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Fachliche Nichteignung, OVG Rheinland-Pfalz 08.03.17

Fachliche Bewährung als Voraussetzung für Ernennung zum BAL

Sehr unerfreulich sind Streitigkeiten, in denen es um die Bewährung in fachlicher Hinsicht geht.
Zugrunde liegen oft schlechte Beurteilungen, über die gestritten werden muss, bisweilen ist alles durchsetzt mit längeren Krankheitszeiten ...
In einem solchen Fall verweigert das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit dem nachfolgenden Beschluss die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (BAL).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.17 - 2 A 11715/16 -

Nichtbewährung eines Beamten auf Probe
Leitsatz
1. Steht mit der bestandskräftigen Verlängerung der Probezeit fest, dass sich der Beamte noch nicht bewährt hat, liegt es an ihm, nachfolgend seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Der ursprünglich mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe regelmäßig verbundenen Prognose, dieser werde sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit bewähren, ist damit die Grundlage entzogen. (Rn.29)
2. Die Fünfjahresfrist des § 10 Satz 1 BeamtStG ist gewahrt, wenn dem Beamten zuvor die Entlassungsabsicht mitgeteilt wird (wie BayVGH, Beschluss vom 04.12.06 - 3 CS 06.2915 -).(Rn.35)

Verfahrensgang
vorgehend VG Trier, 25.10.16, Az: 1 K 1037/16.TR, Urteil


Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25.10.16 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 56.904,48 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
2
Der 1966 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 01.11.09 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt. Er war zunächst an der Berufsbildenden Schule I – Gewerbe und Technik – in M. – BBS I – tätig. In der mit dem Anlass „mögliche Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ gefertigten dienstlichen Beurteilung vom 22.10.12 wurde die erfolgreiche Ableistung der Probezeit nicht festgestellt. Im Vorschlag für die weitere Verwendung ist festgehalten: „Wir halten Herrn S. nicht für den Schuldienst geeignet“. Der Kläger verweigerte die Unterschriftsleistung, trug mit Schreiben vom 02.12.12 seine Einwände in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vor und bat um Verlängerung der Probezeit. Auf Anforderung des Beklagten reichte der Schulleiter weitere Unterlagen den Kläger betreffend zu den Personalakten u.a. einen Vermerk über ein Mitarbeitergespräch und eine Zielvereinbarung vom 12.12.11 sowie Aktenvermerke über Beratungsgespräche im Zeitraum 2010 und am 14.12.11. Unter dem 10.12.12 führte der Personalrat der Schule aus, dass der Kläger ein sehr geringes kollegiales Verhalten (spiele Kollegen gegeneinander aus, lasse andere für sich arbeiten), eine sehr geringe Teamfähigkeit, Kollegen des Diebstahls beschuldigt und versucht habe, eine Kollegin zu einer Falschaussage zu veranlassen. Unter dem 25.01.13 nahm der Schulleiter zu den Einwänden des Klägers Stellung und erklärte, in Übereinstimmung der Schulleitung mit dem örtlichen Personalrat werde es nicht für verantwortbar gehalten, dem Kläger „eine Lebensstellung im Lehrerberuf“ zu ermöglichen.
3
Am 01.02.13 verfügte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier – ADD – die Entlassung des Klägers zum Ablauf des Monats März 2013 wegen mangelnder Bewährung und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Der Kläger legte Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 30.07.13 begründete, seine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragte und hilfsweise um die Verlängerung der Probezeit bat. Der Beklagte versetzte den Kläger daraufhin unter dem 11.12.13 an die K.-Schule in W.
Unter dem 20.12.13 teilte die ADD dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass sie die Entlassungsverfügung aufhebe und gleichzeitig die Probezeit um ein Jahr verlängere. Mit Schreiben vom 14.02.14 an den Kläger wurde diese bis zum 31.10.14 verlängert.
Die ADD teilte zugleich mit, die Schulleitung werde gebeten, eine dienstliche Beurteilung bis zum 10.10.14 vorzulegen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 06.03.14 rügte der Kläger einen fachfremden Einsatz in W., woraufhin ihm am 24.03.14 mitgeteilt wurde, dass der von ihm in M. erteilte Unterricht in „Kraftfahrzeugtechnik“ zum Fach Metalltechnik gehöre, weshalb er in W. nicht fachfremd eingesetzt werde.
