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Qualifizierter Dienstunfall bei Polizeieinsatz auf Autobahn?

Vorab ein Hinweis auf relativ aktuelle Entscheidungen


Sie finden die nachfolgende Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen.
OVG Lüneburg, Urteil vom 09.06.20 - 5 LB 282/10 -

Anerkennung eines Dienstunfalls eines Polizeibeamten als qualifizierter Dienstunfall


Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls, der sich auf einer Autobahn ereignet hat, durch einen Polizeibeamten, der sich bei der Unfallaufnahme in einem Einsatzfahrzeug befindet, das auf einem an die rechte Fahrspur der Autobahn grenzenden und überwiegend nicht befestigten Randstreifen abgestellt ist, kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden sein (im vorliegenden Einzelfall bejaht).

Im Jahr 2019 hat sich das OVG Saarlouis mit Urteil vom 06.11.19, 1 A 19/18, zu diesen Fragen geäußert. Man findet die Entscheidung leicht im Internet. Sie erläutert en passant auch die Unterschiede in den Regelungen des Dienstunfallrechts für die Zeit vor 2002 und danach.

Hier das, was wir bisher schon zur Problematik beizutragen hatten:

Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich im Dezember 2013 in zwei Entscheidungen zu Dienstunfällen geäußert, welche Polizeibeamte bei Einsätzen auf Autobahnen erlitten haben.
Beide Geschehnisse wurden als Dienstunfälle anerkannt.

Es wurde aber unterschiedlich über die Frage einer besonderen Lebensgefahr während des Einsatzes entschieden, also über eine Voraussetzung für ein erhöhtes Dienstunfallruhegehalt bzw. die Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall.
Die beiden Entscheidungen scheinen sich auf den ersten Blick auf gleiche Sachverhalte zu beziehen, so dass es verwundert, dass die Ergebnisse unterschiedlich ausfielen.
Bei genauerer Betrachtung wird aber an diesen Beispielen deutlich, wie sehr es in jedem Einzelfall auf die konkreten Umstände des Dienstunfallgeschehens ankommt.
Die aus den Entscheidungen ersichtlichen Gedanken werden auch für Feuerwehrbeamte und Rettungskräfte - soweit sie Beamte sind - in ähnlichen Situationen gelten.

Falls Sie die erste Entscheidung nicht für richtig halten, dann sind Sie völlig "im Recht":
Anfang Juli 2015 kamen zwei Polizeibeamte ums Leben (eine 46-jährige Beamtin und ein 51-jähriger Kollege).
Sie hatten kurz nach Mitternacht am Donnerstag auf dem Standstreifen einer Autobahn gewartet, um eine andere Streife bei der Kontrolle eines verdächtigen Autos zu unterstützen. Ein Lastwagen fuhr auf den stehenden Streifenwagen auf, dieser geriet durch den Zusammenstoß in Brand, die Beamten erlagen ihren Verletzungen. Der LKW-Fahrer hat vermutlich unter Drogen gestanden ...
Die Betrachtungsweise des OVG wurde im ersten Fall also der Lebenswirklichkeit vielleicht nicht gerecht, die "Gefährdungsanalyse" des Gerichts hat Maßgebliches ausgeblendet. (Wir haben nicht über Urteile zu urteilen, dürfen aber eine Meinung vortragen.)

Eine weitere Entscheidung zu einer ähnlichen Konstellation finden Sie im Internet: VG Saarlouis, Urteil vom 23.11.16, 2 K 406/15, nicht rechtskräftig.
Im Jahr 2018 erging ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.03.18 – 2 A 168/16 – mit den folgenden Leitsätzen:
"1. Der Aufenthalt eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte ist mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden. Hieraus folgt regelmäßig zugleich das Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände.
2, Der Streitwert für Teilstatusansprüche auf Besoldung und Versorgung ist nach § 42 Abs. 1 GKG zu bestimmen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung)."

Hier nun die Darstellung zweier Entscheidungen aus dem Jahr 2013:

