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Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen

Dienstliche Beurteilungen bilden die wichtigste Grundlage für eine Entscheidung unter mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten, also für die Bestenauslese. Dies ist die seit langem herrschende Auffassung.

Beurteilungen müssen vergleichbar sein (oder "vergleichbar gemacht werden").

Im Streitfall bilden wir Juristen uns anhand verschiedener Kriterien eine Meinung darüber, ob die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteiungen der Bewerber wirklich einen Vergleich ermöglicht haben, ob sie wirklich vergleichbar waren.
Da geht es um die Beurteilungszeiträume, um die Zeitpunkte, zu denen die Beurteilungen erstellt wurden, und natürlich auch um inhaltliche Aspekte.
Es gibt in diesem Bereich viele unterschiedliche Meinungen, auch die Rechtsprechung der einzelnen Gerichte ändert sich bisweilen. So darf man nicht eine einzelne Gerichtsentscheidung als verbindlich für alle Fälle betrachten.

Es sind vielerlei Konstellationen denkbar. Bisweilen liegen nicht nur beamtenrechtliche Beurteilungen vor, sondern auch Beurteilungen von Angestellten oder Arbeitszeugnisse. Der auswählende Dienstherr muss sich ggf. bemühen, eine Vergleichbarkeit herzustellen oder zu gewährleisten.

Beurteilungen aus unterschiedlichen Beurteilungssystemen

Mit höchst unterschiedlichen Beurteilungssystem müssen wir (bisher) leben. Es ist in solchem Fall die Pflicht der entscheidenden Stelle, sich nach Kräften darum zu bemühen, eine Vergleichbarkeit herzustellen.
[Anmerkung: Da das Bundesverwaltungsgericht nunmehr fordert, dass die Grundzüge des Beurteilungswesens von dem jeweiligen Gesetzgeber geregelt werden, ist zumindest zu erwarten, dass der Wildwuchs der Beurteilungssysteme ein wenig zurückgeschnitten wird.]
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.02.19, - 2 EO 883/17 -

Leitsätze:
1. Bei einer Auswahlentscheidung können das qualifizierte Arbeitszeugnis eines Taribeschäftigten und die dienstliche Beurteilung eines Beamten grundsätzlich miteinander verglichen werden.
2. Die Vergleichbarkeit scheitert nicht daran, dass nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses ein wohlwollender Maßstab anzulegen ist. Für das Arbeitszeugnis gilt nicht nur der Maßstab eines wohlwollenden Arbeitgebers, sondern auch der Grundsatz der Wahrheit.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.10.17, - 2 EO 113/17 -

Konkurrenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten verschiedener Dienstherrn und öffentlicher Arbeitgeber; einstweiliger Rechtsschutz

Leitsätze:
1. Der nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Leistungsvergleich scheitert nicht daran, dass sich der Bewerberkreis aus Beamten und Tarifbeschäftigten zusammensetzt und der zur Auswahl berufene Dienstherr nicht auch der öffentliche Arbeitgeber der tarifbeschäftigten Bewerber ist.
2. Sog. qualifizierte Arbeitszeugnisse können taugliche Grundlage für den anzustellenden Leistungsvergleich sein.
3. Dem Leistungsvergleich steht es nicht entgegen, wenn ein Beamter als externer Bewerber aus Rechtsgründen nicht über eine aktuelle dienstliche Beurteilung verfügt, etwa weil eine periodische Beurteilung nach Erreichen der dafür vorgesehenen Altersgrenze nicht mehr erstellt wurde und das Beurteilungssystem eine Bedarfsbeurteilung für Bewerbungen bei einem anderen Dienstherrn nicht vorsieht. In diesen Fällen ist aus Gründen der Fürsorgepflicht vom (abgebenden) Dienstherrn ein sog. qualifiziertes Dienstzeugnis zu erstellen, das taugliche Grundlage für den Leistungsvergleich des zur Auswahl berufenen Dienstherrn sein kann.

