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Zuweisung einer Tätigkeit
nach § 20 Beamtenstatusgesetz, § 29 Bundesbeamtengesetz,
§ 4 PostPersRG, § 44 g SGB II


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dass wir Mandate in Zuweisungssachen nicht mehr übernehmen
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§ 20 Beamtenstatusgesetz Zuweisung

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

§ 29 Bundesbeamtengesetz: Zuweisung

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse
oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert, zugewiesen werden.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

Zur Ergänzung § 4 Absatz 4 Postpersonalrechtsgesetz:

Postpersonalrechtsgesetz § 4: Beamtenrechtliche Regelungen

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) (weggefallen)

(3) Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt sind, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen. Sie sind auf höchstens zehn Jahre zu beschränken. Verlängerungen sind zulässig. Eine Beurlaubung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben, sofern eine Beurlaubung zu der Aktiengesellschaft erfolgt, bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war. Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts wird durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert. Satz 4 gilt auch für Beurlaubungen nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, sofern deren Zeit ruhegehaltfähig ist.

(3a) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von drei Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu zwei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören. Für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach den Sätzen 2 und 3 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für den Beamten, dem eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Zuweisung anderweitige Bezüge, so gilt § 10 Abs. 4 entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten nach den in § 24 Abs. 3 genannten Vorschriften obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktiengesellschaft oder den Bund.

(5) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister gelten die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes entsprechend für die Aktiengesellschaft und die bei ihr beschäftigten Beamten. Satz 1 gilt auch für die Beamten der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost, des Sozialamts der Deutschen Bundespost und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, die auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet werden. Die Aktiengesellschaften können abweichend von Artikel 9 § 2 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes festlegen, dass der Betrag monatlich nachträglich an die aufnehmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherrn gezahlt wird. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verpflichtungen die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost treffen. Die in Artikel 9 § 3 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes bezeichnete Frist wird für die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Beamten bis zum 31.12.1999 verlängert.

§ 44g SGB II Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung

(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände, die bis zum 31.12.10 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31.12.10 geltenden Fassung Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben, werden mit Wirkung zum 1.01.11 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Wenn keine Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31.12.10 geltenden Fassung eingerichtet waren, werden Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am 31.12.10 die Aufgaben dieses Buches in Agenturen für Arbeit und Kommunen durchgeführt haben, mit Wirkung zum 1.01.11 für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen.

(2) Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.

(5) Die Zuweisung kann
1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
2. auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.
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