1. Auf dem Standstreifen besteht keine besondere Lebensgefahr = kein qualifizierter Dienstunfall - Wir sehen das anders

In einem Beschluss des sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.12.13 – Az. 2 A 752/11 – wird die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalles abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, dass die Unfallstelle trotz Dunkelheit und Regens für sich nähernde Fahrzeuge etwa 600 m entfernt erkennbar gewesen sei, so dass selbst bei hohen gefahrenen Geschwindigkeiten hinreichend Reaktionszeit für nachfolgende Fahrzeugführer bestanden habe, aus ihrer Sicht erforderliche Maßnahmen wie Bremsen oder Spurwechsel ohne Gefährdung anderer zu vollziehen. Die Meinung des Klägers, wonach aus 600 m Entfernung lediglich das Warnlicht, nicht jedoch der Standort und der Umfang der Unfallstelle erkennbar gewesen seien, ist nach Meinung des OVG nicht geeignet, die vorgenannte Feststellung einschließlich der hieraus gezogenen Folgerung in Zweifel zu ziehen. Für die vom Verwaltungsgericht angenommene Erkennbarkeit der Unfallstelle reicht es nach Meinung des OVG aus, wenn die Warnlichter des Streifenwagens sowie des Abschleppwagens aus der genannten Entfernung erkennbar waren; für den Rückschluss auf eine hinreichende Reaktionszeit bedürfe es keiner  weiteren Kenntnisse über die Unfallstelle bei den nachfolgenden Fahrzeugführern. Soweit der Kläger vorbringe, das Verwaltungsgericht gehe fälschlich davon aus, der Seitenstreifen diene der gefahrlosen Unfallabwicklung, finde sich diese Feststellung so nicht im Urteil des Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht habe vielmehr ausgeführt, dass der 4,20 m breite Seitenstreifen ausreichend Platz zur Verfügung gestellt habe, den Unfall ohne das Erfordernis des Betretens einer Fahrspuren abwickeln zu können, und es habe sich zudem mit dem vom Kläger erhobenen Einwand des strikten Betretensverbotes für Bundesautobahnen auseinandergesetzt.

Maßgeblicher Gesichtspunkt ist offensichtlich, dass der Beamte während des Einsatzes nicht auf die Fahrbahn treten musste. Der Aufenthalt auf dem Standstreifen wird dahin gewürdigt, dass er nicht mit besonderer Lebensgefahr verbunden gewesen sei.

2. Aufenthalt auf Fahrspur unvermeidbar = qualifizierter Dienstunfall

Wenige Tage später, am 18.12.13, wird ein ähnlicher Fall unter dem Aktenzeichen 2 A 864/11 von dem sächsischen Oberverwaltungsgericht anders entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 BeamtVG mit Urteil vom 13.10.11 - 3 K 357/10 - stattgegeben. Der Kläger habe sich nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls bei Ausübung der Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 BeamtVG seien erfüllt; insbesondere sei der Kläger "im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand" in seiner Erwerbsfähigkeit um 60 % beschränkt gewesen. Der Rücknahmebescheid vom 15.10.10, der mit Wirkung zum Dezember 2010 einen Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 35 % gewähre, ändere hieran nichts.

Die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen begegnen nach Meinung des OVG insgesamt keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht habe ausgehend von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.12 - 2 C 51.11 -) unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung und ausgehend von zutreffenden Tatsachenfeststellungen eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls mit dem Ergebnis vorgenommen, dass der Kläger sich einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt habe.

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten, also des Dienstherrn, habe das Verwaltungsgericht konkrete, einzelfallbezogene Gefährdungsmomente für seine Begründung herangezogen. Es habe seine Bewertung wesentlich darauf gestützt, dass der Randstreifen der Autobahn in ganzer Breite durch den abgestellten Lastzug blockiert gewesen sei, so dass schon der Lkw-Fahrer auf der rechten Fahrspur habe stehen müssen, um den defekten linken Reifen des Anhängers zu reparieren. Der Reifenwechsel habe ca. eine Stunde dauern sollen. Während dieser Zeitspanne hätten die Beamten auf einer Fahrspur der dreispurigen Autobahn A 9 gestanden, auf der zum Zeitpunkt des Unfalls keine Geschwindigkeitsbegrenzung bestanden habe und die auf allen Fahrspuren befahren gewesen sei. Im Unterschied zu einer Baustelleneinrichtung, auf die bereits ca. 2 km vorher hingewiesen werde, hätten den Beamten lediglich die von ihnen verwendeten Signalleuchten, Verkehrsleitkegel, der Warndreibock und das eigene Fahrzeug zur Verfügung gestanden, um den vorbeifließenden Verkehr auf die Gefahrenstelle aufmerksam zu machen und zu sichern. Diese Ausführungen enthalten die wesentlichen einzelfallbezogenen Umstände, auf die das Verwaltungsgericht die Annahme der besonderen Lebensgefahr gestützt hat.
Hiervon ausgehend teilt das OVG die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Aufenthalt der Beamten auf dem rechten Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn (im Unterschied zu einem Aufenthalt auf dem Standstreifen, vgl. hierzu den oben erwähnten Beschluss vom 11.12.13 - 2 A 752/11 -) für eine voraussichtliche Dauer von einer Stunde eine besondere Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG begründet.
Die vom Dienstherrn angeführten guten Sicht- und Witterungsverhältnisse fallen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht.

Literaturhinweis

Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, 2019, Teil F, RN 14.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfall / Übersicht
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