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Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenschutz - Fristen

Das gerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenstreit soll die sachgerechte Überprüfung des Anspruchs sicherstellen / ermöglichen.
Es sollte möglichst schnell nach Bekanntgabe des Ergebnisses eingeleitet werden.

Der nachfolgenden Entscheidung ist unter 2. zu entnehmen, welche Fristen man einhalten sollte.
Zunächst einmal sollte man gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch erheben (umstritten, ob notwendig).

Auf jeden Fall sollte innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der sog. Negativmitteilung eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt werden. Der Dienstherr muss dann bis zum Abschluss des Verfahrens und zwei Wochen darüber hinaus mit der Beförderung des Ausgewählten warten.

Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung erhoben werden. Diese Absicht muss dem Dienstherrn aber schon im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (vor Abschluss der Beschwerdeinstanz) oder spätestens 14 Tage nach Zugang der Beschwerdeentscheidung mitgeteilt werden.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 120 / 16 - vom 02.05.16


1. ...
 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist.
Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. BVerwGE 138, 102 <109>).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorverlagerung des Rechtsschutzes nie beanstandet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16.12.15 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 57; BVerfG, Beschluss vom 09.07.07 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 18) und auch die Beschwerdeführerin greift sie nicht mit verfassungsrechtlichen Argumenten an.

2. ...
Der Dienstherr ist nach Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.07 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 18; BVerfGK 12, 206 <208>; BVerfG, Beschluss vom 09.07.09 - 2 BvR 706/09 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 02.12.10 - 2 BvR 1067/10 -, juris, Rn. 2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollte der Dienstherr nach seinem Obsiegen im Konkurrentenstreitverfahren nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe der obergerichtlichen Entscheidung warten, wenn der unterlegene Bewerber rechtzeitig, nämlich vor oder spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe mitgeteilt hat, er werde das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.11 - 2 B 106/11 -, juris, Rn. 10). Vor diesem Hintergrund hatte die Beschwerdeführerin zwischen dem Zugang der letzten fachgerichtlichen Entscheidung und der Vergewisserung des Ministeriums, dass keine Verfassungsbeschwerde eingegangen sei, mit rund vier Wochen ausreichend Zeit, dem Ministerium mitzuteilen, Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht beantragen zu wollen.
Die Beschwerdeführerin ... hat lediglich kurz vor Ablauf der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG (nicht einmal verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG) Verfassungsbeschwerde erhoben, dies aber dem Dienstherrn nie angezeigt.

3. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine den Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verkürzende Ernennung eines Konkurrenten gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen ist (vgl. BVerfGK 12, 206 <208 f.>; vgl. auch BVerwGE 138, 102 <109>). Daher kommt hier auch eine Umstellung des Rechtsschutzbegehrens zwischen dem fach- und dem verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

In diesem Fall hat die unterlegene Beamtin nicht schnell genug agiert. Ihre Ansprüche waren damit verloren.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter BewerbernKonkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Beförderungsplanstelle Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Leistungsprinzip Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
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