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Reaktivierung des vorzeitig pensionierten Beamten

Für den Beamten ist es nicht immer einfach, seine Reaktivierung durchzusetzen.
In der nachfolgenden Entscheidung geht es um die Frage, wann der Reaktivierung des vorzeitig pensionierten Beamten zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen. Diese Formulierung, dass nämlich zwingende dienstliche Gründe einer Reaktivierung entgegen stehen können, ist auch im Beamtenstatusgesetz und im neu formulierten Bundesbeamtengesetz  (in Kraft ab Februar 2009) noch enthalten. Die Entscheidung kann also auch künftig noch Bedeutung haben.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.08.08, - 2 C 41.07 -

Der Kläger erstrebt seine Reaktivierung. Der Dienstherr lehnt ab: es gebe keine freie Planstelle.
Das Verwaltungsgericht lehnt die dagegen gerichtete Klage ab, das Oberverwaltungsgericht gibt dem Kläger Recht. Die dagegen gerichtete Revision des Dienstherrn weist das Bundesverwaltungsgericht zurück. Der Rechtsstreit dauerte etwa fünf Jahre.
Es geht hier nicht um die - unbestritten - wieder erlangte Dienstfähigkeit, sondern um die Frage, ob der Dienstherr organisatorische Probleme "vorschützen" kann.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Wiederberufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen.

1. § 48 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen LBG NW verleiht dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten einen Anspruch auf erneute Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, wenn er wieder dienstfähig ist, fristgerecht einen Antrag auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis stellt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, gehört dieser Anspruch allerdings nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, weil die beamtenrechtlichen Reaktivierungsregelungen erst nach der Gründung der Bundesrepublik eingeführt worden sind. Somit liegt kein längerer, traditionsbildender Zeitraum vor, der mindestens die Zeit der Weimarer Reichsverfassung umfasst und dem Anspruch verfassungsrechtliches Gewicht verleihen könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.05 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 <281 f.>). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 LBG NW sind erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger wieder dienstfähig und hat den Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestands und mehr als zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass einer Wiederberufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

2. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 29.04.04 BVerwG 2 C 21.03 (BVerwGE 120, 382 <383 ff.>) und vom 30.03.06 BVerwG 2 C 23.05 dargelegt hat, erschließt sich der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Auch wenn dabei die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, regelmäßig zu Grunde zu legen sind, handelt es sich um Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Zu den dienstlichen Belangen zählt dabei das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Verlangt die maßgebliche Regelung als Versagungsgrund das Vorliegen dienstlicher Gründe dringenden Charakters, vermögen die mit einer Bewilligung der vom Beamten begehrten Maßnahme regelmäßig und generell verbundenen Auswirkungen grundsätzlich keine Versagung zu rechtfertigen. Dies gilt in verstärktem Maße dann, wenn dem Anspruch nur „zwingende“ öffentliche Gründe entgegengehalten werden können. Dienstliche Gründe dieser Prioritätsstufe müssen von solchem Gewicht sein, dass die Ablehnung der vom Beamten begehrten Maßnahme unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen; es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen.

3. Diese Grundsätze gelten auch bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „zwingende dienstliche Gründe“ im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NW. Dies gilt umso mehr, als die Entscheidung über die Reaktivierung den Status des Ruhestandsbeamten betrifft und damit seine Rechtsstellung in fundamentaler Weise berührt. Die Versetzung in den Ruhestand lockert zwar das rechtliche Band zwischen Dienstherrn und Beamten; es zerschneidet dieses Band jedoch nicht vollständig, wie die zahlreichen beamtenrechtlichen Vorschriften belegen, die sich an den Ruhestandsbeamten richten. Der Ruhestandsbeamte tritt dem Dienstherrn nicht wie ein neuer Einstellungsbewerber entgegen, der dessen Auswahlermessen unterliegt. Der Ruhestandsbeamte ist bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit auf Verlangen des Dienstherrn erneut zur Dienstleistung verpflichtet (§ 48 Abs. 1 LBG NW); weigert er sich, begeht er ein Dienstvergehen (§ 83 Abs. 2 Nr. 4 LBG NW). Zudem können auch andere Verhaltensweisen des Ruhestandsbeamten weiterhin disziplinarisch geahndet werden (§ 83 Abs. 2 LBG NW) und zur Aberkennung oder Kürzung von Versorgungsbezügen führen, die an ihn gerade in Erfüllung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentationspflicht gezahlt werden (BVerfG, Beschluss vom 20.03.07 2 BvL 11/04, BVerfGE 117, 372 <389>; BVerwG, Urteil vom 19.02.04 BVerwG 2 C 20.03 BVerwGE 120, 154 <159>). Mit diesem Pflichtenkanon korrespondiert eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die wenn auch abgeschwächt, über die Zeit des aktiven Beamtenverhältnisses fortwirkt (§ 85 Satz 1 LBG NW). Die Auslegung des § 48 Abs. 3 LBG NW hat diesen Zusammenhang zu beachten.

