Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Konkurrentenschutz ⁄ Rechtsprechung ⁄ Schadenersatz wegen rechtswidrigen Ausschlusses von Beförderung?l
Schadensersatz wegen zu später Beförderung

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.04.04, C 26 / 03

Auch wenn bei Beförderungsaktionen eine große Zahl von Beamten zur gleichen Zeit befördert wird ("Massenbeförderung"), hat der Dienstherr die nicht für eine Beförderung Vorgesehenen rechtzeitig über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten.

Unterlässt er die Benachrichtigung, kann dem Beamten im Schadensersatzprozess wegen unterbliebener Beförderung regelmäßig nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft ein Rechtsmittel gegen die Besetzung der Beförderungsstellen versäumt zu haben.

Die Klägerin will im Wege des Schadenersatzes so gestellt werden, als wäre sie zur Oberstudienrätin befördert worden.

Der Beklagte nimmt Beförderungen zum Oberstudienrat einmal jährlich vor. In den Jahren 2000 und 2001 kamen nur Beamte mit der Beurteilung "sehr gut" und einer mindestens vierjährigen Verwendung in die engere Wahl. Da die Zahl der Beförderungsaspiranten größer war als die der offenen Planstellen, war für die Beförderung eine fiktiv ermittelte Dienstzeit ausschlaggebend; ...
Die mit "sehr gut" beurteilte Klägerin erreichte im Jahr 2000 mit ihrem damaligen fiktiven Anstellungsdatum keinen für eine Beförderung ausreichenden Ranglistenplatz.
Über ihr fiktives Anstellungsdatum für die Beförderungskampagne 2001 sowie dessen rechtliche Bedeutung wurde sie mit einem bei ihr am 24.04.01 eingegangenen Schreiben informiert. Die Klägerin legte Widerspruch gegen das festgesetzte Anstellungsdatum ein. Zusätzlich machte sie im Laufe des Widerspruchsverfahrens einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beförderung geltend.

Die Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin wurde der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen:

Art. 33 II GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ohne Ermessens- und Beurteilungsfehler entscheidet. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ... muss von dem unter Verstoß gegen Art. 33 II GG abgelehnten Bewerber vor Gericht nicht nur formell, sondern auch in der Sache durchgesetzt werden können (vgl. BVerfG, NVwZ 2003, 200). Wird die im Streit stehende Stelle besetzt, bleibt dem unterlegenen Bewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache in Form der Bescheidungsklage versagt (vgl. zuletzt BVerwG, NJW 2004, 870; BVerfG, NVwZ 2003, 200).

Wegen dieser besonderen Bedeutung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit müssen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren so ausgestaltet sein, dass der gerichtliche Rechtsschutz weder vereitelt noch unzumutbar erschwert wird. Unerlässlich ist es dafür, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor Ernennung des Mitbewerbers mitteilt (vgl. BVerfG, NJW 1990, 501) und ihm Gelegenheit gibt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern, dass die freie Planstelle mit einem anderen Bewerber endgültig besetzt wird. Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden, da er der Klägerin die für deren Rechtsschutzentscheidung erforderlichen Informationen nicht hat zukommen lassen. Diese Unterrichtung war nicht deswegen entbehrlich, weil der Klägerin das Auswahlverfahren bekannt war oder das Massenbeförderungsverfahren durch Negativmitteilungen an jeden Bewerber erschwert worden wäre. Denn der unterlegene Bewerber hat stets Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens, damit er nicht Gefahr läuft, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen. Unterbleiben solche Informationen, kann dem Beamten nicht vorgeworfen werden, er habe die Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes schuldhaft versäumt.
...
Sich bei ihrem Dienstherrn oder beim Personalrat zu erkundigen, war die Klägerin nicht verpflichtet, zumal der Personalrat nicht berechtigt gewesen wäre, entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat nicht abschließend klären kann, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist (§ 144 IV VwGO).

Nach § 10 I RhPfBG hat der Dienstherr die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Hat eine schuldhafte Verletzung der festgelegten Auslesekriterien durch den Dienstherrn adäquat kausal zu einem Schaden des Beamten geführt, so kann dies einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen (vgl. u. a. BVerwGE 80, 123 [124f.] = NJW 1989, 538, und BVerwGE 107, 29 [31] = NJW 1998, 3288 = NVwZ 1998, 1304). Die Annahme der Kausalität setzt voraus, dass die Behörde ohne den Rechtsverstoß voraussichtlich zu Gunsten des Bewerbers entschieden hätte (vgl. BVerwG, NJW 1992, 927).

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das OVG u. a. zu berücksichtigen haben, dass es nach der ständigen Rechtsprechung dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese entspricht, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellsten Beurteilungen. Neben diesen aktuellen dienstlichen Beurteilungen können auch frühere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen sein.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter Bewerbern Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz Bundeslaufbahnverordnung