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Beamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Dienstunfallfürsorge

Bitte beachten Sie, dass die Länder sich eigene Regelungen geben können.
Hier die Regelung in dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen.


Abschnitt V Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Unfallfürsorge

§ 33 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Allgemeines

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und den Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 34 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Einsatzversorgung im Sinne des § 35,
2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),
3. Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß sowie für Überführung und Bestattung (§ 37),
4. Erstattung von Pflegeaufwendungen (§ 38),
5. Unfallausgleich (§ 39),
6. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 40 bis 42),
7. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 44 bis 47),
8. einmalige Unfallentschädigung (§ 48),
9. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49).
Im Fall von Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nrn. 3 bis 5 sowie nach § 43.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 34 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Dienstunfall

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 NBG verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das im selben Haushalt lebt, wegen der eigenen beruflichen Tätigkeit oder derjenigen der Ehefrau oder des Ehemanns fremder Obhut anvertraut wird oder weil mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wird. Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 37) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.

(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. 2 Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

§ 35 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Einsatzversorgung

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 34 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 34 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte wäre.

§ 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2 Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. 3 Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

§ 37 Heilverfahren, Kleider- und Wäscheverschleiß, Überführung und Bestattung

(1) Es werden die angemessenen Aufwendungen für
1. die ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Behandlung,
2. die Krankenhausbehandlung,
3. die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen,
4. die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,
5. die Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken und
6. sonstige Leistungen zur Linderung der Folgen einer Verletzung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit in Anlehnung an die beihilferechtlichen Regelungen
erstattet, soweit die Maßnahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig sind.

(2) Verursachen die Folgen eines Dienstunfalls einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche, so werden die dadurch entstehenden Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erstattet.

(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Aufwendungserstattung regelt die Landesregierung durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über
1. die Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entstanden sind,
2. die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens und
3. die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstiger Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemessenheit einzelner Aufwendungen.

(4) Ist die oder der Verletzte an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, so werden der Erbin, dem Erben oder der Erbengemeinschaft die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung der oder des Verstorbenen erstattet. Die Erstattung der Aufwendungen der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die oder der Verletzte während eines privaten Aufenthalts außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verstorben ist. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Höhe von 40 Prozent des Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 in voller Höhe anzurechnen. Satz 3 gilt nicht, wenn die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung von Erben zu tragen sind, die keinen Anspruch auf Sterbegeld haben.

§ 38 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Pflegeaufwendungen

(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs, so sind ihr oder ihm die angemessenen Aufwendungen einer notwendigen Pflege zu erstatten.

(2) Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Erstattung der Pflegeaufwendungen regelt die Landesregierung durch Verordnung.

§ 39 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Unfallausgleich

(1) Führt ein Dienstunfall zu einer wesentlichen, länger als sechs Monate andauernden Beschränkung der Erwerbsfähigkeit, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit bemisst sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen; § 30 Abs. 1 und 2 BVG gilt entsprechend. Der Unfallausgleich wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 BVG gewährt.

(2) War bei Eintritt des Dienstunfalls die Erwerbsfähigkeit bereits beschränkt, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Beschränkung der Erwerbsfähigkeit auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

§ 40 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Unfallruhegehalt

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer oder eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Abs. 1 hinzugerechnet; § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 16 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 41 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe, zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte
1. der Laufbahngruppe 1 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6 und
2. der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12
bemessen.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 34 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses mindestens 50 beträgt; § 30 Abs. 1 und 2 BVG gilt entsprechend.

§ 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamte

(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde, erhält, wenn das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beendet wurde, neben den Leistungen nach den §§ 37 und 38 für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag. Die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit bemisst sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen; § 30 Abs. 1 und 2 BVG gilt entsprechend.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100:
66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20:
den diesem Grad entsprechenden Prozentsatz des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nr. 1 erhöht werden.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, so gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt bekleidete, das die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 40 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt der Grad der Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, so treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 41 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Zum Zweck der Nachprüfung des Grades der Schädigungsfolgen ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtin, die ihre Rechte als Ruhestandsbeamtin verloren hat oder der das Ruhegehalt aberkannt worden ist, oder für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

§ 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt
1. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 44 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 3,
2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 Prozent in Höhe eines diesem Grad entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(2) § 30 Abs. 1 und 2 BVG sowie § 42 Abs. 6 gelten entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.

(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegeaufwendungen gemäß § 38 erstattet werden.

(5) Hat eine unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz oder anderen beamtenrechtlichen Vorschriften, so wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.

§ 44 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Dabei sind
1. abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 60 Prozent und
2. abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 30 Prozent
des Unfallruhegehalts als Hinterbliebenenversorgung anzusetzen. Waisengeld wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.

§ 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 44) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 40 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.

§ 46 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 42 die frühere Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder der frühere Beamte oder Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.

(2) Ist die frühere Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder der frühere Beamte oder Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes bezogen hat.

(3) Für die Hinterbliebenen einer an den Unfallfolgen verstorbenen Beamtin oder eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ihnen nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 44 zusteht.

(4) § 25 gilt entsprechend.

§ 47 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen:
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung


Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 44 bis 46) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 41 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an Stelle der tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 29 ist entsprechend anzuwenden. 4 Der Unfallausgleich (§ 39) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 42 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 46 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 29 außer Betracht.

§ 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 Euro, wenn von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls zu diesem Zeitpunkt ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird; § 30 Abs. 1 und 2 BVG gilt entsprechend.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art verstorben und wurde eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht gezahlt, so wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewährt:
1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100.000,00 Euro.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40.000,00 Euro.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
1. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
3. als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbands für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu,
4. als Helm- oder Schwimmtaucherin oder Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
5. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes oder der Ausbildung oder
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber

einen Unfall erleidet, der nur auf die besonderen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen bestimmt die Landesregierung durch Verordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet.

(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 verstorben ist.

(6) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.

§ 49 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) Schäden, die einer Beamtin oder einem Beamten während einer Verwendung im Sinne des § 35 Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 35 Abs. 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtin oder des Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn sie oder er von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter betroffen ist.

(2) Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 35 Abs. 1 wird einer Beamtin oder einem Beamten ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so wird ein angemessener Ausgleich gewährt
1. der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin oder der Beamte im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.

(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63 b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(6) Für den Schadensausgleich gelten § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 entsprechend.

(7) Für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend wie für Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene.

§ 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Fall des § 26 Abs. 1 nicht gewährt.

§ 51 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. § 36 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort der oder des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tag der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder den Hinterbliebenen bekanntzugeben.

(4) Unfallfürsorge nach § 33 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 33 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 52 Landesbeamtenversorgungsgesetz Niedersachsen: Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) Die verletzte Beamtin oder der verletzte Beamte und die Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in §§ 33 bis 49 geregelten Ansprüche.

(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall von Satz 1 Nr. 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und den Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht bei der Erstattung von Sachschäden nach § 36.


Ergänzung aus dem Beamtengesetz des Landes Niedersachsen:

§ 83a Beamtengesetz Niedersachsen  Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld über einen Betrag von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, so soll der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit der Schmerzensgeldbetrag objektiv unverhältnismäßig zu den erlittenen immateriellen Schäden und deshalb der Höhe nach offensichtlich unangemessen ist.

(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts ein Unfallausgleich gemäß § 39 NBeamtVG, eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 48 NBeamtVG oder ein Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG gewährt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Erlangung des Vollstreckungstitels schriftlich unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 1. Januar 2019 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag nach Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2019 gestellt werden.

(4) Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über.  Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
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