Unterschiedliche Beurteilungszeiträume, unterschiedliche Beurteilungsstichtage

Die nachstehende Entscheidung mag Ihnen vielleicht vor Augen führen, dass es nicht immer leicht ist, eine solche Angelegenheit von vornherein sicher einzuschätzen. Für uns war die Entscheidung seinerzeit interessant, weil sie deutlich macht, dass nicht in allen Fällen darauf gepocht werden kann, dass die Beurteilungen gleich aktuell sein müssen. Dieser Gesichtspunkt ist seit Mitte 2021 in den Hintergrund getreten.
Vergleichen Sie dazu auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung ..., RN 231.
Und prüfen Sie, ob die jeweilige Beförderungs- oder Beurteilungsrichtlinie dazu etwas sagt.
OVG Weimar, Beschluss vom 28.11.17 - 2 EO 524/17

Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Stelle als Richter/in am Oberverwaltungsgericht -


Leitsätze:
1. Das in Thüringen für Richter geltende Beurteilungssystem führt zwangsläufig zu Unterschieden im Beginn und Ende der Beurteilungszeiträume der dienstlichen Beurteilungen, ohne dass dadurch die Auswahl der Bewerber um ein Beförderungsamt gehindert wird (Fortführung der bisherigen Rspr.).
2. Die Frage, welche Bedeutung den zeitlichen Unterschieden in den Beurteilungszeiträumen der Bewerber beizumessen ist und welchen Überschneidungszeitraum die Beurteilungen der Bewerber aufweisen müssen, um einen Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers zu ermöglichen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei können die in der Beurteilungsrichtlinie festgelegten Zeiträume für periodische Beurteilungen und Anlassbeurteilungen, die aus Gründen der Leistungsentwicklung zu erstellen sind, eine Orientierung geben.


Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (stRspr, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.08.16 - 2 BvR 1287/16 -; BVerwG, Beschluss vom 21.12.16 - 2 VR 1/16).
Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.04.13 - 1WDS-VR 1/13 - und vom 24.05.11 - 1 WB 59.10 -; Urteil vom 18.07.01 - 2 C 41/00 - NVwZ-RR 2002, 201; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.16 - 6 B 1091/16 - juris).

Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, sind in Thüringen Unterschiede im Beginn und Ende der Beurteilungs­zeiträume der dienstlichen Beurteilungen von Richtern durch das in der Richtlinie „Dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten“ vom 01.07.1994 (2000-4/94, JMBl. S. 104, im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) festgelegte System der Richterbeurteilungen bedingt.
Im Gegensatz zu Beamten finden keine Regelbeurteilungen an datumsmäßig einheitlich festgelegten Stichtagen statt, sondern nach Ablauf von zwei, sieben und zwölf Jahren nach der Lebenszeiternennung des jeweils zu Beurteilenden (...). Daneben sind Beurteilungen aus besonderem Anlass, etwa aus Anlass der Beendigung einer Abordnung (...) oder aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt (...) vorzunehmen.
Ein solches Beurteilungssystem das Regelbeurteilungen zu festgelegten, aber individuell verschiedenen Zeitpunkten (vgl. Beschluss des Senats vom 10.03.14 - 2 EO 511/13 - ThürVGRspr 2014, 149) und in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend dazu Anlassbeurteilungen vorsieht, führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen und nimmt dies in Kauf (vgl. im Einzelnen: Beschlüsse des Senats vom 16.08.12 - 2 EO 868/11 - ThürVBl. 2013, 85, und vom 15.04.14 - 2 EO 641/12 - ThürVBl. 2015, 58 m. w. N.; s. a. OVG NRW, Beschluss vom 02.07.14 - 10 B 10320/14 - NVwZ-RR 2014, 809). Die Auswahl der Bewerber um ein Beförderungsamt ist dadurch aber nicht gehindert.

