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Amtshaftung wegen Mobbing durch einen Vorgesetzten

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.02 - III ZR 2 77/01 -

Wird eine Beamtin im Dienst von einem Vorgesetzten systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt (Mobbing), haftet der Dienstherr für die dadurch entstehenden Schäden nach Amtshaftungsgrundsätzen.
Der mobbende Beamte selbst haftet nicht unmittelbar.

Die Tochter des Klägers arbeitete einige Wochen als Polizeibeamtin in einer Dienstgruppe, deren Dienstgruppenleiter der Beklagte war. Dann ging sie wegen eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms in stationäre Behandlung. Zwei Wochen später verübte sie einen Suizid.
In einem Abschiedsbrief hatte sie geäußert, sie habe keine Lust mehr, sich von der Dienstgruppe quälen zu lassen.

Ihr Vater, der nun als Kläger auftritt, ist der Meinung, der Dienstgruppenleiter habe seine Tochter fortlaufend schikaniert, ihre dienstlichen Leistungen herabgewürdigt und sie ständig in obszöner Weise beleidigt. Der von dem Vorgesetzten ausgeübte Psychoterror sei Ausdruck seiner Grundhaltung gewesen; er habe im Dienst seinen geradezu triebhaften Zwang ausgelebt, Frauen zu erniedrigen und zu demütigen.
Der Vater verlangt von dem früheren Vorgesetzten seiner Tochter ein Schmerzensgeld und die Erstattung von Beerdigungskosten.

LG und OLG haben die Klage abgewiesen, die sich gegen den Vorgesetzten persönlich richtete.
Die Revision des Klägers bleibt erfolglos, auch der Bundesgerichtshof kann den Dienstgruppenleiter nicht verurteilen.

Aus den Gründen:

Schadensersatzansprüche richten sich nach Art. 34 S. 1 GG gegen das Land als Dienstherrn und nicht gegen den Vorgesetzten persönlich.


1.
a) § 839 II BGB setzt voraus, dass der Amtsträger in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Dies bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung des Handelns der Person hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob ggf. zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe abzustellen, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient.

b) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Im Verhältnis zu Vorgesetzten obliegen dem Beamten Beratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflichten. Umgekehrt bestimmen die in den Beamtengesetzen enthaltenen Pflichten das Verhalten des Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen. Im Umgang mit ihnen ist er zu einem korrekten, achtungs- und vertrauenswürdigen Auftreten verpflichtet, wobei er sich eines angemessenen Umgangstons zu befleißigen hat.

c) Angesichts dieser beamtenrechtlichen Regelungen wird ein Vorgesetzter, der im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung einen Untergebenen respektlos behandelt, regelmäßig hoheitlich tätig. Dies hat nach Amtshaftungsgrundsätzen zur Folge, dass für daraus entstehende Schäden des Untergebenen grundsätzlich nicht der Vorgesetzte persönlich, sondern dessen Dienstherr haftet.

2.
Dass jedenfalls bezüglich der fortgesetzten anstößigen Beleidigungen ein konkreter dienstlicher Anlass nicht immer erkennbar ist, sondern diese Äußerungen nur als Ausdruck einer frauenfeindlichen Grundhaltung des Beklagten zu erklären sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtslage.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf der Begriff der Ausübung eines einem Beamten  anvertrauten öffentlichen Amtes nicht zu eng ausgelegt werden. Auch ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen schließt den für das Handeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus. Insbesondere ist ein Tätigwerden in Ausübung des öffentlichen Amtes selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte gerade das tut, was er verhindern sollte (wenn etwa Wachtpersonal, das Plünderungen verhindern soll, sich selbst daran beteiligt, RGZ 104, 304; wenn ein Polizeibeamter, der die missbräuchliche Verwendung von Dienstfahrzeugen verhindern soll, selbst einen Dienstwagen zu einer Schwarzfahrt benutzt, BGHZ 124, 15 [18] = NJW 1994, 660).

b) Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (BGHZ 42, 176 [179f.] = NJW 1964, 658 zur Frage, ob die Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Verkehr als Dienst- oder Privatfahrt einzuordnen ist; BGHZ 16, 111 [112f.] = NJW 1955, 458 zur Paketbeförderung durch die damals noch öffentlich-rechtlich organisierte Post).

