anforderungen sich an eine für die Zukunft wirkende Neuregelung von Sonderzahlungen aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, insbesondere dem Rückwirkungsverbot, ergeben, ist der Rechtsprechung ebenfalls zu entnehmen (vgl. Urteile vom 28.05.09 a.a.O. Rn. 43 ff. m.w.N. und vom 03.07.03 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <287 f.> m.w.N.).

Durch das Bundesverfassungsgericht geklärt ist auch, dass - ungeachtet der Frage, inwieweit aus dem Sozialstaatsprinzip konkrete Ansprüche abgeleitet werden können - jedenfalls für den Bereich des Beamtenrechts die Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eine spezielle Konkretisierung der Sozialstaatsklausel darstellt; die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - insbesondere das Alimentationsprinzip - sichern, dass die Besoldung und Versorgung der Beamten den Mindestanforderungen genügen, die sich aus dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung ergeben (Kammerbeschluss vom 13.02.08 - 2 BvR 613/06 - NVwZ 2008, 1004 f.). Weitergehenden Klärungsbedarf wirft die Beschwerde nicht auf.

dd) Die Beschwerdebegründung wirft darüber hinaus keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten sowie zwischen Abgeordneten und Beamten bei der Gewährung von Sonderzahlungen im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG auf. Insbesondere ist geklärt, dass grundlegende Unterschiede zwischen dem Recht der Beamten und der Arbeitnehmer bestehen (Urteil vom 28.05.09 a.a.O. Rn. 33), so dass eine unterschiedliche Behandlung beider Beschäftigtengruppen bei der Gewährung von Sonderzahlungen verfassungsrechtlich zulässig ist. Ebenso bestehen grundlegende statusrechtliche Unterschiede zwischen Abgeordneten und Beamten, die die Vergleichbarkeit der Bezüge ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <341 f.>; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 30.96 -).
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Weihnachtsgeld: kein hergebrachter Grundsatz des Beamtenrechts.







Maßstab wird wieder der Alimentationsgrundsatz sein, der den kinderreichen Beamten zu höherer Besoldung verholfen hat.

Wie in Sachen Weihnachtsgeld zu urteilen sein wird, wird sich erst zeigen müssen.















Zwischen Arbeitnehmern und Beamten gibt es in diesem Bereich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Ein solcher Ansatz kann also nicht erfolgreich sein.