Die unterschiedliche Länge von Beurteilungszeiträumen schließt die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (vgl. Beschlüsse des Senats, ebenda; s. a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.08.16 - 2 BvR 1287/16 - NVwZ 2017, 13; HessVGH, Beschluss vom 15.02.13 - 1 B 1191/12 - juris; OVG RP, Beschluss vom 02.07.14 - 10 B 10320/14 - NVwZ-RR 2014, 809). Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen, die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden Beurteilungen zeitlich hinreichend miteinander vergleichbar sind und keine sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Dabei wird bei dem hier in Rede stehenden Vergleich von Richterbeurteilungen Folgendes zu berücksichtigen sein:

Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen werden umso mehr an Bedeutung verlieren, je mehr sich der vergleichsweise kürzere Beurteilungszeitraum an einen Zeitraum von fünf Jahren annähert, diesem entspricht oder darüber hinausgeht. Einen solchen Orientierungsrahmen geben die in der Beurteilungsrichtlinie des Antragsgegners festgelegten Zeiträume für periodische Beurteilungen (Regelbeurteilungen) von Richtern vor. Bei Richtern auf Lebenszeit, die für eine Beförderung vornehmlich in Betracht kommen, beträgt der Beurteilungszeitraum fünf Jahre. Nach Ziffer 3.1 der Beurteilungsrichtlinie ist eine periodische Beurteilung von Richtern auf Lebenszeit nach Ablauf von zwei, sieben und zwölf Jahren nach der Lebenszeiternennung zu erstellen. Da Regelbeurteilungen im Grundsatz die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn bilden (sollen), wäre in einem solchen Fall - ihre Aktualität unterstellt - ohne weiteres davon auszugehen, dass sie eine hinreichend verlässliche Aussage über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Richters bezogen auf einen ausreichend langen Zeitraum abgeben. Nichts anderes kann für einen Überschneidungszeitraum in ähnlicher Länge gelten, wenn bei der Auswahl Regelbeurteilungen und/oder Anlassbeurteilungen mit unterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen zusammentreffen.

Dagegen gewinnen Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen umso mehr an Bedeutung, je mehr der vergleichsweise kürzere Beurteilungszeitraum einen erheblich kleineren Zeitraum als den des Regelbeurteilungszeitraums abbildet. Auch insofern ergibt sich aus dem Beurteilungssystem des Antragsgegners eine Orientierung in zeitlicher Hinsicht. Nach der in der Beurteilungsrichtlinie zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Dienstherrn kann ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren in der Regel ein aussagekräftiges Bild über eine Leistungsentwicklung eines Richters abgeben. In Ziffer 3.2, Satz 2, Spiegelstrich 3 der Beurteilungsrichtlinie ist ergänzend zur Regelbeurteilung vorgesehen, dass bei einer wesentlichen Änderung der dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, sofern seit der letzten Regelbeurteilung mindestens zwei Jahre vergangen sind.

Kommt der Dienstherr danach zu dem Schluss, dass die aktuellen Beurteilungszeiträume der Bewerber jeweils für sich genommen und im Vergleich untereinander einen hinlänglichen Erkenntniszeitraum abdecken, ist für den Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz - wie oben dargestellt - weiter entscheidend, dass die Festlegung auf diesen Erkenntniszeitraum nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung eines Bewerbers führt.
Sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nach diesen Maßgaben nicht hinreichend vergleichbar, ist der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 2 GG gehalten, die Beurteilungszeiträume anzugleichen und zur Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes der Bewerber frühere Beurteilungen einzubeziehen
(stRspr des Senats, vgl. Beschluss vom 13.04.06 - 2 EO 1065/05 -; Beschluss vom 24.09.07 - 2 EO 581/06 -; jeweils juris; Beschluss vom 25.08.10 - 2 EO 735/09 - n. v.; Beschluss vom 16.08.12 - 2 EO 868/11 - ThürVBl. 2013, 85, Beschluss vom 15.04.14 - 2 EO 641/12 - ThürVBl. 2015, 58).