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Unter dem 10.10.14 wurde dem Kläger eine „dienstliche Beurteilung anlässlich der Überprüfung der Bewährung in der verlängerten Probezeit“ vom ständigen Vertreter der Schulleitung Studiendirektor L. unter Benennung von zwei Unterrichtsbesuchen am 25.09.14 mit dem Gesamturteil erstellt, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung „entsprechen teilweise den Anforderungen, Stufe D“. Im Vorschlag für die weitere Verwendung heißt es: „Herr S. hat sich in seiner Tätigkeit als Studienrat z.A. an unserer Schule noch nicht bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, ihn als Studienrat z.A. in unveränderter Weise an unserer Schule einzusetzen“. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 10.10.14 eröffnet und in Kopie ausgehändigt. Der Kläger erklärte, seine Einwände bis zum 07.11.14 nachzureichen.
5
Am 21.10.14 hörte die ADD den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31.03.15 vor dem Hintergrund mangelnder Bewährung an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurde zudem mitgeteilt, dass der zuständige Schulaufsichtsbeamte zur abschließenden Feststellung der beabsichtigten Maßnahme noch einen oder mehrere Unterrichtsbesuche durchführen werde.
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Mit E-Mail vom 17.11.14 unterrichtete der Schulaufsichtsbeamte, Leitender Regierungsschuldirektor A., die ADD darüber, dass er auf der Grundlage von zwei Unterrichtsbesuchen am 12.11.14, die er mit „mangelhaft“ bewerte, die in der dienstlichen Beurteilung vom 10.10.14 erteilte Bewertung nicht bestätige. Er befürworte die Entlassung des Klägers aus dem Dienst. Unter dem 24.11.14 ergänzte der Schulaufsichtsbeamte auf Bitte der ADD seine Stellungnahme vom 17.11.14 und kam zu dem Schluss, der Kläger sei für den Schuldienst nicht geeignet, da die aufgezeigten unterrichtlichen Mängel nicht hätten behoben werden können. Auf Nachfrage der ADD gab das Mitglied der Schulleitung M. am 09.12.14 an, dass der Kläger stets erklärte habe, sich gut beraten zu fühlen. Er sei durch Unterrichtsmitschauen am 12. und 26. März, 14. und 23. Mai sowie 18.07.14 und durch Beratungsgespräche unterstützt worden. Dabei seien er und Herr L. sowie je nach Fach auch der fachliche Berater aus dem Bereich Metalltechnik und Sport hinzugezogen gewesen. Er schloss sich auf Nachfrage der ADD am 19.12.14 der Auffassung des Schulaufsichtsbeamten an.
7
...
8
Nach Wechsel des Bevollmächtigten, Akteneinsichtnahme und gewährter Fristverlängerung nahm der Kläger unter dem 30.04.15 ausführlich zur beabsichtigten Entlassung Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass lediglich die im Rahmen der Probezeit gezeigten Leistungen heranzuziehen seien, die Probezeitverlängerung sei nicht wie beabsichtigt über ein Jahr erfolgt, die Einarbeitungszeit in der verlängerten Probezeit sei nicht ausreichend gewesen, es fänden sich in den entscheidenden Zeiträumen keine Dokumentation der Beratungsgespräche und Unterrichtsmitschauen in seiner Personalakte, die dienstliche Beurteilung vom 10.10.14, deren Anlass nicht zutreffend erfasst sei, umfasse die fünfjährige Probezeit nicht, sie sei im Übrigen nicht ausreichend besprochen und in ihren Wertungen widersprüchlich; sie halte sich nicht an die zugrundeliegende Beurteilungsrichtlinie. sprächen und den Unterrichtsbesuchen vom 25.09.14, die sämtlich das abgegebene Werturteil nicht tragen könnten. ...
