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Konkurrentenschutz nur, wenn es eine Beförderungsplanstelle gibt

Das Gericht betont, dass allein der Dienstherr bestimmt, auf welchen Funktionen oder in welchen Planstellen er Beamte befördern will. "Der Dienstherr", das ist vielleicht missverständlich. Denn das Wort führt im Grunde der Haushaltsgesetzgeber.
"Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die überhaupt zur Existenz eines verfügbaren öffentlich-rechtlichen Amtes führen, ...".

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 16.07.12, 6 CE 12.1216

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hat. Insbesondere wird er nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt zwar jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Bevor das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG aber überhaupt zum Tragen kommt, darf nach § 49 Abs. 1 BHO ein Amt nur verliehen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht (BVerwG vom 21.09.05 –2 A 5.04 –).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist dies bei den beiden vom Antragsteller begehrten Dienstposten nicht der Fall.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, die Dienstposten nur mit Überhangpersonal zu besetzen, nicht ausgehebelt. Art. 33 Abs. 2 GG begründet nämlich kein Recht auf die Einrichtung und Besetzung von Stellen. Die Ausbringung oder Umsetzung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt vielmehr gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung, ohne dass der Beamte hierauf in irgendeiner Weise Anspruch erheben könnte (BVerwG vom 21.09.05 a.a.O.; vom 25.04.1996 –2 C 21.95 – BVerwGE 101, 112/114).
Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die überhaupt zur Existenz eines verfügbaren öffentlich-rechtlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung für die Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Schutzbereich der Norm ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (VGH Baden-Württemberg vom 21.04.11 –4 S 377.11 – NVwZ-RR 2011, 776; OVG Thüringen vom 16.12.08 – 2 EO 228.08 –).

Dabei finden die Träger der staatlichen Organisationsgewalt ihre leitenden Orientierungsdaten einerseits in den legitimen Verwaltungsaufgaben und andererseits in den verfügbaren Finanzmitteln. Dem entspricht es, dass der Dienstherr aufgrund seiner Organisationsfreiheit berechtigt ist, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung als Mittel zur Besetzung eines freien Dienstpostens zu wählen (BVerwG vom 25.11.04 – 2 C 17.03 – BVerwGE 122, 237/240). Das bedeutet gleichzeitig, dass der Haushaltsgesetzgeber bei der Ausbringung oder Umsetzung von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei einer Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden ist. Seine Entscheidung ist vielmehr allein am öffentlichen Interesse ausgerichtet. Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (BVerwG vom 25.04.1996 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg a.a.O.).

Anhaltspunkte für Willkür sind weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar. Die Organisationsgrundentscheidung findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere in der 2011 beschlossenen Strukturreform der Bundeswehr, die mit Standortschließungen und einem deutlichen Abbau von Dienstposten im Ressort des Bundesministeriums der Verteidigung verbunden ist. Um den Personalabbau sozial verträglich vorzunehmen, ist es sinnvoll, strukturbetroffenes Personal einschließlich der zugehörigen Planstellen und Haushaltsmittel in andere Ressorts zu transferieren, in denen Personalbedarf besteht. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass damit auch die Ziele einer amtsangemessenen Weiterbeschäftigung vorhandener Beamter und einer möglichst effektiven Verwendung öffentlicher Mittel verfolgt werden. Dass sich das ehemalige Bundeswehrpersonal zunächst einarbeiten muss, liegt in der Natur der Sache und ist demgegenüber nachrangig. Es werden auch nicht ausschließlich Beförderungsposten mit Überhangpersonal der Bundeswehr besetzt, wie der Antragsteller meint, sondern nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin Planstellen in der Wertigkeitsspanne von A 6 bis A 12. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 30.01.1997 − 2 B 10052.97 – (DÖD 1997, 161 ff.) betrifft die hier nicht vorliegende Fallgestaltung, bei der eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung nach vorangegangener Ausschreibung zu besetzen war.
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