Ältere dienstliche Beurteilungen können als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden.
Sie geben über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen aktuell erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, insbesondere wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem, aber nicht nur bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.02 - 2 C 31/01 -); auf sie kann auch zurückzugreifen sein, um eine Angleichung unterschiedlicher Beurteilungszeiträume zu ermöglichen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07.06.16 - 1 B 559/16 - juris, nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.08.16 - 2 BvR 1287/16 - NVwZ 2017, 13).
Dabei wird einer vorangegangenen Beurteilung umso mehr Bedeutung beizumessen sein, je kürzer der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung ist, wenn zwischen der vorangegangenen und der aktuellen Beurteilung eine Leistungsverbesserung oder ein Leistungsabfall liegt oder wenn es andere Umstände des Einzelfalls angezeigt erscheinen lassen, Wertigkeit und Aussagekraft der aktuellen Beurteilung durch Heranziehung der früheren Beurteilung(en) ergänzend zu würdigen und abzusichern (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.08.12 - 2 EO 868/11 - und vom 15.04.14 - 2 EO 641/12 - a. a. O.).

Entgegen der Annahme der Beschwerde bedeutet dies nicht, dass die Beurteilungszeiträume der Bewerber zeitlich exakt anzupassen sind, indem bei allen Bewerbern so viele ältere dienstliche Beurteilungen herangezogen werden müssen, bis bei jedem Bewerber der in der konkreten Konkurrenzsituation vorliegende längste Beurteilungszeitraum eines der Bewerber erreicht worden ist. Es reicht aus, einen hinreichend langen Erkenntniszeitraum zu finden, wenn ein zuverlässiger Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG bei einer isolierten Betrachtung aktueller, aber voneinander zeitlich abweichender Beurteilungen in Frage gestellt ist. Es ist die Leistungsentwicklung des Bewerbers mit dem vergleichsweise kurzen Beurteilungszeitraum in den Blick zunehmen, um die Aussagekraft der Leistungseinschätzung in der aktuellen Beurteilung sicher beurteilen und vergleichend würdigen zu können (s. a. HessVGH, Beschluss vom 07.06.16 - 1 B 559/16 -, nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.08.16 - 2 BvR 1287/16 - juris). ...

Zuzustimmen ist der Beschwerde aber darin, dass der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist, der Dienstherr könne die Beurteilungslage auch dadurch angleichen, dass er bei der Erstellung von Beurteilungen aus Anlass einer Bewerbung um ein Beförderungsamt nach Ziffer 3.2, Satz 2, Spiegelstrich 2 der Beurteilungsrichtlinie nicht nur das Ende des Beurteilungszeitraums, sondern auch seinen Beginn frei wähle, weil dabei entstehende „doppelbeurteilte“ Zeiträume - auch bei einem bereits von einer Regelbeurteilung erfassten Zeitraum - unschädlich seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar der Zeitraum, der von einer Anlassbeurteilung erfasst ist, bei der nachfolgenden Regelbeurteilung einzubeziehen, nicht aber umgekehrt.
Die Ausnahme von dem Grundsatz, dass für ein und denselben Zeitraum nur eine dienstliche Beurteilung erstellt werden kann, findet ihre Rechtfertigung im unterschiedlichen Rechtscharakter der Beurteilungsarten. Eine während eines Regelbeurteilungszeitraums erstellte Anlassbeurteilung trifft gegenüber der späteren Regelbeurteilung nur eine eingeschränkte Aussage. Ihr ist nicht zu entnehmen, ob und inwieweit die während des Anlassbeurteilungszeitraums zutage getretene Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten für dessen Vergleichbarkeit mit anderen im gemeinsam fixierten Regelbewertungszeitpunkt von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.01 - 2 C 41/00 - NVwZ-RR 2002, 201). Die einer Regelbeurteilung nachfolgende Anlassbeurteilung darf folglich auch nicht den Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung überschneiden, sondern hat grundsätzlich daran anzuknüpfen; sie darf die Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet für das Verhältnis von Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.12 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112). Das im Allgemeinen bestehende Gebot der Anknüpfung des von einer Anlassbeurteilung erfassten Beurteilungszeitraums an den vorangegangenen Beurteilungszeitraum - sei es einer Regelbeurteilung oder einer vorherigen Anlassbeurteilung - entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur etwa Beschlüsse vom 10.03.14 - 2 EO 511/13 - ThürVGRspr 2014, 149 und vom 16.02.16 - 2 EO 319/15 - ThürVBl. 2017, 199; ebenso: BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15; vom 3.07.01 - 1 WB 23.01 - und vom 18.07.01 - 2 C 41/00 - NVwZ-RR 2002, 201; OVG Nds., Urteil vom 28.11.00 - 2 C 3264/00 - RiA 2001, 94; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1995 - 1 A 2881/91 - IÖD 1995, 268; OVG RP, Beschluss vom 14. 09.17 - 2 B 11352/17 - juris; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattkomm., Stand Juni 2017, Rn. 352 m. w. N.; zur hier sich nicht stellenden Frage der lückenlosen Anknüpfung: SächsOVG, Beschluss vom 01.12.15 - 2 B 257/15 - juris).