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Unter dem 13.05.15 verfügte die ADD nach Zustimmung des Bezirkspersonalrats unter Anordnung des Sofortvollzugs die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30.06.15. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Schulleiters der BBS I in M. sowohl in der Planung und Gestaltung des Unterrichts, dem erzieherischen Wirken und auch im Unterrichtsertrag gravierende Mängel zeige; Kommunikationsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein seien nicht ansatzweise hinreichend zu erkennen gewesen; er sei für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden Schulen nicht geeignet. Im Rahmen der auf den erfolgreichen Widerspruch hin aufgehobenen Entlassungsverfügung vom 01.02.13 erfolgten Verlängerung der Probezeit habe er – der Kläger – die Chance nicht genutzt, unterrichtliche Defizite und fachliche Mängel zu beseitigen. Die dienstliche Beurteilung vom 10.10.14 komme zu dem Ergebnis, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung teilweise den Anforderungen entsprächen. Dies genüge nicht. Die Bewährung habe somit nicht festgestellt werden können. Auch nach Einschätzung der vor dem Hintergrund der Schwere der Maßnahme eingeholten Meinung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten A. auf der Grundlage zweier Unterrichtsbesuche sei von der Nichteignung des Klägers auszugehen. Nach den übereinstimmenden Wertungen seines ehemaligen Schulleiters B. in M., des ständigen Vertreters des Schulleiters in W. L., des Mitgliedes der dortigen Schulleitung M. sowie des Schulaufsichtsbeamten A. sei der Kläger als Lehrer nicht geeignet. Das weitere Verfahren bis zum Erlass der Verfügung sei vor dem Hintergrund der dem Dienstherrn zustehenden Bedenkzeit nach Beendigung der Probezeit rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der sodann eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.15 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung formell und materiell rechtmäßig sei. Der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt. ...
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Die am 04.02.16 erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Dienstherr die Nichtbewährung des Beamten auf Probe am Ende der Probezeit positiv feststellen müsse. Erfolge wie in seinem Fall keine positive Feststellung der Nichtbewährung, gehe dies zu Lasten des Dienstherrn, der den Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen habe, weil er sich nicht mehr auf dessen Nichtbewährung in der Probezeit berufen dürfe. Der Entlassungsverfügung fehle eine hinreichende Begründung in Gestalt der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, was auch durch die Widerspruchsentscheidung nicht geheilt worden sei. Der Personalrat sei getäuscht worden. Die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 10.10.14 stelle auch nicht ausdrücklich die Nichtbewährung fest, sondern komme zum Ergebnis, dass er grundsätzlich als Lehrkraft geeignet sei und sich lediglich „noch nicht“ bewährt habe. Die dienstliche Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß eröffnet worden und inhaltlich rechtsfehlerhaft, weshalb sie zu korrigieren sei. Sie beziehe sich nicht auf seine Leistungen in dem gesamten von ihr umfassten Zeitraum. Durch die berücksichtigten zwei Unterrichtsbesuche gebe sie unzulässigerweise punktuelle Einblicke in seine Leistungen im Zeitraum vom 24. September bis 10.10.14. Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten A. hätten keine Berücksichtigung finden dürfen, da diese außerhalb der Probezeit erfolgt seien. Die dienstliche Beurteilung des Schulleiters B. könne nicht herangezogen werden. Diese sei fehlerhaft und seine diesbezüglichen Einwände nicht beschieden worden. In der Aufhebung der darauf beruhenden Entlassungsverfügung liege auch eine konkludente Aufhebung dieser dienstlichen Beurteilung. Auch die Feststellungen zur Eignung im Schreiben vom 19.01.15 könnten nicht zur Begründung einer Nichtbewährung herangezogen werden; sie seien nicht formgerecht eröffnet und erörtert worden. Die Eindrücke seien auch erst nach Ablauf der Probezeit entstanden. Die Wertung, der Kläger habe kein „Interesse“ an außerunterrichtlichen Tätigkeiten gezeigt, sei kein zulässiges Kriterium. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme, dass eine weitere Verlängerung der Probezeit nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich sei. Die Entlassungsverfügung sei unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zustande gekommen, da er nicht frühzeitig bereits im Rahmen seiner Tätigkeit in M. auf Mängel in ordnungsgemäßer Form hingewiesen oder entsprechend beraten worden sei. Das Schreiben vom 19.01.15 genüge den Anforderungen an einen diesbezüglichen Nachweis nicht. Die Einarbeitungszeit in W. sei zu kurz gewesen. Für die verkürzte Probezeitverlängerung von neun Monaten habe kein sachlicher Grund bestanden. Er habe zudem nach der Mitteilung, es werde eine dienstliche Beurteilung bis zum 10.10.14 erstellt werden und weiteren Umständen im Verfahrensverlauf darauf vertrauen dürfen, dass die Entscheidung über seine Bewährung in nahem zeitlichen Zusammenhang ergehen werde. Diese Entscheidung sei vom Beklagten schuldhaft verzögert worden, der das Entlassungsverfahren nicht nach außen erkennbar betrieben habe.

Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 13.05.15 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.12.15 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen,
hilfsweise,
die Probezeit zu verlängern.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

18
Er hat daran festgehalten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Dieser sei ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 10.10.14 in den Tätigkeitsbereichen „Unterricht-Planung“, „Unterricht-Gestaltung“, „Erzieherisches Wirken“ sowie „Unterricht-Ertrag unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades“ als den Anforderungen teilweise entsprechend, folglich unter dem Durchschnitt liegend, bewertet worden. Die Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungsschuldirektors A. hätten in die Entscheidung einbezogen werden dürfen, weil diese Rückschlüsse auf die Bewährung des Klägers in der Probezeit zuließen. Dass der zugrundeliegende Bescheid erst am 13.05.15 ergangen sei, liege im Verhalten des Klägers begründet. Durch Versetzung an die K.-Schule sei ihm eine unbelastete Bewährungschance eingeräumt worden. Dem Bezirkspersonalrat sei die Stellungnahme des Klägers vom 30.04.15 am 4.05.15 zur Kenntnis gebracht worden.
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Mit Beschluss vom 01.09.16 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13.05.15 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.15 wiederhergestellt (Az.: 1 L 2152/16.TR).
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Mit Urteil vom 25.10.16 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.15 und des Widerspruchsbescheides vom 30.12.15 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewährung des Klägers in dessen Probezeit zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung zwar formell rechtmäßig jedoch materiell rechtswidrig sei. Der Beklagte habe die Entscheidung über die Nichtbewährung des Klägers in rechtsfehlerhafter Weise auch auf die nach Ablauf der Probezeit durchgeführten Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungschuldirektors A. gestützt. Außerdem sei die Entlassungsverfügung auch wegen Ermessensausfalls bezüglich einer weiteren Probezeitverlängerung rechtswidrig und daher aufzuheben. Einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe der Beamte nicht. Es fehle eine rechtsbeständige Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung. Die laufbahnrechtliche Probezeit könne in analoger Anwendung des § 20 Abs. 4 Landesbeamtengesetz – LBG – zur Bewährungsfeststellung verlängert werden.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. ...

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

25
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weil zum Ende der Probezeit seine positive Bewährung nicht feststeht (a). Er hat auch keinen isolierten Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch im rheinland-pfälzischen Landesrecht überhaupt geregelt ist (b).
26
a) Nach § 10 Satz 1 BeamtStG darf nur derjenige in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, der sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat.
Mithin regelt das Statusrecht ausdrücklich nur noch die Voraussetzungen für eine Lebenszeiternennung. Der Landesgesetzgeber sieht in Ausfüllung dieser Bestimmung vor, dass die Probezeit bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden kann, wobei für den am 01.11.09 zum Beamten auf Probe ernannten Kläger die Übergangsregelung § 129 LBG greift, die §§ 28, 30 und 31 LBG in der bis zum Ablauf des 30.06.12 geltenden Fassung für anwendbar erklärt, welche ihrerseits einen Umwandlungsanspruch auch nicht vorsehen. Hinsichtlich des Klägers liegt keine positive Bewährungsentscheidung vor.
27
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ebenso wie die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis des hierfür zuständigen Amtswalters. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen.
Die Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.01 – 2 A 5.00 –, NVwZ-RR 2002, 49; OVG RP, Urteil vom 28.11.08 – 2 A 11028/08.OVG –, ESOVGRP).
28
Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, die im Falle des Klägers durch bestandskräftige Verfügung des Beklagten mit Schreiben an den Kläger vom 10.02.14 bis zum 31.10.14 verlängert worden ist. Aufgrund der vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht angegriffenen und damit bestandskräftig verfügten Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum 31.10.14 steht fest, dass sich der Kläger bis zum Ablauf der regulären Probezeit nicht bewährt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, BVerwGE 85, 177). Der Beklagte hat die Probezeit nur unter Bedenken – zunächst war die Entlassung verfügt – und auf Bitte des Klägers verlängert, um diesem nachfolgend die Möglichkeit einzuräumen, seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass eine dienstliche Beurteilung zum 10.10.14 angefordert werde, was ersichtlich allein der nachträglichen Bewährungsfeststellung dienen sollte. Damit steht für den Zeitraum vor der Verlängerung der Probezeit die Nichtbewährung des Klägers fest. Nur am Rande sei hierzu erwähnt, dass er – folgerichtig – auch die der Verlängerung der Probezeit vorangehende dienstliche Beurteilung nicht gerichtlich angegriffen hat, die auch nicht vom Dienstherrn aufgehoben wurde, sondern Grundlage für die vom Kläger gewollte und – bestandskräftig – verfügte Verlängerung der Probezeit war.
