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Der Dienstunfall des Beamten und die Unfallmeldung / Ausschlussfristen

Rechtsprechung zu den Meldefristen für Dienstunfälle

Als Beamter können Sie sich durch die Dienstunfallfürsorge eigentlich recht gut abgesichert fühlen. Aber Sie werden sich wundern, welchen höchst bürokratischen Anforderungen Sie sich ausgesetzt sehen, wenn Sie Ihre Ansprüche wirklich geltend machen wollen. Insbesondere an der Versäumung der strengen gesetzlichen Meldefristen scheitern erstaunlich viele Klagen. Das Bundesverwaltungs­gericht hat in zwei Entscheidungen die sehr hohe Erwartungen beschrieben, welche der Gesetzgeber an das Verhalten betroffenen Beamten stellt.
Melden Sie jeden Dienstunfall - anders gesagt: jedes dienstliche Geschehen, das Ihrer Meinung nach möglicherweise gesundheitliche Schäden verursacht haben oder künftig verursachen könnte, auch wenn diese noch nicht konkret erkennbar sind - innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfalltag, später erst erkennbar werdende Folgen spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrem Auftreten und alles auf jeden Fall innerhalb von zehn Jahren!
Das Gericht führt uns deutlich vor Augen, dass die Zehnjahresfrist auch dann greift, wenn der betroffene Beamte die Kausalität zwischen einem Unfallgeschehen und gesundheitlichen Beschwerden noch nicht einmal erkannt hat.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.08.18 - 2 C 18.17 -

Hierzu nachfolgende die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts. Den vollständigen Text des Urteils finden Sie in der Datenbank des Bundesverwaltungsgerichts.

Pressemitteilung Nr. 57/2018 vom 31.08.2018

Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

Die gesetzlich geregelte Obliegenheit der Beamten, Unfälle beim Dienstvorgesetzten zu melden, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, besteht unabhängig davon, ob der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der Kläger war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuerwehrbeamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Kläger stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Kläger wurde ärztlich untersucht, eine Dienstunfallmeldung gab er nicht ab. 17 Jahre später beantragte der Kläger die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge davon.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger die einschlägigen Fristen für die Dienstunfallmeldung versäumt und auch keinen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung, nach der Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, beim Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden sind, strikt zu beachten ist. Das Gesetz fordert von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfallfürsorgeansprüche. Das gilt auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat und eine Untersuchung einleitet.
Außerdem ist im Falle des Klägers die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb sind Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen.

So weit die Pressemitteilung. Hier noch die Leitsätze des u.a. auch in ZBR 2019, 196 ff. abgedruckten Urteils:

Leitsätze

1. Ein nach § 45 Abs. 1 BeamtVG meldepflichtiger "Unfall" ist nicht nur der - feststehende - Dienstunfall, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann.
2. Die Meldepflicht nach § 45 Abs. 2 BeamtVG bezieht sich auch auf zunächst nicht bemerkbare Unfallfolgen. Deshalb ist eine zunächst noch nicht bemerkbare, aber innerhalb von zehn Jahren eingetretene Unfallfolge auch dann gesondert zu melden, wenn der Beamte den Unfall bereits zuvor fristgerecht gemeldet hat.
3. Eine Unfallmeldung nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Dienstvorgesetzte von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall hat und deshalb nach § 45 Abs. 3 BeamtVG verpflichtet ist, den Unfall sofort zu untersuchen. Das gilt selbst dann, wenn die Untersuchung bereits eingeleitet worden ist.


Noch einmal aufgegriffen wurde das Thema in einem Urteil vom 12.12.2019 - BVerwG 2 A 1.19 -.
Das Bundesverwaltungsgericht macht seine Auslegung des Gesetzes noch deutlicher. Man mag die Erwartungen an die Meldefreudigkeit der Beamten für überspannt halten. Das Gericht hat sich aber natürlich an die Vorgaben des Gesetzgebers zu halten.
Das Gericht regt gewissermaßen an, dass die Beamten "Extremsituationen" selbst dann innerhalb von zwei Jahren, spätestens aber nach zehn Jahren als Dienstunfälle anmelden, wenn noch gar keine gesundheitliche Folge erkennbar ist.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2019 - BVerwG 2 A 1.19 -

18
...
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur dann gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und weitere Voraussetzungen vorliegen.

