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Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenschutz - Auswahl eines Angestellten

Das gerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenstreit soll die sachgerechte Überprüfung des Anspruchs sicherstellen bzw. ohne unerträglichen zeitlichen Druck ermöglichen.
Es sollte möglichst schnell nach Bekanntgabe des Ergebnisses eingeleitet werden, sofern nicht der Dienstherr verbindlich erklärt, dass er bis zur Entscheidung in der Hauptsache nichts unternehmen wird, was den Anspruch des übergangenen Beamten gefährden oder gar vereiteln könnte. Allerdings gibt es gelegentlich Streit darüber, welche Art von Zusicherung genügt.

Hier eine etwas ältere Entscheidung des OVG NRW mit der Besonderheit, dass ein Angestellter ausgewählt worden war. Da ein Angestellter nicht befördert wird, droht nicht unbedingt ein Verlust der Möglichkeit, alles zu überprüfen. Deshalb sind etwas andere Rahmenbedingungen gegeben als dann, wenn ein Beamter ausgewählt wurde. Da kann es dann von Gericht zu Gericht oder von Fall zu Fall durchaus unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen geben.

Im Jahr 2005 war die nachfolgende Entscheidung ein Beleg dafür, dass die Gerichte bereit waren, auch gegenüber Arbeitgebern/ Dienstherren ernst zu machen mit dem Schutz der Rechte übergangener Bewerber. In der Zeit danach ergingen dazu noch wesentlich deutlichere Entscheidungen.
Es traten wohl auch noch andere Gesichtspunkte ins Blickfeld, zum Beispiel der Gedanke, dass der ausgewählte Bewerber einen Vorsprung an Erfahrung gewinnt, wenn man ihm die höherwertige Position schon überträgt, während der juristische Streit noch anhängig ist.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster
- 1 B 1450 / 2005 - vom 31.10.05


1. Ist einem Angestellten eine Stelle endgültig übertragen worden, um die er mit einem Beamten konkurriert hat, so fehlt es für das auf die Freihaltung dieser Stelle gerichtete Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis (im Anschluss an BAG, Urteil vom 28.05.02 - 9 AZR 751/00).

2. Ein Anspruch darauf, dass eine bereits besetzte Stelle wieder freigemacht wird, steht dem unterlegenen Konkurrenten ausnahmsweise dann zu, wenn ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, oder wenn der Arbeitgeber und der Konkurrent, dem die Stelle übertragen wurde, kollusiv zusammengewirkt haben.

3. Um dem unterlegenen Bewerber zu ermöglichen, ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten, muss der Dienstherr mit der Besetzung der streitgegenständlichen Stelle zwei Wochen warten. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der unterlegene Bewerber über das Ergebnis der Auswahlentscheidung informiert wurde. Liegen besondere Umstände vor, kann eine kürzere Frist (im entschiedenen Fall: 13 Tage) ausreichen.
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