Gemessen an den dargestellten Grundsätzen genügt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht den nach Art. 33 Abs. 2 GG an den Leistungsvergleich zu stellenden Anforderungen. Die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden aktuellen Anlassbeurteilungen der neun Bewerber um die ausgeschriebenen Stellen als Richter/in am Oberverwaltungsgericht (BesGr R 2), erstellt zum Stichtag 29.02.16, weisen erhebliche Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen auf. Die Anlassbeurteilungen von sechs Bewerbern erstrecken sich auf einen Beurteilungszeitraum von 28 bis 31 Monaten (Anlassbeurteilungszeitraum Bewerber/in Nr. 1: 29 Monate; Anlassbeurteilungszeitraum Bewerber/in Nr. 2: 31 Monate; Anlassbeurteilungszeitraum Bewerber/in Nr. 5: 28 Monate; Anlassbeurteilungszeitraum Bewerber/in Nr. 6: rund 30 Monate; Anlassbeurteilungszeitraum Bewerber/in Nr. 7: rund 30 Monate; Anlassbeurteilungszeitraum Bewerber/in Nr. 8: rund 30 Monate), die Anlassbeurteilung eines Bewerbers auf einen Beurteilungszeitraum von rund 62 Monaten (Bewerber Nr. 9, Beigeladener zu 2), die Anlassbeurteilung eines Bewerbers (Bewerber Nr. 4) auf einen Beurteilungszeitraum von 9 Monaten und die Anlassbeurteilung des Antragstellers auf einen Beurteilungszeitraum von 19 Monaten. Diese Anlassbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 29.02.16 schließt mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Die vorangegangene, aus Anlass der Beendigung einer Abordnung an das TMMJV erstellte Anlassbeurteilung vom 27.11.14, die den Zeitraum vom 16.04.08 bis zum 31.07.14 umfasst, lautet auf das Gesamturteil „hervorragend - unter Grenze“. In der Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner zur Vergleichbarkeit der aktuellen Anlassbeurteilungen ausgeführt, dass bei dem Bewerber Nr. 4 nicht nur die aktuelle Anlassbeurteilung in den Leistungsvergleich einzubeziehen sei, sondern auch die vorangegangene Regelbeurteilung für den Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2015, weil der aktuelle Beurteilungszeitraum für eine verlässliche Beurteilung zu kurz sei. Der von der Anlassbeurteilung des Antragstellers ererfasste Beurteilungszeitraum von 19 Monaten stelle dagegen „noch eine hinreichend verlässliche Grundlage für die zu treffende Auswahlentscheidung“ dar.

