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Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung nur bei Kausalität


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.07.10, 2 B 114.09

Das Bundesverwaltungsgericht äußert sich zu der Notwendigkeit der Kausalität zwischen rechtswidrigem Verhalten des Dienstherrn bei einer Beförderungsauswahl und der nicht erfolgten Beförderung des Beamten, der Schadensersatz begehrt. Es führt unter anderem aus:

Der 2002 beförderte Kläger begehrt Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung in 2001.
Seinerzeit waren insgesamt 16 Beförderungsstellen zu besetzen gewesen. Die Auswahl sollte nach der aktuellen Beurteilung erfolgen, Hilfskriterien waren das Dienstalter, sodann die Verweildauer im Polizei- oder Verwaltungsdienst und schließlich das Lebensalter. Zur Förderung der weiblichen Bewerberinnen wurde deren allgemeines Dienstalter fiktiv um zehn Jahre erhöht.

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Rechtsverstoß des Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl nicht adäquat kausal für die unterbliebene Beförderung des Klägers. Es sei nicht ersichtlich, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden hätte. Denn die vor dem Kläger beförderten Beamten hätten zwar alle die gleiche Gesamtnote wie der Kläger, seien aber entweder in wesentlichen Einzelmerkmalen oder aber in den Vorbeurteilungen besser beurteilt gewesen. Soweit auch danach ein Gleichstand bestanden habe, seien sie dienstälter gewesen.
...

Das Gericht: Schadensersatz gibt es nur, wenn der Beamte bei rechtmäßiger Auswahl befördert worden wäre. Es muss Kausalität zwischen Fehler des Auswahlverfahrens und Nichtbeförderung bestehen.

Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, setzt die Feststellung einer adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden die Annahme voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden hätte. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Dazu muss die Konkurrenz des Schadensersatz fordernden Beamten mit den anderen Bewerbern um die Beförderungsstelle - insbesondere mit demjenigen, dem das Beförderungsamt übertragen worden ist - nachgezeichnet werden. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung in Betracht (vgl. zum Ganzen: Urteil vom 23.05.02 - BVerwG 2 C 29.01 -).

Das Berufungsgericht hat drei Pflichtverletzungen bei der Auswahlentscheidung angenommen: Der Dienstherr habe nicht lediglich auf das Gesamturteil der aktuellen Beurteilungen abstellen dürfen, sondern hätte vor den Hilfskriterien zunächst zumindest erwägen müssen, ob die Einzelfeststellungen der Beurteilungen hinsichtlich der Hauptmerkmale sowie die Vorbeurteilungen eine weitere Differenzierung ermöglichten. Darin, dass er diese beiden Differenzierungskriterien von vornherein nicht in Betracht gezogen habe, liege jeweils eine Pflichtverletzung. Schließlich sei die pauschale Heraufsetzung des Dienstalters der weiblichen Bewerberinnen rechtswidrig gewesen. Sodann hat es im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität geprüft, ob der Kläger, denke man diese Fehler hinweg, befördert worden wäre und dies verneint. ...

Das Gericht äußert sich dann noch einmal zu der Bedeutung sogenannter Hilfskriterien:

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahr 2001 nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats die Vorbeurteilungen ein anerkanntes Differenzierungskriterium bei Beförderungsentscheidungen waren, die als Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben, vor Hilfskriterien heranzuziehen sind (vgl. Urteil vom 19.12.02 - BVerwG 2 C 31.01 -). Auch war 2001 bereits geklärt, dass Art. 33 Abs. 2 GG die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vorgibt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (BVerwG, Urteile vom 25.08.1988 - BVerwG 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 <126>, vom 21.08.03 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <376>, vom 28.10.04 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <154>, Beschluss vom 10.11.1993 - BVerwG 2 ER 301.93 -). Zu solchen unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten gehören auch die vom Berufungsgericht herangezogenen Einzelfeststellungen der Beurteilungen hinsichtlich der für das angestrebte Beförderungsamt wesentlichen Hauptmerkmale.
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