3.
Nach diesen Maßstäben käme vorliegend nur die Haftung des Landes in Frage.

a) Die verstorbene Polizeibeamtin hatte mit dem Beklagten nur im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung Kontakt. Die Herabwürdigungen ihrer dienstlichen Leistungen durch den Beklagten, die Verweigerung von Hilfestellung und die weiteren diskriminierenden Verhaltensweisen des Beklagten hatten eindeutig einen dienstlichen Bezug. Die notwendige innere Beziehung der schädigenden Handlung zur Dienstausübung ist insoweit fraglos gegeben, und zwar ohne Rücksicht auf die Absichten und Beweggründe des Beklagten.

b) Auch bezüglich der fortgesetzten Beleidigungen ist eine Betrachtungsweise dahin, dass bei Vorfällen ohne konkreten Bezug zu dienstlichen Vorgängen der Vorgesetzte persönlich haften soll, nicht möglich.
Aus den von der Revision angeführten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes.
BGHZ 11, 181 = NJW 1954, 716 lag der Fall zu Grunde, dass ein Truppenangehöriger einen Offizier "aus Wut und Rache" plötzlich durch einen aus einer Maschinenpistole abgegebenen Feuerstoß getötet hatte. Hier hat der Senat einen inneren Zusammenhang zwischen Tat und Dienst verneint, obgleich die persönlichen Beweggründe zur Tat durch Vorkommnisse im Dienst veranlasst worden waren. Mit einer derartigen Konstellation, der eine spontane, selbst in Kriegszeiten kaum nachvollziehbare Überreaktion zu Grunde liegt, die strafrechtlich möglicherweise als Mord zu ahnden ist, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Er zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass ein Vorgesetzter seine hervorgehobene Amtsstellung in einer im Einzelfall mehr oder weniger auf einen konkreten dienstlichen Anlass bezogenen Art und Weise dazu missbraucht, einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren (Mobbing). Diese Verhaltensweise erfordert eine einheitliche Beurteilung, die dann, wenn das Mobbing im Rahmen bestehender Beamtenverhältnisse stattfindet, zur Anwendung von Amtshaftungsrecht führt.

4.
Dies hat zur Folge, dass allein das Land als Dienstherr des Beklagten passiv legitimiert ist. Soweit die Revision darauf hinweist, dass neben Ansprüchen aus Amtshaftung auch eine persönliche Ersatzpflicht des Amtsträgers aus anderem Rechtsgrund in Frage kommen kann, betrifft dies insbesondere Ansprüche gegen den Beamten nach § 7 StVG (etwa wenn der Beamte mit seinem eigenen Pkw eine Dienstfahrt durchführt). Hingegen verbleibt es allein bei der Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 S. 1 GG, wenn der Beamte in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Handlung begeht, die bei Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts den Tatbestand des § 823 I und II oder des § 826 BGB erfüllen würde.

5.
Diese Haftungsfolge führt zu klaren und eindeutigen Ergebnissen, die für den Geschädigten mehr Vor- als Nachteile mit sich bringen. ...
Auch § 839 III BGB wird in gravierenden Fällen, in denen die Mobbing-Handlungen des Vorgesetzten mit (zumindest) stillschweigender Billigung der anderen (männlichen) Kollegen erfolgt sind, kaum zu einem Anspruchsverlust führen. In einer derartigen Situation muss das "Mobbing-Opfer" befürchten, dass durch eine Beschwerde eine Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, sondern sogar eine deutliche Verschlechterung zu erwarten ist. Eine unbillige Entlastung des handelnden Beamten ist damit nicht verbunden, da in eindeutigen "Mobbing-Fällen", in denen ein Vorgesetzter seine Amtsbefugnisse vorsätzlich und schwerwiegend missbraucht, der haftende Dienstherr Regress nehmen kann (§ 46 BRRG).
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Handelt ein Beamter dienstlich, so haftet dem Bürger ggf. der Staat, nicht der Beamte selbst.
Der BGH erläutert hier, wann dienstliches Handeln anzunehmen ist.





Einzelfälle aus der Rechtsprechung




Der Dienstherr ist zu verklagen, nicht der Beamte.
Hier: nur das Bundesland ist "passiv legitimiert", wie die Juristen sagen.










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