 Diese Verfahrensweise des Antragsgegners wird dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht. Er hat übersehen, dass es nicht nur darauf ankommt, ob - in einem ersten Schritt - der der aktuellen Anlassbeurteilung zugrunde liegende Beurteilungszeitraum ausreichend lang ist, um eine verlässliche Aussage zum Leistungsbild des Beurteilten zuzulassen, und - in einem weiteren Schritt - ob die der konkreten Auswahlsituation zugrunde liegenden Beurteilungen miteinander zeitlich hinreichend vergleichbar sind, sondern auch darauf, ob bei dem im Einzelfall gewählten Vergleichszeitraum ein Qualifikationsvergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligungen möglich bleibt. Das vom Antragsgegner gewählte Vorgehen trägt dem nicht Rechnung. Es beschränkt sich auf die Würdigung des Leistungsbildes, das der Antragsteller in dem kurzen und gegenüber den Mitbewerbern vergleichsweise erheblich kürzeren Beurteilungszeitraum gezeigt hat, und blendet damit das im vorangegangenen Zeitraum gezeigte, im Gesamturteil besser bewertete Leistungsbild vollkommen aus. Mit dieser Leistungsentwicklung hätte sich der Antragsgegner aber in der Auswahlentscheidung auseinandersetzen müssen, um Wertigkeit und Aussagekraft der im Gesamturteil schlechteren aktuellen Anlassbeurteilung zu würdigen und abzusichern (vgl. Beschluss des Senats vom 15.04.14 - 2 EO 641/12 - ThürVBl. 2015, 58). Eine solche Vorgehensweise hat sich geradezu vor dem Hintergrund aufgedrängt, dass der Antragsgegner die Einordnung der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers als alleinige Auswahlgrundlage nach den Ausführungen in der Auswahlentscheidung selbst als Grenzfall ansieht („noch“ eine hinreichend verlässliche Grundlage, vgl. S. 25 des Auswahlvermerks). Hinzu kommt, dass sich die im Gesamturteil bessere Vorbeurteilung des Antragstellers vom 27.11.14 auf einen deutlich längeren Beurteilungszeitraum als die aktuelle Anlassbeurteilung erstreckt (75,5 Monate gegenüber 19 Monate). Ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragsgegners in der Beschwerde, die vorangegangene Anlassbeurteilung vom 27.11.14 sei keine taugliche Betrachtungsgrundlage, weil sie sich auf eine andere dienstliche Verwendung des Antragstellers als die Anlassbeurteilung zum Stichtag 29.02.16 beziehe. Etwaige Unterschiede, die sich nach den Bewertungsmaßstäben des Dienstherrn aus der unterschiedlichen dienstlichen Verwendung ergeben, hätte er bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen können und gegebenenfalls müssen.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auch sicherungsfähig. Auch wenn in einem Konkurrentenstreitverfahren aufgrund eines bestehenden Beurteilungsabstands eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen mag, dass der Dienstherr in einer neuen Entscheidung dem bisher Ausgewählten oder einem anderen Mitbewerber zulässigerweise den Vorzug geben kann oder wird, so sind dem Gericht regelmäßig Grenzen gesetzt, einem unterlegenen Bewerber die Sicherungsfähigkeit seines subjektiven Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG abzusprechen. Streitgegenstand ist nicht ein möglicher Anspruch auf Beförderung, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
An der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlt es ausnahmsweise nur dann, wenn der Rechtsschutzsuchende auch bei Vermeidung der Rechtsverstöße in einem neuen Auswahlverfahren von vornherein zweifelsfrei chancenlos wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.04 - 2 VR 3/03 -; BVerfG, 2. Senat, 1. Kammer, vom 24.09.02 - 2 BvR 857/02 - jeweils Juris; Beschluss des Senats vom 15.04.14 - 2 EO 641/12 - ThürVBl. 2015, 58). Vorliegend kann nicht mit einem derart hohen Grad an Sicherheit bzw. Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Auswahl des Antragstellers objektiv ausgeschlossen ist; die Erfolgsaussichten sind vielmehr als offen zu beurteilen. Im Hinblick auf den dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist es dem Gericht verwehrt, in mehr oder weniger treffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Hinzu kommt, dass die Erfolgsaussichten eines unterlegenen Bewerbers nicht in jedem Fall lediglich rückblickend zu beurteilen sind, d. h. nicht nur nach dem mutmaßlichen Ausgang einer erneuten Auswahlentscheidung auf der bestehenden Beurteilungsgrundlage. Es ist dem Dienstherrn auch möglich und für ihn bei entsprechendem Zeitablauf gegebenenfalls sogar geboten, aktuelle Beurteilungen einzuholen und einer erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legen.