4. Gemessen an diesen Grundsätzen stehen der Wiederberufung des Klägers in das Beamtenverhältnis keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen. Das Bemühen der Beklagten, durch eine Einstellungssperre die Personalkosten zu reduzieren und dadurch ihren Haushalt zu entlasten, um künftig wieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben dauerhaft in der Lage zu sein (§ 76 Abs. 2 GO NW), stellt zwar einen dienstlichen Grund dar; er ist jedoch nicht zwingend. Dem Antrag auf Wiederberufung eines Beamten können grundsätzlich nicht solche Gründe entgegengehalten werden, die mit der Wiederberufung typischerweise verbunden sind. Zu diesen zählen die Erhöhung der durch die Wiederberufung verursachten Personalkosten und die dadurch bedingten Erfordernisse einer personalwirtschaftlichen Anpassung. Das Organisationsermessen betrifft die Frage, in welcher Weise diesen Erfordernissen Rechnung getragen wird; der Wiederberufung des Beamten kann es grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Ihnen gleichwohl das Gewicht eines entgegenstehenden zwingenden Grundes beizumessen, widerspräche zudem der Entscheidung des Landesgesetzgebers, in Ausschöpfung des § 29 Abs. 1 Satz 2 BRRG Fristen zu bestimmen, innerhalb derer der Beamte den Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen muss und jenseits derer ihm dann kein Anspruch auf eine auch nur ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht. Der Gesetzgeber selbst hat damit das Interesse des Beamten an einer erneuten Berufung einerseits und das Interesse des Dienstherrn nach Personalplanungs- sowie Personalkostensicherheit andererseits bereits weitgehend in einer Weise austariert, die der Verwaltung nur noch für den seltenen Fall Raum belässt, dass gleichwohl mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs zu besorgen sind. Das bedeutet für den Dienstherrn, dass er für den Fall eines Antrags auf Wiederberufung „Vorsorge“ trifft, z.B. durch Ausweisen einer Leerstelle. Hat er dies versäumt, kann er auch zur Einrichtung einer entsprechenden Planstelle verpflichtet sein.

Dass bei einer Wiederberufung des Klägers derart schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs drohen, ist angesichts der Größe der Beklagten nicht ansatzweise erkennbar. Ihr Stellenplan wies im Jahre 2004 209 Beamtenplanstellen aus, wobei 21 der Bundesbesoldungsgruppe A 12 angehörten. Selbst wenn ausgeblendet bleibt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine entsprechende Planstelle vorhanden war, würde die Aufstockung des Stellenplans um eine weitere Stelle der Bundesbesoldungsgruppe A 12 für die Beklagte finanziell nicht erheblich ins Gewicht fallen, zumal die nach der Stellenobergrenzenverordnung maßgebliche Höchstzahl noch immer unterschritten bliebe. In revisionsrechtlich bindender Weise hat das Berufungsgericht zudem festgestellt, die Beklagte habe weder plausibel noch substantiiert vorgetragen, dass für den Kläger kein Aufgabengebiet mit der Wertigkeit der Bundesbesoldungsgruppe A 12 zur Verfügung stünde. Überdies ist auch hier angesichts der Größe der Beklagten nicht ersichtlich, dass für sie mit der Zuweisung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs an den Kläger unüberwindbare Probleme beim Neuzuschnitt anderer Dienstposten aufgeworfen würden.
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