29
Der Kläger hat sich auch im Rahmen der Verlängerung seiner Probezeit und deren Abschluss nicht bewährt. Steht mit der bestandskräftigen Verlängerung der Probezeit wie hier fest, dass sich der Beamte noch nicht bewährt hat, liegt es an ihm, nachfolgend seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass dieser sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren wird, ist die Grundlage entzogen.
30
Den Eignungsnachweis hat der Kläger innerhalb der statusrechtlichen Probezeit nicht erbracht. Der Beurteiler kommt vielmehr in der über ihn erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10.10.14 eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Kläger „sich in seiner Tätigkeit als Studienrat z.A.“ an der Schule „noch nicht bewährt“ hat. Soweit im Weiteren ausgeführt ist, es werde daher vorgeschlagen, ihn als Studienrat z.A. in unveränderter Weise einzusetzen, folgt nichts anderes, jedenfalls kann ein positives Bewährungsurteil hieraus nicht abgeleitet werden. Die Aussage „als Studienrat z.A.“ beinhaltet bereits nicht die Anregung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Darüber hinaus hat der Beklagte in seiner nunmehr rechtskräftig aufgehobenen Entlassungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass die Bewertung der Leistungen mit „entsprechen teilweise den Anforderungen, Stufe D“ nicht die Feststellung der Bewährung in Bezug auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beinhaltet.
31
Die nach Ablauf der verlängerten Probezeit über den Kläger seitens des zuständigen Schulaufsichtsbeamten A. auf der Grundlage zweier Unterrichtsbesuche gefertigte Stellungnahme zur Bewährung des Klägers endete mit der Bewertung „mangelhaft“, enthielt somit auch kein positives Bewährungsurteil.
32
Die vom Kläger gegen diese Wertungen vorgebrachten Einwände führen nicht zur Annahme der Bewährung in der Probezeit. Der Kläger selbst macht mit seiner Berufungszulassungsbegründung nicht geltend, der Beklagte habe auf der Grundlage der von ihm gezeigten Leistungen einzig seine Bewährung positiv feststellen müssen. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Kläger überwiegend mit der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 10.10.14 auseinander gesetzt. Er hat sich jedoch nicht mit der hier entscheidungserheblichen Frage befasst, ob die Anforderung einer Lebenszeiternennung erfüllt ist. Dazu genügt die Darstellung einer Fehlerhaftigkeit der gerügten und rechtskräftig aufgehobenen Entlassungsverfügung nicht. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die erforderlichen Tatsachen zur Beurteilung der Bewährung des Probebeamten verschaffen will. Bei einer Lehrkraft bietet sich hierfür die Beobachtung und Bewertung ihrer praktischen Unterrichtstätigkeit in besonderer Weise an (vgl. OVG RP, Beschluss vom 09.01.06 – 2 B 11340/05.OVG –). Die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung hat jedoch umfassend darauf abzustellen, ob die Leistungen zur Feststellung der Bewährung mit Blick auf die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988 – 2 C 23.87 –, ZBR 1989, 340). Damit sind maßgebend allein die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Erkenntnisse hinsichtlich der Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, auf die sich das von der zuständigen Dienstbehörde in eigener Verantwortung zu treffende Bewährungsurteil zu beziehen hat.
33
Angesichts der Wertungen in der dienstlichen Beurteilung vom 10.10.14 ist auch ansonsten – ungeachtet dessen, dass diese Entscheidung einzig dem Dienstherrn vorbehalten ist – von einer positiven Bewährungsentscheidung nicht auszugehen. ...
