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Reaktivierung des Beamten bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - VV FHH



Sie finden in den "Mitteilungen für die Verwaltung" der Hansestadt Hamburg im Jahrgang 2013 auf S. 2 ff. die "Verwaltungsvorschrift zu den §§ 26 ff. Beamtenstatusgesetz und §§ 41 ff. Hamburgisches Beamtengesetz", in der viele Einzelheiten erläutert werden. Dort gibt es auf Seiten 6/7 unter der Überschrift "III. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)" kurze Handlungsanweisungen für die Verwaltung.




"Mitteilungen für die Verwaltung" der Hansestadt Hamburg im Jahrgang 2013, 2 ff.
"Verwaltungsvorschrift zu den §§ 26 ff. Beamtenstatusgesetz und §§ 41 ff. Hamburgisches Beamtengesetz"

"III. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)


2. Reaktivierung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

Der Antrag nach § 29 Abs. 1 BeamtStG ist schriftlich zu stellen; er darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Der Ruhestandsbeamte hat bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit nur innerhalb von fünf Jahren nach Versetzung in den Ruhestand einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 HmbBG). Der Ruhestandsbeamte ist bei einem fristgemäßen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in jedem Fall von der früheren Beschäftigungsdienststelle dem PÄD zur Begutachtung vorzustellen und bei festgestellter Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneue in das Beamtenverhältnis zu berufen. ...

3. Reaktivierung auf Veranlassung des Dienstherrn

Auch ohne Antrag gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG hat die frühere Bechäftigungsdienststelle von Amts wegen zu einem vom PÄD vorgegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand ein personalärztliches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob der Ruhestandsbeamte wieder dienstfähig geworden ist.
In den letzten zwei Jahren vor Erreichen der individuellen Antragsaltersgrenze (§ 36 HmbBG) - bei ehemaligen Polizeivollzugs-, Feuerwehr- oder Strafvollzugsbeamten nach Vollendung des 58. Lebensjahres - ist ein personalärztliches Gutachten nicht mehr einzuholen.

4. Verzicht auf Reaktivierung

In den Fällen der Nummer 3 kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von der Einholung eines Gutachtens und, falls die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten festgestellt worden ist, von der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis abgesehen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe (z. B. mangelnde sonstige Eignung des Ruhestandsbeamten) vorliegen. Im Hinblick auf den bis zum Jahre 2020 zu realisierenden Personalabbau gilt die Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zum 31.12.2019 allgemein als erteilt."
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