19
Um Rechtssicherheit für die Beteiligten herzustellen, kann die Frage der grundsätzlichen Unfallfürsorgeberechtigung anlässlich eines Schadensereignisses unabhängig von Unfallfolgen geklärt werden. Das geschieht durch die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall. Diese Anerkennung erfolgt dann, wenn ein Dienstunfall - oder eine diesem gleichstehende Erkrankung - vorliegt und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallmeldung, Vorsätzlichkeit der Herbeiführung des Unfalls) gegeben sind. Mit einer solchen Anerkennung - oder ihrer Ablehnung - ist die grundsätzliche Unfallfürsorgeberechtigung aus dem als Dienstunfall anerkannten Ereignis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten positiv - oder negativ - geklärt. Eine solche Klärung ist auch bereits dann möglich, wenn das Ereignis noch keinen Körperschaden verursacht hat. Ein meldepflichtiger "Unfall" ist nicht nur der - feststehende, ohne Weiteres als solcher zu erkennende - Dienstunfall, der zweifelsfrei Unfallfürsorgeansprüche auslöst, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslöst. Ist nach der Unfallmeldung im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls (noch) kein Körperschaden eingetreten, liegen aber alle sonstigen Voraussetzungen eines Dienstunfalls vor, ist zwar eine Anerkennung des Unfallgeschehens als Dienstunfall (noch) nicht möglich, wohl aber eine Bestätigung, dass sich der Unfall in Ausübung des Dienstes ereignet hat (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 12 ff.).


Fristenlauf für Meldung von Berufskrankheiten im Sinne der Dienstunfallfürsorge

Das jetzt noch folgende Beispiel aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (wobei wir das Urteil nur insoweit wiedergeben, wie es sich mit der Frage der Ausschlussfristen für eine Unfallmeldung befasst) ist sehr bekannt. Es geht um die schwierige Frage der rechtlichen Bearbeitung von (Berufs-) Krankheiten, die durch den Dienst entstanden sind.
Krankheiten lassen sich nicht auf ein momentanes Unfallereignis zurückführen, sie entwickeln sich bisweilen schleichend.
Das macht diese Fälle besonders schwierig.
Aber hier geht es nur um das, was das Bundesverwaltungsgericht zu den Ausschlussfristen für die Meldung eines Dienstunfalles sagt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.11 - 2 C 55.09 -:

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Ob ein Anspruch des Klägers nach § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F. besteht, hängt weiter davon ab, dass der Kläger den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis seinem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. ...

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Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn Unfallfolgen erst später bemerkbar werden oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG a.F.). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG a.F.).

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Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Fristen um echte Ausschlussfristen handelt und dass sie nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sind. Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen (vgl. Beschluss vom 01.08.1985 - BVerwG 2 B 34.84 -). Dies gilt für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Denn auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen.

29
Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: Beide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem „Unfall“ bzw. dem „Eintritt des Unfalls“ zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. für einen Zeckenbiss im Hinblick auf die Infektion mit Borreliose: Beschluss vom 19.01.06 - BVerwG 2 B 46.05 -; Urteil vom 25.02.10 - BVerwG 2 C 81.08 -). Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Den hiermit regelmäßig verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten, den maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend zu erfassen, kann nur durch eine besonders sorgfältige Sachverhaltsaufklärung begegnet werden. Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (Urteile vom 21.09.00 - BVerwG 2 C 22.99 - und vom 28.02.02 - BVerwG 2 C 5.01 -; Beschluss vom 15.09.1995 - BVerwG 2 B 46.95 -).

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Das Oberverwaltungsgericht hat die danach im Rahmen des § 45 BeamtVG a.F. relevanten Tatsachen noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt. Es hat zwar an einer Stelle ausgeführt, der Kläger sei „seit spätestens 1976“ (S. 19 der Entscheidungsgründe) erkrankt, und dies habe 1992 zur Dienstunfähigkeit geführt. Diese nicht näher belegten Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf § 45 BeamtVG. Ihnen ist insbesondere nicht die erforderliche Feststellung zu entnehmen, wann die Krankheit sicher diagnostizierbar bzw. ausgeprägt vorhanden war und damit die Ausschlussfrist von zehn Jahren auslösen konnte. Hierzu hätte das Berufungsgericht festlegen müssen, wie viele und welche Symptome der elektromagnetischen Hypersensibilität vorliegen müssen, um von diesem Symptomenkomplex als Krankheit im Sinne des Dienstunfallrechts sprechen zu können. Es hätte sich zudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass offenbar erst in den Jahren vor der Dienstunfallanzeige die Anzahl der Krankheitstage bei dem Kläger stark zugenommen hat, was für einen späteren maßgeblichen Zeitpunkt als 1976 sprechen könnte. Damit kann die Frage, wann die Zehnjahresfrist zu laufen begonnen hat, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beantwortet werden.
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