34
Somit kann der Kläger eine Bewertung über seine Bewährung in der Probezeit nicht vorlegen, aufgrund der er eine Verbeamtung auf Lebenszeit verlangen könnte. Im Weiteren wird der Beklagte unverzüglich auf der Grundlage einer neuerlichen Feststellung über die Bewährung des Klägers für den Zeitpunkt des Ablaufs der statusrechtlichen Probezeit das Verfahren betreiben müssen.
35
b) Der Kläger hat auch keinen isolierten Anspruch auf Ernennung, weil seine fünfjährige Statusprobezeit abgelaufen ist. Nach altem – bis 31.03.09 geltendem – Recht war das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 6 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, wobei sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge verlängerte. Das am 01.04.09 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – enthält eine solche Regelung nicht mehr.
Es bestimmt lediglich noch, dass nur derjenige in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, der sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Mithin regelt das Statusrecht nur noch die Voraussetzungen für eine Lebenszeiternennung, während die vorherige Regelung in § 6 BRRG die Ernennung selbst (Absatz 1: Voraussetzungen) und in Absatz 2 einen Anspruch auf Ernennung regelte. Die Höchstfrist des § 10 Satz 1 BeamtStG gibt dem Beamten also nur noch einen Anspruch gegenüber dem Dienstherrn tätig zu werden und die Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.04.16 – 2 LB 11/13 –, juris). Das Absehen von einem Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit spätestens nach fünf Jahren bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist bundesrechtlich jedoch nicht ausgeschlossen. Es belässt den Ländern vielmehr die Kompetenz zur eigenen Regelung dieser Frage (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.04.16, a.a.O.). Weder § 20 Landesbeamtengesetz – LBG – noch die Übergangsbestimmung in § 129 LBG regeln noch einen ausdrücklichen Umwandlungsanspruch. Ob allein die Bestimmung der Höchstfrist der Probezeit vor dem Hintergrund des Lebenszeitprinzips einen Anspruch vermittelt, kann hier jedoch dahinstehen, da der Fall einer nicht fristgerechten Feststellung der Nichtbewährung nicht gegeben ist. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01.11.09 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Ihm wurde vor Ablauf der Fünfjahresfrist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), nämlich mit Schreiben vom 21.10.14 die Entlassungsabsicht mitgeteilt. Mit diesem Anhörungsschreiben wurde das Entlassungsverfahren eingeleitet. Die Fünfjahresfrist ist damit gewahrt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.12.06 – 3 CS 06.2915 –, juris).
36
Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.1993 – 2 C 27.90 – anführt, folgt hieraus nicht anderes. Dieser liegt bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem dieser Entscheidung zugrundliegenden Fall einer in Frage stehenden gesundheitlichen Eignung traf der Dienstherr nach Ablauf der Probezeit keine Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit oder die Entlassung. Vorliegend wurde, wie ausgeführt, das Entlassungsverfahren nach Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit und vor Ablauf der statusrechtlichen Probezeit und damit rechtzeitig eingeleitet.
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2. Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.1993 – 2 C 27.90 – ab. Der Kläger hat im Zulassungsantrag keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und diesen einem Rechtssatz der genannten Entscheidung unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt, sondern Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Verkennung des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sein soll. Er rügt damit letztlich eine unrichtige Anwendung der in dem genannten Urteil angeführten Voraussetzung für eine Entlassung des Probebeamten. Dies begründet keine Divergenz. Die aus dem Urteil zitierten Passagen sind für den vorliegenden Sachverhalt nach vorstehenden Ausführungen zudem nicht maßgeblich.
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3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen nicht mit dem klägerischen Vortrag zu dem (zeitlichen) Ablauf der Anhörung in Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, dem Mangel ordnungsgemäßer Kritik- und Beratungsgespräche und dem Fehlen einer nach außen erkennbaren Prüfung der Bewährung unmittelbar nach Ablauf der Probezeit auseinandergesetzt habe. Das vom Kläger insoweit in den Blick genommene Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, was jedoch nicht bedeutet, dass es das gesamte Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung behandeln muss. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt (BVerfG, Beschluss vom 19.05.1982 – BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145 f]). Die Begründungspflicht ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschluss vom 01.06.10 – 6 B 77.09 –, juris Rn. 15). Dies ist indes nicht ersichtlich. Die vom Kläger vermissten Ausführungen waren aus den oben dargelegten Gründen auch bereits für den Ausgang des angestrebten Berufungsverfahrens nicht entscheidungserheblich, so dass hieraus nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze kein Verfahrensfehler ableitbar ist.
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