...
[Nun folgt nur noch Formelles, für die beamtenrechtlichen Fragen nicht mehr Relevantes.]
Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertreten wird, dass für eine nach Eintritt der Erledigung eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, das Verfahren für erledigt zu erklären und auf diese Weise eine günstigere Kostenentscheidung zu erhalten, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 20.08.09 - 5 B 265/09 - SächsVBl. 2010, 287; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.03.03 - 8 B 82/03 - NVwZ-RR 2003, 701 und vom 27. Oktober 2009 - 19 B 1400/09 - DVBl. 2010, 62; a. A.: zur Nichtzulassung der Beschwerde HessVGH, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 14 TZ 1391/97 - DVBl. 1998, 243; OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 - 2 SN 11.97 - NVwZ 1998, 85; zur Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis: OVG Bln-Brdbg, Beschluss vom 26.08.16 - OVG 12 S 37.16 - juris; OVG Saarl, Beschluss vom 19.01.16 - 2 B 223/15 - NVwZ-RR 2016, 528; Beschluss des Senats vom 29.08.10 - 2 EO 1079/10 - n. v.; OVG Bremen, Beschluss vom 23.03.10 - 2 B 449/09 - NordÖR 2010, 369; BayVGH, Beschluss vom 25.02.09 - 9 CS 08.2162 - juris; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 07.12.09 - 1 S 1342/09 - NVwZ-RR 2010, 416; OVG NRW, Beschluss vom 31.05.02 - 21 B 931/02 - NVwZ-RR 2002, 895), lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass der Antragsgegner mit der Beschwerde, soweit sie den Beigeladenen zu 2) betrifft, ein solches Ziel gerade verfolgen will. Er hat mit der Beschwerdeerhebung nicht zugleich das Verfahren hinsichtlich des Beigeladenen zu 2) für erledigt erklärt und einen Kostenantrag gestellt oder eine solche Erklärung bei entsprechender Erledigungserklärung des Antragstellers in Aussicht gestellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.03 - 8 B 82/03 - NVwZ-RR 2003, 701).

...

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 10.3 der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Grundlage der Streitwertfestsetzung ist das 12fache monatliche Grundgehalt Besoldungsgruppe R 2 Erfahrungs(end)stufe 12 zzgl. der allgemeinen, nach §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 4 ThürBeamtVG ruhegehaltsfähigen Zulage. Im Übrigen wird auf die Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter BewerbernKonkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Beförderungsplanstelle Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip / Art. 33 II GG
Beurteilung als Grundlage BVerfG 2 BvR 1120.12 BVerwG 2 C 14.02 Überprüfung aller Beurteilungen Beurteilungen gleich gut? OVG Lüneburg - 5 ME 151/16 Punktbewertung ohne Text? Aktualität der Beurteilung Änderung während Auswahl
Beamte vs. Tarifbeschäftigte Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Persönlichkeitstest BIP Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz rechtswidrige Vergabe der Stelle Rechtsprechung Bundeslaufbahnverordnung